
Ansprüche auf Resturlaub auch rückwirkend sichern – EuGH: Urlaubsansprüche verjähren nicht
Auf den Urlaub freuen sich Arbeitnehmer das ganze Jahr. Doch was passiert mit dem Resturlaub, der im aktuellen Jahr nicht genommen werden konnte? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 22. September 2022 das Recht auf Urlaub gestärkt: Urlaub kann nur dann verjähren, wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter auf die Möglichkeit der Verjährung hingewiesen hat.
Kommt der Arbeitgeber dieser Hinweispflicht nicht nach, verjährt der Urlaub nicht. Auch nach dem Ausscheiden aus einem Unternehmen können Sie Urlaubsansprüche geltend machen. Sie müssen ausbezahlt werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) setzte die Vorgaben des EuGH am 20. Dezember 2022 um. Auf dieser Seite informieren wir Sie über das Thema Urlaubsansprüche und wie Sie zu Ihrem Recht kommen.
Geschäftsführer Tim Schmidhäußler zu Urlaubsansprüchen
EuGH setzt hohe Hürde bei Urlaubsverjährung
EuGH setzt hohe Hürde bei Urlaubsverjährung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg ist für seine verbraucher- und arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung bekannt. Am 22. September 2022 hat das Gericht im Bereich Arbeitsrecht wieder Rechtsgeschichte geschrieben: Urlaub verjährt nicht. Auf diese einfache Formel lässt sich der Richterspruch reduzieren.
Das Gericht hatte drei Fälle aus Deutschland zur Vorabentscheidung vorliegen. Der Anspruch auf Resturlaub verjährt nach dem Willen des EuGH nicht grundsätzlich nach drei Jahren, so wie es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vorsieht. Daran hat der EuGH mit seinem Urteil keine Zweifel aufkommen lassen. Das Gericht hat für die Verjährung eine hohe Hürde auferlegt.
Weist ein Arbeitgeber nicht auf den möglichen Verfall von Urlaub hin, kann der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer auch nicht verjähren. Das bedeutet im Extremfall Urlaub bis in alle Ewigkeit. Verletzt ein Arbeitgeber seine Hinweispflichten, darf er nicht noch mit der Verjährung belohnt werden, urteilte der EuGH. Damit folgte das Gericht mit seinem Urteil den Argumenten des Generalanwalts Jean Richard, der sich in seinen Schlussanträgen bereits am 5. Mai 2022 für eine hohe Hürde bei der Verjährung des Jahresurlaubs ausgesprochen hatte (Az. Rs-C-120/21).
Dem Bundesarbeitsgericht (BAG) blieb auch nichts anderes übrig, als dem Urteil des EuGH zu folgen. Urlaubsansprüche verjähren nicht automatisch nach drei Jahren. Arbeitgeber müssen gegenüber Arbeitnehmer ihrer Hinweispflicht nachkommen und sie über die Verjährung der Urlaubsansprüche informieren, andernfalls tritt keine Verjährung ein. (9 AZR 266/20).
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EuGH beharrt bei Resturlaub auf Hinweispflicht des Arbeitgebers
EuGH beharrt bei Resturlaub auf Hinweispflicht des Arbeitgebers
Der EuGH verhandelt drei unterschiedliche Fälle zum Urlaubsanspruch. Hier der jeweilige Sachverhalt kurz zusammengefasst:
- Im ersten Fall hatte eine Steuerfachangestellte mit 24 Urlaubstage über die Jahre insgesamt 101 Tage Resturlaub angesammelt. Als die Angestellte nach ihrer Kündigung die Auszahlung von 101 Urlaubstagen forderte, beharrte der Arbeitgeber darauf, dass der Urlaub verjährt sei. Der Arbeitgeber informierte die Arbeitnehmerin jedoch nicht über eine mögliche Verjährung und forderte sie auch nicht dazu auf, den Urlaub endlich anzutreten. Die Angestellte zog vor Gericht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah einen Widerspruch zwischen der europäischen Rechtsprechung und dem deutschen Recht. Der EuGH hatte bereits vor Jahren festgestellt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über das mögliche Erlöschen des Urlaubs informieren müsse, sonst verfalle der Urlaub nicht. Der EuGH machte nun mit dem neuen Urteil klar, dass Arbeitgeber zwingend Angestellte über die Verjährung informieren müssen. Erst dann beginnt die dreijährige Verjährung zu laufen. Die Verjährungsfrist von drei Jahren sah das Gericht nicht als Problem an.
