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Surfen am Arbeitsplatz
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Das sollten Sie über die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz wissen
Unser Leben findet heute zum großen Teil online statt. Hier kommunizieren wir mit Freunden und Familie, verbringen mitunter unsere Freizeit und erledigen beispielsweise auch anfallende Bürokratie. Die Problematik des privaten Surfens am Arbeitsplatz erwächst zum großen Teil genau aus diesem Umstand. Dinge, die früher an einem anderen Ort erledigt werden mussten, können nun alle bequem und nebenbei online verrichtet werden. Das Problem: während der Arbeitszeit ist das private Surfen am Arbeitsplatz nicht erlaubt. Als Anwälte für Arbeitsrecht wollen wir Ihnen einen Überblick über das private Surfen am Arbeitsplatz geben.
Im Arbeitsvertrag wird festgehalten, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit im Interesse des Arbeitgebers verrichtet. Die Tätigkeiten, die diese Arbeit genau umfassen, sind in vielen Arbeitsverträgen schriftlich festgehalten – das private Surfen am Arbeitsplatz gehört in aller Regel nicht zu diesen. Das bedeutet, dass wenn Sie während Ihrer Arbeitszeit privaten Anliegen nachgehen, dies natürlich Zeit ist, die nicht in die Verrichtung Ihrer Arbeitsaufgaben investiert werden kann – Sie handeln also zuwider den Interessen Ihres Arbeitgebers.
Konsequenzen für Arbeitnehmer
Wie bereits erwähnt, gibt es zum Thema privates Surfen am Arbeitsplatz keinen Gesetzestext, der die entstehenden Problematiken reguliert. In den vergangenen Jahren kam es jedoch zu einigen Entscheidungen, die durch Gerichte getroffen wurden. 2016 entschied etwa das Landarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, dass das exzessive Surfen in privaten Anliegen nicht nur einen Faktor für eine Abmahnung, sondern auch für eine außerordentliche Kündigung darstellen kann.
Sie sollten daher nie vergessen, dass das private Surfen am Arbeitsplatz eine Pflichtverletzung gegenüber Ihrem Arbeitgeber darstellt, die je nach Häufigkeit und Intensität sogar schwerwiegend sein kann und somit eine Kündigung rechtfertigt.
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FAQ: Privates Surfen am Arbeitsplatz
Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter transparent und umfassend über Art, Umfang und Zweck jeder Überwachungsmaßnahme der Internetnutzung zu informieren, bevor diese implementiert wird. Diese Information kann durch allgemeine Mitarbeiterinformationen, spezifische IT- oder Datenschutzrichtlinien oder im Rahmen von Betriebsvereinbarungen erfolgen. Bekommen Sie eine Abmahnung aufgrund des privaten Surfens am Arbeitsplatz, sollte zunächst geprüft werden, ob der Schutz Ihrer Privatsphäre gerechtfertigt war, oder ob Ihr Arbeitgeber gegebenenfalls seiner Informationspflicht nicht nachgekommen ist.
Auch die Nutzung betrieblicher Hardware (wie Laptops oder Smartphones) zu privaten Zwecken außerhalb der regulären Arbeitszeiten kann unter bestimmten Umständen gegen die Richtlinien des Unternehmens verstoßen. Arbeitgeber haben das Recht, die Nutzung ihrer Betriebsmittel klar zu regeln. Falls keine explizite Erlaubnis für die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz erteilt wurde, kann dies zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Denken Sie also daran, sich nicht nur Informationen zum privaten Surfen am Arbeitsplatz einzuholen, sondern auch zur Nutzung der betrieblichen Hardware.
Ja, eine einmal vom Arbeitgeber erteilte Erlaubnis zum privaten Surfen am Arbeitsplatz kann unter bestimmten Voraussetzungen wieder entzogen werden. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn sich die betrieblichen Umstände ändern, die Internetnutzung zu Leistungseinbußen führt oder der Missbrauch betrieblicher Ressourcen festgestellt wird.
Kompetente Ansprechpartner im Arbeitsrecht
Ihre Fachanwälte für Probleme mit dem privaten Surfen am Arbeitsplatz
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