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Krankheitsbedingte Kündigung
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Das Wichtigste in Kürze:
Kündigung wegen Krankheit und Abfindung
- Wer krank ist, darf nicht gekündigt werden – das ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Unter sehr strengen Regeln dürfen Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen.
- Eine Kündigung wegen Krankheit ist möglich, wenn eine negative Gesundheitsprognose vorliegt, die Arbeitsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt ist und die Fehlzeiten die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers stark beeinträchtigen.
- Seit 2004 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen, in dem sie klären, mit welchen Leistungen und Hilfen der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
- Wenn Sie eine krankheitsbedingte Kündigung erhalten haben, lohnt sich der Gang zu unserem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wir prüfen die Wirksamkeit Ihrer Kündigung und leiten die Kündigungsschutzklage in die Wege.
- Bei einer Kündigung wegen Krankheit müssen Sie schnell handeln, um z. B. eine Abfindung geltend zu machen. Sie haben nur drei Wochen Zeit, um die Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.
Wir prüfen, ob die krankheitsbedingte Kündigung wirksam ist.
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Was sind die Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung
Kündigungen wegen Krankheit müssen in der Regel einwandfrei begründet werden. Eine einfache Erkältung ist dabei kein Grund, sich von einem Mitarbeiter zu trennen. Einem Mitarbeiter die Kündigung wegen zu oft krank sein auszustellen, kann dagegen gerechtfertigt sein. Damit eine Kündigung wegen körperlicher oder psychischer Erkrankung wirksam ist, gelten die folgenden Voraussetzungen:
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Negative Gesundheitsprognose
Rechnet der Arbeitgeber damit, dass Sie Ihren arbeitsvertraglichen Pflichten in Zukunft nicht bzw. nicht in ausreichendem Maße erfüllen, kann er eine Kündigung wegen Krankheit auch nach 25 Jahren der Betriebszugehörigkeit aussprechen. Die Beweislast für die negative Gesundheitsprognose trägt dabei der Arbeitgeber.
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Beeinträchtigung betrieblicher Interessen
Darüber hinaus müssen die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers durch Ihre Abwesenheit stark beeinträchtigt sein. Dies trifft z. B. zu, wenn es dadurch zu Störungen des Betriebsablaufs, zu Planungsunsicherheiten oder zu hohen Kosten im Rahmen von Lohnfortzahlungen kommt.
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Interessenabwägung
Im letzten Schritt muss das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Ihr Fortsetzungsinteresse abgewogen werden. Ist dem Arbeitgeber Ihre Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar, gilt die Kündigung wegen Krankheit als wirksam. In manchen Fällen kann eine Abfindung vereinbart werden.
Darf man also wegen Krankheit gekündigt werden?
Angesichts der oben dargelegten Vorgaben können Arbeitgeber eine Kündigung wegen Krankheit in der Praxis nur in sehr seltenen Fällen wirksam aussprechen. Er muss nicht nur belegen, dass Sie in der Vergangenheit häufig krankheitsbedingt arbeitsunfähig waren, sondern auch nachweisen, dass damit auch in Zukunft zu rechnen ist und sich dadurch Nachteile für ihn ergeben. Kommt er dieser Nachweispflicht nicht nach, haben Sie sehr gute Karten im Kündigungsschutzprozess.
Sittenwidrig und treuwidrig
Dann ist die Kündigung bei Krankheit unwirksam
Ist das Kündigungsschutzgesetz aufgrund der Betriebszugehörigkeit oder der Größe des Betriebs nicht anwendbar, können eine Kündigung wegen Krankheit und eventuelle Ansprüche auf Abfindung immer noch aus Gründen der Sittenwidrigkeit oder eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben betrachtet werden. Hier ist eine Kündigung unwirksam, wenn sie auf einem verwerflichen Motiv beruht.
Überdies gilt für bestimmte Personengruppen wie Schwangere, Menschen mit Behinderung oder Mitglieder des Betriebsrates ein besonderer Kündigungsschutz – auch bei Krankheit. Eine Kündigung wegen Krankheit ist für jene Personengruppen daher unwirksam.
Wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung auf Ihr Arbeitsverhältnis findet, geben Sie sich keineswegs vorzeitig geschlagen. Holen Sie sich Unterstützung von einem Anwalt für Arbeitsrecht und legen Sie fristgerecht eine Kündigungsschutzklage ein. Ganz gleich, ob Sie eine Weiterbeschäftigung oder Abfindung bei einer Kündigung wegen Krankheit anstreben.