- In den anderen Fällen ging es um die ehemalige Mitarbeiterin eines Krankenhauses und einen ehemaligen Frachtfahrer. Sie wurden wegen Krankheiten und Behinderung erwerbsgemindert oder arbeitsunfähig und sind der Meinung, dass ihnen noch bezahlte Urlaubstage aus dem letzten Jahr ihrer Tätigkeit zustehen – ihre Arbeitgeber halten die Ansprüche dagegen nach 15 Monaten für verfallen. Das BAG legte auch diese Fälle dem EuGH vor. Dieser erklärte nun, dass die Urlaubsansprüche nicht erlöschen, wenn sie vor der Erwerbsunfähigkeit entstanden und der Arbeitgeber die Arbeitnehmer nicht rechtzeitig dazu aufforderte, oder es ermöglichte, Urlaub zu nehmen.
Da das Bundesarbeitsgericht jedoch an die Urteile des EuGH gebunden ist, übernahmen die Richter in Erfurt die europäische Rechtsprechung. Letztlich kann festgestellt werden, dass der Urlaubsanspruch nur in ganz engen Grenzen verjährt – ansonsten gibt es keine Verjährung.
Was bedeutet das EuGH-Urteil für Ihre Ansprüche auf Resturlaub?
Was bedeutet das EuGH-Urteil für Ihre Ansprüche auf Resturlaub?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Fälle neu verhandelt und die europäische Rechtsprechung in deutsche umgesetzt. Welche Folgen hat das für das deutsche Arbeitsrecht:
- Der EuGH betont seit Jahren, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub als wesentlicher Grundsatz des Sozialrechts der Union zwingenden Charakter genieße (EuGH, Urteil vom 6. November 2018, Az. C-684/16). Einschränkungen daran sind grundsätzlich unzulässig. Allein vor diesem Hintergrund ist das Urteil zur Verjährung von Resturlaub keine Überraschung.
- Die deutsche Regelung zur Verjährung ist daher unionsrechtswidrig. Bisher verjährt der Resturlaub nach drei Jahren.
- Dies hatte zur Folge, dass das Bundesarbeitsgericht an dem EuGH-Urteil nicht vorbeigekommen ist.
- Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, Urlaub bis in alle Ewigkeit nehmen zu können. Nicht beantragte Urlaubstage verfallen nicht mehr.
- Arbeitsrechtler gehen davon aus, dass Arbeitnehmer ihre Urlaubsansprüche der vergangenen Jahrzehnte geltend machen können. Und das gilt selbstverständlich auch gegen ehemalige Arbeitgeber.
- Scheinbar verjährter Urlaub muss dann gewährt oder eben ausbezahlt werden.
- Arbeitgeber, die ihrer Hinweispflicht auf die Verjährung nachgekommen sind, haben alles richtig gemacht. Sie müssen keinen Resturlaub gewähren oder ihn ausbezahlen.
Für den Laien wirkt das Ringen um die Verjährung des Resturlaubs verwirrend. Unterschiede oder widersprüchliche Regelungen in deutschem und europäischem Recht lassen das Arbeitsrecht oft undurchsichtig und kompliziert erscheinen. Vertrauen Sie deshalb auf unsere Kompetenz und die jahrelange Erfahrung unserer Fachanwälte für Arbeitsrecht auf diesem Gebiet. Wir sichern Ihre Ansprüche auf Urlaub.
Unsere Hilfe bei Sicherung Ihrer Ansprüche auf Resturlaub
Unsere Hilfe bei Sicherung Ihrer Ansprüche auf Resturlaub
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer steht Ihnen bei allen Themen rund ums Arbeitsrecht mit Ihren Fachanwälten für Arbeitsrecht zur Seite – das gilt natürlich auch für Ihre Ansprüche auf Urlaub. Unsere Anwälte verfügen über jahrelange Erfahrung und nehmen nach einer fundierten Prüfung und Beratung alle Formalitäten für Sie in die Hand. Gehen Sie wie folgt vor, um Ihre Ansprüche auf den Resturlaub erfolgreich durchzusetzen:
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EuGH-Rechtsprechung verändert Sicht des BAG
EuGH-Rechtsprechung verändert Sicht des BAG
Der EuGH sieht den Anspruch auf Erholungsurlaub als wesentlichen Grundsatz des Sozialrechts der Union. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte jedoch bisher ein anderes Verständnis vom Urlaubsanspruch. Am 20. Dezember 2022 hat das BAG seine Rechtsprechung dem EuGH angepasst. Durch entsprechende Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH hat sich die Rechtsprechung des BAG in den vergangenen Jahren immer wieder verändert. Mittlerweile sind im deutschen Urlaubsrecht folgende Regelungen anerkannt:
- Urlaub erkrankter Arbeitnehmer erlischt nicht mit dem März des Folgejahres (BAG, Urteil vom 7. August 2012, Az. 9 AZR 353/10).
- Urlaub kann in Form des Abgeltungsanspruchs vererbt werden (BAG, Urteil vom 22. Januar 2019, Az. 9 AZR 45/16). Das bedeutet: Hat der Erblasser im Todeszeitpunkt noch Urlaubsansprüche, so werden auch diese vererbt. Die Erben können dann deren Auszahlung verlangen.
