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Krankheitsbedingte Kündigung
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Kündigung wegen Krankheit – alle Fakten auf einen Blick
- Wer krank ist, darf nicht gekündigt werden: Das ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Unter sehr strengen Regeln dürfen Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen.
- Eine Kündigung wegen Krankheit ist möglich, wenn eine negative Gesundheitsprognose vorliegt, die Arbeitsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt ist und die Fehlzeiten die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers stark beeinträchtigen.
- Seit 2004 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen, in dem sie klären, mit welchen Leistungen und Hilfen der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
- Wenn Sie eine Kündigung wegen Krankheit erhalten haben, lohnt sich der Gang zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er prüft die Wirksamkeit Ihrer Kündigung und leitet die Kündigungsschutzklage in die Wege.
- Bei einer Kündigung müssen Sie schnell handeln: Sie haben nur drei Wochen Zeit, um die Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.
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Kündigung wegen Krankheit – diese Voraussetzungen gelten
Wenn Sie sehr häufig oder ausgesprochen lange krankheitsbedingt ausfallen, darf Ihr Arbeitgeber sich unter bestimmten Voraussetzungen von Ihnen trennen – und Ihnen die Kündigung auch ans Krankenbett schicken. Eine gelegentliche Erkältung oder ab und zu ein Infekt reichen dafür nicht aus. Damit eine Kündigung wegen körperlicher oder psychischer Erkrankung wirksam ist, gelten die folgenden Voraussetzungen:
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Negative Gesundheitsprognose
Rechnet der Arbeitgeber damit, dass Sie Ihren arbeitsvertraglichen Pflichten in Zukunft nicht bzw. nicht in ausreichendem Maße erfüllen, kann er eine Kündigung wegen Krankheit aussprechen. Diese Arbeitsunfähigkeit kann durch häufige Kurzerkrankungen oder durch eine Langzeiterkrankung begründet werden. Die Beweislast für die negative Gesundheitsprognose trägt dabei der Arbeitgeber. Er muss also nachweisen, dass eine gesundheitliche Besserung nicht zu erwarten ist.
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Beeinträchtigung betrieblicher Interessen
Darüber hinaus müssen die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers durch Ihre Abwesenheit stark beeinträchtigt sein. Dies trifft z. B. zu, wenn es dadurch zu Störungen des Betriebsablaufs, zu Planungsunsicherheiten oder zu hohen Kosten im Rahmen von Lohnfortzahlungen kommt.
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Interessenabwägung
Im letzten Schritt muss das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Ihr Fortsetzungsinteresse abgewogen werden. Ist dem Arbeitgeber Ihre Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar, gilt die Kündigung wegen Krankheit als wirksam.
Für Sie bedeutet das konkret:
Angesichts der oben dargelegten Vorgaben können Arbeitgeber eine Kündigung wegen Krankheit in der Praxis nur in sehr seltenen Fällen wirksam aussprechen. Er muss nicht nur belegen, dass Sie in der Vergangenheit häufig krankheitsbedingt arbeitsunfähig waren, sondern auch nachweisen, dass damit auch in Zukunft zu rechnen ist und sich dadurch Nachteile für ihn ergeben. Wenn er das nicht macht, haben Sie sehr gute Karten im Kündigungsschutzprozess.
Sittenwidrig und treuwidrig – dann ist die Kündigung bei Krankheit unwirksam
Ist das Kündigungsschutzgesetz aufgrund der Betriebszugehörigkeit oder der Größe des Betriebs nicht anwendbar, kann eine Kündigung wegen Krankheit immer noch aus Gründen der Sittenwidrigkeit oder eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben unwirksam sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Kündigung auf einem verwerflichen Motiv beruht – und die Krankheit nur als Vorwand dient.
In vielen Fällen wird eine Kündigung letztendlich ausgesprochen, weil der Arbeitnehmer erkrankt ist. Werden sonstige anderweitige Beweggründe für die Kündigung nicht ersichtlich und vom Arbeitgeber auch nicht konkret vorgetragen, deutet dies auf eine treuwidrige Ausübung des Kündigungsrechts vonseiten des Arbeitgebers.
