Arbeitsrecht Kündigung bei Krankheit
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Wenn die Kündigung ans Krankenbett geschickt wird
Kündigung wegen Krankheit – wirksam oder nicht?

Gerade erst haben Sie eine schlimme Grippe überstanden und jetzt hat es Sie erneut erwischt. Flattert dann noch die Kündigung ins Haus, werden Sie zusätzlich noch von Unsicherheiten und Zukunftsängsten geplagt. Ob eine Kündigung wegen Krankheit rechtswirksam ist und wie Sie sich gegen Ihre Kündigung wehren können, erfahren Sie im Folgenden. Nutzen Sie auch unsere kostenlose Erstberatung im Online-Check.

Inhaltsverzeichnis

Kündigung wegen Krankheit – alle Fakten auf einen Blick

  • Wer krank ist, darf nicht gekündigt werden: Das ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Unter sehr strengen Regeln dürfen Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen.
  • Eine Kündigung wegen Krankheit ist möglich, wenn eine negative Gesundheitsprognose vorliegt, die Arbeitsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt ist und die Fehlzeiten die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers stark beeinträchtigen.
  • Seit 2004 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen, in dem sie klären, mit welchen Leistungen und Hilfen der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
  • Wenn Sie eine Kündigung wegen Krankheit erhalten haben, lohnt sich der Gang zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er prüft die Wirksamkeit Ihrer Kündigung und leitet die Kündigungsschutzklage in die Wege.
  • Bei einer Kündigung müssen Sie schnell handeln: Sie haben nur drei Wochen Zeit, um die Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.
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Kündigung wegen Krankheit – diese Voraussetzungen gelten

Wenn Sie sehr häufig oder ausgesprochen lange krankheitsbedingt ausfallen, darf Ihr Arbeitgeber sich unter bestimmten Voraussetzungen von Ihnen trennen – und Ihnen die Kündigung auch ans Krankenbett schicken. Eine gelegentliche Erkältung oder ab und zu ein Infekt reichen dafür nicht aus. Damit eine Kündigung wegen körperlicher oder psychischer Erkrankung wirksam ist, gelten die folgenden Voraussetzungen:

  • Icon#1

    Negative Gesundheitsprognose

    Rechnet der Arbeitgeber damit, dass Sie Ihren arbeitsvertraglichen Pflichten in Zukunft nicht bzw. nicht in ausreichendem Maße erfüllen, kann er eine Kündigung wegen Krankheit aussprechen. Diese Arbeitsunfähigkeit kann durch häufige Kurzerkrankungen oder durch eine Langzeiterkrankung begründet werden. Die Beweislast für die negative Gesundheitsprognose trägt dabei der Arbeitgeber. Er muss also nachweisen, dass eine gesundheitliche Besserung nicht zu erwarten ist.

  • Icon#2

    Beeinträchtigung betrieblicher Interessen

    Darüber hinaus müssen die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers durch Ihre Abwesenheit stark beeinträchtigt sein. Dies trifft z. B. zu, wenn es dadurch zu Störungen des Betriebsablaufs, zu Planungsunsicherheiten oder zu hohen Kosten im Rahmen von Lohnfortzahlungen kommt.

  • Icon#3

    Interessenabwägung

    Im letzten Schritt muss das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Ihr Fortsetzungsinteresse abgewogen werden. Ist dem Arbeitgeber Ihre Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar, gilt die Kündigung wegen Krankheit als wirksam.

Für Sie bedeutet das konkret: 

Angesichts der oben dargelegten Vorgaben können Arbeitgeber eine Kündigung wegen Krankheit in der Praxis nur in sehr seltenen Fällen wirksam aussprechen. Er muss nicht nur belegen, dass Sie in der Vergangenheit häufig krankheitsbedingt arbeitsunfähig waren, sondern auch nachweisen, dass damit auch in Zukunft zu rechnen ist und sich dadurch Nachteile für ihn ergeben. Wenn er das nicht macht, haben Sie sehr gute Karten im Kündigungsschutzprozess.

Krankheitsbedingte Kündigung – Das Kündigungsschutzgesetz

Auch die Kündigung wegen Krankheit bei einem unbefristeten Vertrag ist grundsätzlich zulässig. Fällt der Arbeitnehmer jedoch in den Schutzbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur möglich, wenn einer der im KSchG geregelten Kündigungsgründe vorliegt. Diese unterteilen sich in die verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder personenbedingte Kündigung. Letztere regelt die Bedingungen für eine Kündigung wegen Krankheit.  

Durch dieses Gesetz werden Arbeitnehmer vor unrechtmäßigen Kündigungen geschützt. Verstößt eine Kündigung gegen das Kündigungsschutzgesetz, ist sie unwirksam. Das Kündigungsschutzgesetz greift, wenn:

  • das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht,
  • der Arbeitgeber mehr als zehn Arbeitnehmer in seinem Betrieb beschäftigt.
Arbeitsrecht Krankheit

Sittenwidrig und treuwidrig – dann ist die Kündigung bei Krankheit unwirksam

Ist das Kündigungsschutzgesetz aufgrund der Betriebszugehörigkeit oder der Größe des Betriebs nicht anwendbar, kann eine Kündigung wegen Krankheit immer noch aus Gründen der Sittenwidrigkeit oder eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben unwirksam sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Kündigung auf einem verwerflichen Motiv beruht – und die Krankheit nur als Vorwand dient.