Kündigung wegen Krankheit
Wir unterstützen bei Abfindung, Klage und Co.
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer unterstützt Sie mit unseren Fachanwälten zuverlässig bei Klagen und Verhandlungen über eine Abfindung bei einer Kündigung wegen Krankheit. Zudem beraten wir Sie ebenfalls transparent, wenn Sie eine Eigenkündigung wegen Krankheit anstreben sollten. Wir verhandeln rund um die Uhr mit Arbeitgebern und erreichen durch diese Erfahrung überdurchschnittliche Ergebnisse für unsere Mandanten. Jetzt den Abfindungsrechner entdecken oder Ihren Klageweg prüfen!
Wichtig ist: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung erhoben werden. Lassen Sie die Frist nicht verstreichen und handeln Sie schnell.
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1. Kostenlose Ersteinschätzung
Nutzen Sie bei Kündigung wegen Krankheit unsere kostenlose Ersteinschätzung, damit wir Ihren individuellen Fall prüfen und Sie über Ihre Erfolgsaussichten aufklären.
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2. Gerichtliche Vertretung
Erteilen Sie uns ein Mandat, vertreten wir Sie im Kündigungsschutzprozess gerichtlich wie außergerichtlich und setzen Ihre Forderungen dabei diskret durch.
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3. Recht bekommen
Sie erhalten Ihren Job zurück samt Gehaltsnachzahlungen. Alternativ winkt Ihnen eine Abfindung als Ausgleich für den Jobverlust – je nach Ihrem individuellen Ziel.
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FAQ:
Kündigung wegen Krankheit und Abfindung
Eine Abmahnung verwarnt den Arbeitnehmer wegen eines Fehlverhaltens und gibt ihm die Möglichkeit, dieses zu korrigieren. Da gesundheitliche Probleme allerdings nicht beeinflusst werden können, ist eine Abmahnung bei einer Kündigung wegen Krankheit nicht nötig.
Erkrankungen des Arbeitnehmers stellen dann einen Kündigungsgrund dar, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt werden:
- Es liegt eine negative Gesundheitsprognose vor.
- Die wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Arbeitgebers sind erheblich beeinträchtigt.
- Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ist im Rahmen der Interessenabwägung nicht weiter für den Arbeitgeber zumutbar.
Gute Karten bei der Interessenabwägung haben Arbeitnehmer, die lange Zeit ohne jegliche Beanstandungen im Unternehmen tätig waren. Auch die soziale Situation wird zugunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt. Dazu gehören das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Chancen auf dem Arbeitsmarkt und Unterhaltsverpflichtungen. Für einen Arbeitnehmer mit mehreren Kindern kann die Kündigung z. B. ein sozialer Härtefall sein.
In der Probezeit findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung, da das Arbeitsverhältnis im Normalfall nicht länger als sechs Monate besteht. Aus diesem Grund kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bei Krankheit beenden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Sonderkündigungsschutz besteht und die Arbeitnehmerin z. B. schwanger ist oder eine andere Art von besonderem Kündigungsschutz besteht.
Ja, sofern der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen krank ist. Im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) werden dann gemeinsam mit den Arbeitnehmervertretungen (Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenrat) die Möglichkeiten für eine Weiterbeschäftigung geklärt. Maßnahmen sind hier die stufenweise Wiedereingliederung, die Umgestaltung des Arbeitsplatzes sowie die Versetzung in eine andere Abteilung.
Viele Arbeitgeber sind dazu bereit, eine Abfindung zu zahlen, um der Gefahr zu entgehen, dass die Kündigung vom Arbeitsrichter im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses für nichtig erklärt wird und sie dadurch Ihren Job behalten. In welcher Höhe Ihr Arbeitgeber eine Abfindung bei einer Kündigung wegen Krankheit zahlt, ist dann nur noch Verhandlungssache. Um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen, übergeben Sie die Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber an uns. Wir machen uns für Sie stark.
Kompetenz und Erfahrung
Unsere Anwälte für Arbeitsrecht
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Matthias Nolte
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Stefan Wiertner
- Fachanwalt für Arbeitsrecht
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