Datenschutz-Verstoß: Schadensersatz muss auch Genugtuung sein
Unternehmen, Behörden und Arbeitgeber sammeln Daten von Verbrauchern, verarbeiten sie, nutzen sie für ihre Zwecke und verdienen damit oft auch Geld. Allerdings wird mit den personenbezogenen Daten manchmal leichtfertig umgegangen, so dass es zu Verstößen gegen datenschutzrechtliche Normen kommt. Der vorliegende Fall liegt etwas anders. Ein Arbeitgeber ließ einen Mitarbeiter, mit dem er sich in einem Kündigungsschutzverfahren befand, mit Hilfe einer Detektei ausspähen:
- In dem arbeitsgerichtlichen Verfahren hatte der Arbeitnehmer an Eides statt versichert, dass er montags bis mittwochs 7.30 Uhr in der Regel seine beiden Kinder betreuen müsse. Der Anwalt des Arbeitgebers glaubte wenig später den Arbeitnehmer jedoch in einem ICE erkannt zu haben, obwohl er eigentlich bei seinen Kindern hätte sein müssen. Darauf hin beauftragte der Anwalt an sechs Tagen einen Detektiv mit der Observation des Arbeitnehmers.
- Das Landesarbeitsgericht Hessen sah im Vorgehen des Arbeitgebers einen DSGVO-Verstoß und sprach dem Arbeitnehmer Schadensersatz in Höhe von 1500 Euro zu.
- Für das Ausspähen bestand aus Sicht des Gerichts kein Anlass. Der Anwalt hätte der Person im Zug nachgehen und persönlich abklären können, ob es sich tatsächlich um den Arbeitnehmer gehandelt hat.
- Nach Artikel 82 Absatz 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter, heißt es in dem Urteil. Daher zog das Gericht den Arbeitgeber zur Rechenschaft für die Observierung.
- Gerade bei immateriellen Schäden ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass der geschuldete Schadensersatz „eine wirklich abschreckende Wirkung“ haben muss.
- Das Gericht sah in dem Verstoß gegen den Datenschutz auch keinen Bagatellfall.
- Ein immaterieller Schaden kann bereits in einer unzulässigen Observierung durch eine Detektei bestehen.
- Die allgemeinen Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers sind verletzt worden. Der Detektiv beobachtete ihn an sechs Tagen in seinem Privatleben (auf dem Balkon seiner Wohnung und im Garten). Einmal lief er ihm sogar bis in den Park hinterher. Auch wenn keine Video- und Fotoaufnahmen des Arbeitnehmers und seiner Kinder angefertigt wurden, hält das Gericht einen immateriellen Schadenersatz in Höhe von insgesamt 1500 € (250 € je für jede der 6 Observationen) für angemessen.
- Der Schadensersatz muss auch unter dem Aspekt der Genugtuung des Opfers sowie der Prävention gesehen werden.
- Eine Revision ließ das Gericht nicht zu.
Der vorliegende Fall zeigt aus Sicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer deutlich, dass die Chancen der Verbraucher auf Schadensersatz enorm gestiegen sind. Das gilt für alle Facetten des Datenschutzes – also Schufa-Angelegenheit, Sicherheitslücken in Unternehmen wie jüngst bei Twitter, Otto, Kaufland, Facebook, Revolut und generell Verstößen gegen den Datenschutz. Die Kanzlei rät Verbrauchern daher zur anwaltlichen Beratung. Im kostenfreien Online-Check und der kostenlosen Erstberatung zeigen wir Möglichkeiten auf, den Schaden zu minimieren und Schadensersatz einzuklagen.
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