Überdies gilt für bestimmte Personengruppen wie Schwangere, Menschen mit Behinderung oder Mitglieder des Betriebsrates ein besonderer Kündigungsschutz – auch bei Krankheit. Eine Kündigung wegen Krankheit ist für jene Personengruppen daher unwirksam.
Wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung auf Ihr Arbeitsverhältnis findet, geben Sie sich keineswegs vorzeitig geschlagen. Holen Sie sich Unterstützung von einem Anwalt für Arbeitsrecht und legen Sie fristgerecht eine Kündigungsschutzklage ein. Ganz gleich, ob Sie eine Weiterbeschäftigung oder Abfindung anstreben.
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Kündigung wegen Krankheit erhalten: So geht’s weiter
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer unterstützt Sie zuverlässig bei einer Kündigung wegen Krankheit. Dabei können unsere Fachanwälte zwei Dinge für Sie tun: eine Abfindung verhandeln oder Ihren Arbeitsplatz zurückholen. Für beides sind unsere Anwälte die richtigen Ansprechpartner. Sie verhandeln rund um die Uhr mit Arbeitgebern und erreichen durch diese Erfahrung überdurchschnittliche Ergebnisse für unsere Mandanten. Jetzt den Abfindungsrechner entdecken oder Ihren Klageweg prüfen!
Wichtig ist: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung erhoben werden. Lassen Sie die Frist nicht verstreichen und handeln Sie schnell.
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1. Kostenlose Erstberatung
Nutzen Sie bei Kündigung wegen Krankheit unsere kostenlose Erstberatung, damit wir Ihren individuellen Fall prüfen und Sie über Ihre Erfolgsaussichten aufklären.
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2. Gerichtliche Vertretung
Erteilen Sie uns ein Mandat, vertreten wir Sie im Kündigungsschutzprozess gerichtlich wie außergerichtlich und setzen Ihre Forderungen dabei diskret durch.
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Gut zu wissen!
Die häufigsten Fragen zu krankheitsbedingten Kündigungen
Eine Abmahnung verwarnt den Arbeitnehmer wegen eines Fehlverhaltens und gibt ihm die Möglichkeit, dieses zu korrigieren. Da gesundheitliche Probleme allerdings nicht beeinflusst werden können, ist eine Abmahnung bei einer Kündigung wegen Krankheit nicht nötig.
Erkrankungen des Arbeitnehmers stellen dann einen Kündigungsgrund dar, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt werden:
- Es liegt eine negative Gesundheitsprognose vor.
- Die wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Arbeitgebers sind erheblich beeinträchtigt.
- Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ist im Rahmen der Interessenabwägung nicht weiter für den Arbeitgeber zumutbar.
Gute Karten bei der Interessenabwägung haben Arbeitnehmer, die lange Zeit ohne jegliche Beanstandungen im Unternehmen tätig waren. Auch die soziale Situation wird zugunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt. Dazu gehören das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Chancen auf dem Arbeitsmarkt und Unterhaltsverpflichtungen. Für einen Arbeitnehmer mit mehreren Kindern kann die Kündigung z. B. ein sozialer Härtefall sein. Wenn ein großes Unternehmen die Weiterbeschäftigung finanziell verkraften kann, stehen die Chancen auf eine unwirksame Kündigung hoch.
In der Probezeit findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung, da das Arbeitsverhältnis im Normalfall nicht länger als sechs Monate besteht. Aus diesem Grund kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bei Krankheit beenden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Sonderkündigungsschutz besteht und die Arbeitnehmerin z. B. schwanger ist oder eine andere Art von besonderem Kündigungsschutz besteht.
Ja, sofern der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen krank ist. Im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) werden dann gemeinsam mit den Arbeitnehmervertretungen (Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenrat) die Möglichkeiten für eine Weiterbeschäftigung geklärt. Ziel ist es, Maßnahmen zu ergreifen, die gegenüber einer Kündigung ein milderes Mittel darstellen. Dazu gehört die stufenweise Wiedereingliederung, Umgestaltung des Arbeitsplatzes sowie die Versetzung in eine andere Abteilung.
