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EuGH: Urlaubsansprüche verjähren nicht
Verfall von Urlaubsansprüchen? Das müssen Sie wissen!

Auf den Urlaub freuen sich Arbeitnehmer das ganze Jahr. Doch was passiert mit dem Resturlaub, der im aktuellen Jahr nicht genommen werden konnte? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit dem Urteil vom 22. September 2022 das Recht auf Urlaub gestärkt: Urlaub kann nur dann verjähren, wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter auf die Möglichkeit der Verjährung von Urlaubsanspruch hingewiesen hat.

Der Resturlaub verjährt nicht mehr, wenn der Arbeitgeber dieser Hinweispflicht nicht nach kommt. Auch nach dem Ausscheiden aus einem Unternehmen können Sie Urlaubsansprüche geltend machen. Sie müssen ausbezahlt werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) setzte die Vorgaben des EuGH am 20. Dezember 2022 um. Auf dieser Seite informieren wir Sie über das Thema „Verfall von Urlaubsansprüchen“ und wie Sie zu Ihrem Recht kommen.

Inhaltsverzeichnis

Um was geht es?
Geschäftsführer Tim Schmidhäußler zum Verfall von Urlaubsansprüchen

Bitte um dieses Video zu sehen.

EuGH setzt hohe Hürde bei Verjährung von Urlaubsanspruch

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg ist für seine verbraucher- und arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung bekannt. Am 22. September 2022 hat das Gericht im Bereich Arbeitsrecht wieder Rechtsgeschichte geschrieben: Urlaub verjährt nicht mehr. Auf diese einfache Formel lässt sich der Richterspruch reduzieren.

Das Gericht hatte drei Fälle aus Deutschland zur Vorabentscheidung vorliegen. Der Anspruch auf Resturlaub verjährt nach dem Willen des EuGH nicht mehr grundsätzlich nach drei Jahren, so wie es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vorsieht. Daran hat der EuGH mit seinem Urteil keine Zweifel aufkommen lassen. Das Gericht hat dem Verfall von Urlaubsansprüchen eine hohe Hürde auferlegt.

Weist ein Arbeitgeber nicht auf den möglichen Verfall von Urlaubsansprüchen hin, kann der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer auch nicht verjähren. Das bedeutet im Extremfall Urlaub bis in alle Ewigkeit. Verletzt ein Arbeitgeber seine Hinweispflichten, darf er nicht noch mit der Verjährung belohnt werden, urteilte der EuGH. Damit folgte das Gericht mit seinem Urteil den Argumenten des Generalanwalts Jean Richard, der sich in seinen Schlussanträgen bereits am 5. Mai 2022 für eine hohe Hürde bei der Verjährung des Jahresurlaubs ausgesprochen hatte (Az. Rs-C-120/21).

Dem Bundesarbeitsgericht (BAG) blieb auch nichts anderes übrig, als dem Urteil des EuGH für den „Verfall von Urlaubsansprüchen“ zu folgen. Urlaubsansprüche verjähren nicht automatisch nach drei Jahren. Arbeitgeber müssen gegenüber Arbeitnehmern ihrer Hinweispflicht nachkommen und sie über den Verfall von Urlaubsansprüchen informieren, andernfalls tritt keine Verjährung ein (9 AZR 266/20).

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Verbraucherfreundliche Rechtsprechung beim Resturlaub
EuGH beharrt bei Verfall von Urlaubsansprüchen auf Hinweispflicht des Arbeitgebers

Der EuGH verhandelt drei unterschiedliche Fälle zum Verfall von Urlaubsansprüchen. Hier der jeweilige Sachverhalt kurz zusammengefasst:

  • Im ersten Fall hatte eine Steuerfachangestellte mit 24 Urlaubstage über die Jahre insgesamt 101 Tage Resturlaub angesammelt. Als die Angestellte nach ihrer Kündigung die Auszahlung von 101 Urlaubstagen forderte, beharrte der Arbeitgeber darauf, dass der Urlaub verjährt sei. Der Arbeitgeber informierte die Arbeitnehmerin jedoch nicht über einen möglichen Verfall von Urlaubsansprüchen und forderte sie auch nicht dazu auf, den Urlaub endlich anzutreten. Die Angestellte zog vor Gericht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah einen Widerspruch zwischen der europäischen Rechtsprechung und dem deutschen Recht. Der EuGH hatte bereits vor Jahren festgestellt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den möglichen Verfall von Urlaubsansprüchen informieren müsse, sonst verfalle der Urlaub nicht. Der EuGH machte nun mit dem neuen Urteil klar, dass Arbeitgeber zwingend Angestellte über die Verjährung informieren müssen. Erst dann beginnt die dreijährige Verjährung zu laufen. Die Verjährungsfrist von drei Jahren sah das Gericht nicht als Problem an.
  • In den anderen Fällen ging es um die ehemalige Mitarbeiterin eines Krankenhauses und einen ehemaligen Frachtfahrer. Sie wurden wegen Krankheiten und Behinderung erwerbsgemindert oder arbeitsunfähig und sind der Meinung, dass ihnen noch bezahlte Urlaubstage aus dem letzten Jahr ihrer Tätigkeit zustehen – ihre Arbeitgeber halten die Ansprüche dagegen nach 15 Monaten für verfallen. Das BAG legte auch diese Fälle dem EuGH vor. Dieser erklärte nun, dass die Urlaubsansprüche nicht erlöschen, wenn sie vor der Erwerbsunfähigkeit entstanden und der Arbeitgeber die Arbeitnehmer nicht rechtzeitig dazu aufforderte, oder es ermöglichte, Urlaub zu nehmen.