- Unternehmen müssen ihre Beschäftigten über die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Urlaub hinweisen, damit die Ansprüche auch erlöschen können (BAG, Urteil vom 19. Februar 2019, Az. 9 AZR 423/16).
- Und jetzt hat das BAG das Urlaub-auf-ewig-Urteil vom EuGH übernommen.
Fragen und Antworten zum Urlaubsanspruch
Fragen und Antworten zum Urlaubsanspruch
Beim Arbeitsrecht urteilen der Europäische Gerichtshof und das Bundesarbeitsgericht oft völlig unterschiedlich. Wichtig ist jedoch, dass das BAG die Leitlinien des EuGH nachträglich umsetzen muss. Hier nun die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Urlaubsanspruch.
Nach deutschem Rechtsverständnis verjähren die Urlaubsansprüche nach drei Jahren. Gegen die Frist hat der EuGH nichts einzuwenden. Er legt jedoch wert auf die Hinweispflicht des Arbeitgebers. Weist der seine Mitarbeiter nicht auf die mögliche Verjährung hin, hat das zu Folge, dass der Resturlaub nicht verjährt. Und dann kann der Urlaub auch noch nachträglich eingefordert oder ausbezahlt werden.
Bisher verfällt der Urlaubsanspruch bei Krankheit nach 15 Monaten. Der EuGH hat dieser Regelung einen Riegel vorgeschoben. Nach den kürzlich ergangenen Urteilen des EuGH ist dies zwar weiterhin möglich, jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen. Der Arbeitgeber muss auf den drohenden Verfall des Urlaubs hinweisen und eine Frist setzen, innerhalb welcher der Urlaub zu nehmen ist. Der Urlaubsanspruch verfällt also auch bei längerer Krankheit nicht ohne Weiteres. Das Bundesarbeitsgericht ist dieser Rechtsansicht gefolgt.
Bei der Verjährung geht es darum, nach Ablauf einer bestimmten Zeit Rechtsfrieden herzustellen. Den Ansprüchen Dritter soll niemand unbegrenzt ausgesetzt sein. Der Gesetzgeber will die Möglichkeit haben, dass ein “Schlussstrich” gezogen werden kann. Da der Beginn der Dreijahresfrist von gewissen Bedingungen abhängig gemacht wird, sollen sich die Interessen von Anspruchsteller und Anspruchsgegner die Waage halten.
Bezahlter Erholungsurlaub steht jedem Arbeitnehmer in Deutschland aufgrund der Bestimmungen im Bundesurlaubsgesetz (BurlG) zu. In der Regel entscheidet der Arbeitnehmer selbst darüber, wann und wie lange er Urlaub nimmt. Für das Procedere zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen. Manchmal gibt es in Betrieben aber eine konkrete Regelung zur Urlaubsplanung. Grundsätzlich sollten Mitarbeiter ihren Urlaub nicht auf den letzten Drücker ankündigen, damit eine Vertretung für den Zeitraum organisiert werden kann. Ebenso sollten Chefs Rücksicht darauf nehmen, dass Angestellte ihren Urlaub irgendwann verbindlich buchen möchten. Möglich ist es auch, dass der Chef einem Urlaubsantrag widerspricht. Hier müssen betriebliche Gründe angeführt werden. Auch Zwangsurlaub kann angeordnet werden. Das wären beispielsweise Betriebsferien.
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer – Ihre Anwälte im Arbeitsrecht

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Ihre Fachanwälte für Arbeitsrecht
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Tim Schmidhäußler – Fachanwalt für Arbeitsrecht & Geschäftsführer
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Stefan Wiertner – Fachanwalt für Arbeitsrecht
Unsere Themen- und Leistungsschwerpunkte im Arbeitsrecht
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Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer besticht beim Arbeitsrecht durch ein breites Leistungsspektrum. Der regelmäßige Perspektivwechsel von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite ermöglicht uns, jeden Sachverhalt kritisch zu erörtern und die Strategie der Gegenseite zu erfassen. Unsere Fachanwälte verfügen über die entsprechende Expertise und Kompetenz und können auf eine Vielzahl von Fällen zurückgreifen, in denen sie Mandanten zu ihrem Recht verhalfen.
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Entschädigungszahlung sichern – Wissenswertes zur Abfindung
Eine Abfindung macht den meist mit viel Stress verbundenen Jobverlust für Arbeitnehmer erträglicher – denn je nach Beschäftigungsdauer und Verhandlungsgeschick kann die Entschädigungszahlung nach einer Kündigung hoch ausfallen.
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Wirksam oder nicht? – Kündigung wegen Krankheit
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Beratung & Vorsorge – Anwalt für Arbeitgeber
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Rechte & Pflichten – Anwalt für Führungskräfte
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