Viele Arbeitgeber sind dazu bereit, eine Abfindung zu zahlen, um der Gefahr zu entgehen, dass die Kündigung vom Arbeitsrichter im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses für nichtig erklärt wird und sie dadurch Ihren Job behalten. In welcher Höhe Ihr Arbeitgeber eine Abfindung zahlt, ist dann nur noch Verhandlungssache. Um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen, übergeben Sie die Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber einem spezialisierten Anwalt. Ermitteln Sie Ihre mögliche Abfindung ganz einfach mit unserem Abfindungsrechner – noch bevor Sie uns ein Mandat erteilen.
Kompetenz und Erfahrung
Ihre Fachanwälte im Arbeitsrecht
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Unsere Themen- und Leistungsschwerpunkte im Arbeitsrecht
Durch unser breites Leistungsspektrum, das wir Ihnen im Folgenden übersichtlich vorstellen, bringen unsere Anwälte ausgeprägte Erfahrungen im Arbeitsrecht mit. Der regelmäßige Perspektivwechsel von Arbeitnehmer- zu Arbeitgeberseite ermöglicht es ihnen, jeden Sachverhalt kritisch zu erörtern und die gegnerische Strategie realistisch abzuschätzen. Das verschafft unseren Mandanten einen enormen Vorteil, wenn es darum geht, die treffsicherste Taktik anzuwenden.
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Fristgerecht wehren – Kündigungsschutzklage
Möchten Sie die Unwirksamkeit Ihrer Kündigung gerichtlich feststellen lassen oder sie gänzlich abwehren, stehen unsere Anwälte für Arbeitsrecht kompetent an Ihrer Seite. Wir prüfen Ihre Kündigung in der kostenlosen Erstberatung und ermitteln Ihre Optionen. Hier ist aus Sicht des Arbeitsgebers Eile geboten, denn die Frist zur Erhebung betrifft lediglich drei Wochen.
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Der Verlust des Arbeitsplatzes kann eine gute Gelegenheit für einen Neustart sein, wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber noch etwas Startgeld in Form einer Abfindung einfordern. Ermitteln Sie mit unserem Abfindungsrechner Ihre finanzielle Entschädigung und erteilen Sie uns noch heute ein Mandat.
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Entschädigungszahlung sichern – Wissenswertes zur Abfindung
Eine Abfindung macht den meist mit viel Stress verbundenen Jobverlust für Arbeitnehmer erträglicher – denn je nach Beschäftigungsdauer und Verhandlungsgeschick kann die Entschädigungszahlung nach einer Kündigung hoch ausfallen.
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Resturlaub – Keine Verjährung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 22. September 2022 das Recht auf Urlaub gestärkt: Urlaub kann nur dann verjähren, wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter auf die Möglichkeit der Verjährung hingewiesen hat.
Kommt der Arbeitgeber dieser Hinweispflicht nicht nach, verjährt der Urlaub nicht.
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Verträge, Zeugnis, Abfindung – Anwalt für Arbeitnehmer
Wenn Sie die Kündigung erreicht, liegen Ihre Nerven vermutlich zunächst einmal blank. Doch auch in einer solchen, womöglich existenzbedrohenden Situation empfehlen wir, Ruhe zu bewahren. Das deutsche Recht schützt Arbeitnehmer umfassend – und wir sorgen dafür, dass es durchgesetzt wird. Überzeugen Sie sich in unserer Rechtsberatung selbst von unserer Expertise.
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Beratung & Vorsorge – Anwalt für Arbeitgeber
Rechtliche Fragen der Personalführung, kollektivrechtliche Angelegenheiten oder die Durchsetzung einer Kündigung – in all diesen und weiteren Fällen berät die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Arbeitgeber in kleinen, mittelständischen und großen Betrieben. Unsere Anwälte für Arbeitsrecht vertreten Sie gewissenhaft vor den zuständigen Arbeitsgerichten.
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Arbeitnehmervertreter – Anwalt für Betriebsräte
Gerne stehen wir auch Betriebsräten professionell zur Seite. Dabei sorgen wir für den betriebsinternen Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, klären über die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmervertretung auf und unterstützen den Betriebsrat bei seiner wichtigen Arbeit. Ein großer Vorteil ist dabei, dass wir als Kanzlei beide Seiten sehr gut kennen.
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