Da das Bundesarbeitsgericht jedoch an die Urteile des EuGH gebunden ist, übernahmen die Richter in Erfurt die europäische Rechtsprechung. Letztlich kann festgestellt werden, dass der Urlaubsanspruch nur in ganz engen Grenzen verjährt – ansonsten gibt es keinen Verfall von Urlaubsansprüchen. Bei der Kanzlei Stoll & Sauer können Sie den passenden Fachanwalt im Arbeitsrecht für Ihr Problem finden, beispielsweise einen Anwalt für die Kündigungsschutzklage oder, wenn es um eine Kündigung wegen Krankheit geht.

Verfall von Urlaubsansprüchen: Was bedeutet das EuGH-Urteil für Ihre Ansprüche auf Resturlaub?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Fälle neu verhandelt und die europäische Rechtsprechung in deutsche umgesetzt. Welche Folgen hat das für das deutsche Arbeitsrecht: 

  • Der EuGH betont seit Jahren, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub als wesentlicher Grundsatz des Sozialrechts der Union zwingenden Charakter genieße (EuGH, Urteil vom 6. November 2018, Az. C-684/16). Einschränkungen daran sind grundsätzlich unzulässig. Allein vor diesem Hintergrund ist das Urteil zum Verfall von Urlaubsansprüchen keine Überraschung.
  • Die deutsche Regelung zum Verfall von Urlaubsansprüchen ist daher unionsrechtswidrig. Bisher verjährt der Resturlaub nach drei Jahren.
  • Dies hatte zur Folge, dass das Bundesarbeitsgericht an dem EuGH-Urteil nicht vorbeigekommen ist.
  • Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, Urlaub bis in alle Ewigkeit nehmen zu können. Nicht beantragter Urlaub verjährt nicht mehr.
  • Arbeitsrechtler gehen davon aus, dass Arbeitnehmer ihre Urlaubsansprüche der vergangenen Jahrzehnte geltend machen können. Und das gilt selbstverständlich auch gegen ehemalige Arbeitgeber.
  • Scheinbar verjährter Urlaub muss dann gewährt oder eben ausbezahlt werden.
  • Arbeitgeber, die ihrer Hinweispflicht auf den Verfall von Urlaubssprüchen nachgekommen sind, haben alles richtig gemacht. Sie müssen keinen Resturlaub gewähren oder ihn ausbezahlen.

Für den Laien wirkt das Ringen um den Verfall von Urlaubsansprüchen verwirrend. Unterschiede oder widersprüchliche Regelungen in deutschem und europäischem Recht lassen das Arbeitsrecht oft undurchsichtig und kompliziert erscheinen. Vertrauen Sie deshalb auf unsere Kompetenz und die jahrelange Erfahrung von einem Anwalt für Arbeitsrecht auf diesem Gebiet. Wir sichern Ihre Ansprüche auf Urlaub. Jetzt Klageweg prüfen!

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Unsere Hilfe
Wir helfen Ihnen bei der Sicherung Ihrer Ansprüche im Bereich „Urlaub und Verjährung“

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer steht Ihnen bei allen Themen rund ums Arbeitsrecht mit Ihren Fachanwälten für Arbeitsrecht zur Seite – das gilt natürlich auch für den Verfall von Urlaubsansprüchen. Unsere Anwälte verfügen über jahrelange Erfahrung und nehmen nach einer fundierten Prüfung und Beratung alle Formalitäten für Sie in die Hand. Gehen Sie wie folgt vor, um Ihre Ansprüche auf den Resturlaub erfolgreich durchzusetzen:

  • Erstberatung

    1. Kostenlose Erstberatung

    Wir prüfen, ob Ihre Ansprüche auf Resturlaub verjährt sind oder nicht und informieren Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten und Erfolgschancen.

  • 2. Rechtliche Durchsetzung

    Erteilen Sie uns ein Mandat, unterstützen wir Sie bei Geltendmachung Ihrer Ansprüche auf Resturlaub – auch wenn Sie nicht mehr angestellt sind. Das Ganze kosteneffizient, transparent und effektiv.

  • Recht bekommen

    3. Ansprüche sichern

    Sind Ihnen berechtigte Ansprüche auf Resturlaub verwehrt worden, setzen wir Ihre Ansprüche notfalls vor Gericht durch.