In vielen Fällen wird eine Kündigung letztendlich ausgesprochen, weil der Arbeitnehmer erkrankt ist. Werden sonstige anderweitige Beweggründe für die Kündigung nicht ersichtlich und vom Arbeitgeber auch nicht konkret vorgetragen, deutet dies auf eine treuwidrige Ausübung des Kündigungsrechts vonseiten des Arbeitgebers.

Überdies gilt für bestimmte Personengruppen wie Schwangere, Menschen mit Behinderung oder Mitglieder des Betriebsrates ein besonderer Kündigungsschutz – auch bei Krankheit. Eine Kündigung wegen Krankheit ist für jene Personengruppen daher unwirksam.

Wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung auf Ihr Arbeitsverhältnis findet, geben Sie sich keineswegs vorzeitig geschlagen. Holen Sie sich Unterstützung von einem Anwalt für Arbeitsrecht und legen Sie fristgerecht eine Kündigungsschutzklage  ein. Ganz gleich, ob Sie eine Weiterbeschäftigung oder Abfindung anstreben.

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Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer unterstützt Sie zuverlässig bei einer Kündigung wegen Krankheit. Dabei können unsere Fachanwälte zwei Dinge für Sie tun: eine Abfindung verhandeln oder Ihren Arbeitsplatz zurückholen. Für beides sind unsere Anwälte die richtigen Ansprechpartner. Sie verhandeln rund um die Uhr mit Arbeitgebern und erreichen durch diese Erfahrung überdurchschnittliche Ergebnisse für unsere Mandanten. Jetzt den Abfindungsrechner entdecken oder Ihren Klageweg prüfen!

Wichtig ist: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung erhoben werden. Lassen Sie die Frist nicht verstreichen und handeln Sie schnell.

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Gut zu wissen!
Die häufigsten Fragen zu krankheitsbedingten Kündigungen

Eine Abmahnung verwarnt den Arbeitnehmer wegen eines Fehlverhaltens und gibt ihm die Möglichkeit, dieses zu korrigieren. Da gesundheitliche Probleme allerdings nicht beeinflusst werden können, ist eine Abmahnung bei einer Kündigung wegen Krankheit nicht nötig.

Erkrankungen des Arbeitnehmers stellen dann einen Kündigungsgrund dar, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Es liegt eine negative Gesundheitsprognose vor.
  • Die wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Arbeitgebers sind erheblich beeinträchtigt.
  • Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ist im Rahmen der Interessenabwägung nicht weiter für den Arbeitgeber zumutbar.

Gute Karten bei der Interessenabwägung haben Arbeitnehmer, die lange Zeit ohne jegliche Beanstandungen im Unternehmen tätig waren. Auch die soziale Situation wird zugunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt. Dazu gehören das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Chancen auf dem Arbeitsmarkt und Unterhaltsverpflichtungen. Für einen Arbeitnehmer mit mehreren Kindern kann die Kündigung z. B. ein sozialer Härtefall sein. Wenn ein großes Unternehmen die Weiterbeschäftigung finanziell verkraften kann, stehen die Chancen auf eine unwirksame Kündigung hoch.

In der Probezeit findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung, da das Arbeitsverhältnis im Normalfall nicht länger als sechs Monate besteht. Aus diesem Grund kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bei Krankheit beenden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Sonderkündigungsschutz besteht und die Arbeitnehmerin z. B. schwanger ist oder eine andere Art von besonderem Kündigungsschutz besteht.

Ja, sofern der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen krank ist. Im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) werden dann gemeinsam mit den Arbeitnehmervertretungen (Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenrat) die Möglichkeiten für eine Weiterbeschäftigung geklärt. Ziel ist es, Maßnahmen zu ergreifen, die gegenüber einer Kündigung ein milderes Mittel darstellen. Dazu gehört die stufenweise Wiedereingliederung, Umgestaltung des Arbeitsplatzes sowie die Versetzung in eine andere Abteilung.

Viele Arbeitgeber sind dazu bereit, eine Abfindung zu zahlen, um der Gefahr zu entgehen, dass die Kündigung vom Arbeitsrichter im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses für nichtig erklärt wird und sie dadurch Ihren Job behalten. In welcher Höhe Ihr Arbeitgeber eine Abfindung zahlt, ist dann nur noch Verhandlungssache. Um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen, übergeben Sie die Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber einem spezialisierten Anwalt. Ermitteln Sie Ihre mögliche Abfindung ganz einfach mit unserem Abfindungsrechner – noch bevor Sie uns ein Mandat erteilen.

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Durch unser breites Leistungsspektrum, das wir Ihnen im Folgenden übersichtlich vorstellen, bringen unsere Anwälte ausgeprägte Erfahrungen im Arbeitsrecht mit. Der regelmäßige Perspektivwechsel von Arbeitnehmer- zu Arbeitgeberseite ermöglicht es ihnen, jeden Sachverhalt kritisch zu erörtern und die gegnerische Strategie realistisch abzuschätzen. Das verschafft unseren Mandanten einen enormen Vorteil, wenn es darum geht, die treffsicherste Taktik anzuwenden.

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