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Verfall von Urlaubsansprüchen: EuGH-Rechtsprechung verändert Sicht des BAG

Der EuGH sieht den Anspruch auf Erholungsurlaub als wesentlichen Grundsatz des Sozialrechts der Union. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte jedoch bisher ein anderes Verständnis vom Urlaubsanspruch. Am 20. Dezember 2022 hat das BAG seine Rechtsprechung dem EuGH angepasst. Durch entsprechende Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH hat sich die Rechtsprechung des BAG in den vergangenen Jahren immer wieder verändert. Mittlerweile sind im deutschen Urlaubsrecht folgende Regelungen anerkannt:

  • Urlaub erkrankter Arbeitnehmer erlischt nicht mit dem März des Folgejahres (BAG, Urteil vom 7. August 2012, Az. 9 AZR 353/10).
  • Urlaub kann in Form des Abgeltungsanspruchs vererbt werden (BAG, Urteil vom 22. Januar 2019, Az. 9 AZR 45/16). Das bedeutet: Hat der Erblasser im Todeszeitpunkt noch Urlaubsansprüche, so werden auch diese vererbt. Die Erben können dann deren Auszahlung verlangen. 
  • Unternehmen müssen ihre Beschäftigten über die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Urlaub hinweisen, damit die Ansprüche auch erlöschen können (BAG, Urteil vom 19. Februar 2019, Az. 9 AZR 423/16).
  • Und jetzt hat das BAG das Urlaub-auf-ewig-Urteil vom EuGH übernommen.
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Gut zu wissen!
Fragen und Antworten zum Thema „Verfall von Urlaubsansprüchen“

Beim Arbeitsrecht urteilen der Europäische Gerichtshof und das Bundesarbeitsgericht oft völlig unterschiedlich. Wichtig ist jedoch, dass das BAG die Leitlinien des EuGH nachträglich umsetzen muss. Hier nun die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema „Verfall von Urlaubsansprüchen“.

Nach deutschem Rechtsverständnis verjähren die Urlaubsansprüche nach drei Jahren. Gegen die Frist hat der EuGH nichts einzuwenden. Er legt jedoch Wert auf die Hinweispflicht des Arbeitgebers. Weist der seine Mitarbeiter nicht auf den möglichen Verfall von Urlaubsansprüchen hin, hat das die folgenden Konsequenzen: Der Resturlaub verjährt nicht mehr. Zudem kann der Urlaub auch noch nachträglich eingefordert oder ausbezahlt werden.

Bisher verfällt der Urlaubsanspruch bei Krankheit nach 15 Monaten. Der EuGH hat dieser Regelung einen Riegel vorgeschoben. Nach den kürzlich ergangenen Urteilen des EuGH ist dies zwar weiterhin möglich, jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen. Der Arbeitgeber muss auf den drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen hinweisen und eine Frist setzen, innerhalb welcher der Urlaub zu nehmen ist. Der Urlaubsanspruch verfällt also auch bei längerer Krankheit nicht ohne Weiteres. Das Bundesarbeitsgericht ist dieser Rechtsansicht gefolgt.

Bei der Verjährung geht es darum, nach Ablauf einer bestimmten Zeit Rechtsfrieden herzustellen. Den Ansprüchen Dritter soll niemand unbegrenzt ausgesetzt sein. Der Gesetzgeber will die Möglichkeit haben, dass ein „Schlussstrich” gezogen werden kann. Da der Beginn der Dreijahresfrist von gewissen Bedingungen abhängig gemacht wird, sollen sich die Interessen von Anspruchsteller und Anspruchsgegner die Waage halten.

Bezahlter Erholungsurlaub steht jedem Arbeitnehmer in Deutschland aufgrund der Bestimmungen im Bundesurlaubsgesetz (BurlG) zu. In der Regel entscheidet der Arbeitnehmer selbst darüber, wann und wie lange er Urlaub nimmt. Für das Procedere zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen. Manchmal gibt es in Betrieben aber eine konkrete Regelung zur Urlaubsplanung.

Grundsätzlich sollten Mitarbeiter ihren Urlaub nicht auf den letzten Drücker ankündigen, damit eine Vertretung für den Zeitraum organisiert werden kann. Ebenso sollten Chefs Rücksicht darauf nehmen, dass Angestellte ihren Urlaub irgendwann verbindlich buchen möchten. Möglich ist es auch, dass der Chef einem Urlaubsantrag widerspricht. Hier müssen betriebliche Gründe angeführt werden. Auch Zwangsurlaub kann angeordnet werden. Das wären beispielsweise Betriebsferien.  

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Durch unser breites Leistungsspektrum, das wir Ihnen im Folgenden übersichtlich vorstellen, bringen unsere Anwälte ausgeprägte Erfahrungen im Arbeitsrecht mit. Der regelmäßige Perspektivwechsel von Arbeitnehmer- zu Arbeitgeberseite ermöglicht es ihnen, jeden Sachverhalt kritisch zu erörtern und die gegnerische Strategie realistisch abzuschätzen. Das verschafft unseren Mandanten einen enormen Vorteil, wenn es darum geht, die treffsicherste Taktik anzuwenden.

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