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Urlaub verjährt nicht: Erfahrene Fachanwälte setzen Ihre Ansprüche auf Resturlaub durch
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Verbraucherfreundliche Rechtsprechung beim Resturlaub
EuGH beharrt bei Verfall von Urlaubsansprüchen auf Hinweispflicht des Arbeitgebers
Der EuGH verhandelt drei unterschiedliche Fälle zum Verfall von Urlaubsansprüchen. Hier der jeweilige Sachverhalt kurz zusammengefasst:
- Im ersten Fall hatte eine Steuerfachangestellte mit 24 Urlaubstage über die Jahre insgesamt 101 Tage Resturlaub angesammelt. Als die Angestellte nach ihrer Kündigung die Auszahlung von 101 Urlaubstagen forderte, beharrte der Arbeitgeber darauf, dass der Urlaub verjährt sei. Der Arbeitgeber informierte die Arbeitnehmerin jedoch nicht über einen möglichen Verfall von Urlaubsansprüchen und forderte sie auch nicht dazu auf, den Urlaub endlich anzutreten. Die Angestellte zog vor Gericht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah einen Widerspruch zwischen der europäischen Rechtsprechung und dem deutschen Recht. Der EuGH hatte bereits vor Jahren festgestellt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den möglichen Verfall von Urlaubsansprüchen informieren müsse, sonst verfalle der Urlaub nicht. Der EuGH machte nun mit dem neuen Urteil klar, dass Arbeitgeber zwingend Angestellte über die Verjährung informieren müssen. Erst dann beginnt die dreijährige Verjährung zu laufen. Die Verjährungsfrist von drei Jahren sah das Gericht nicht als Problem an.
- In den anderen Fällen ging es um die ehemalige Mitarbeiterin eines Krankenhauses und einen ehemaligen Frachtfahrer. Sie wurden wegen Krankheiten und Behinderung erwerbsgemindert oder arbeitsunfähig und sind der Meinung, dass ihnen noch bezahlte Urlaubstage aus dem letzten Jahr ihrer Tätigkeit zustehen – ihre Arbeitgeber halten die Ansprüche dagegen nach 15 Monaten für verfallen. Das BAG legte auch diese Fälle dem EuGH vor. Dieser erklärte nun, dass die Urlaubsansprüche nicht erlöschen, wenn sie vor der Erwerbsunfähigkeit entstanden und der Arbeitgeber die Arbeitnehmer nicht rechtzeitig dazu aufforderte, oder es ermöglichte, Urlaub zu nehmen.
Da das Bundesarbeitsgericht jedoch an die Urteile des EuGH gebunden ist, übernahmen die Richter in Erfurt die europäische Rechtsprechung. Letztlich kann festgestellt werden, dass der Urlaubsanspruch nur in ganz engen Grenzen verjährt – ansonsten gibt es keinen Verfall von Urlaubsansprüchen. Bei der Kanzlei Stoll & Sauer können Sie den passenden Fachanwalt im Arbeitsrecht für Ihr Problem finden, beispielsweise einen Anwalt für die Kündigungsschutzklage oder, wenn es um eine Kündigung wegen Krankheit geht.
Verfall von Urlaubsansprüchen: Was bedeutet das EuGH-Urteil für Ihre Ansprüche auf Resturlaub?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Fälle neu verhandelt und die europäische Rechtsprechung in deutsche umgesetzt. Welche Folgen hat das für das deutsche Arbeitsrecht:
- Der EuGH betont seit Jahren, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub als wesentlicher Grundsatz des Sozialrechts der Union zwingenden Charakter genieße (EuGH, Urteil vom 6. November 2018, Az. C-684/16). Einschränkungen daran sind grundsätzlich unzulässig. Allein vor diesem Hintergrund ist das Urteil zum Verfall von Urlaubsansprüchen keine Überraschung.
- Die deutsche Regelung zum Verfall von Urlaubsansprüchen ist daher unionsrechtswidrig. Bisher verjährt der Resturlaub nach drei Jahren.
- Dies hatte zur Folge, dass das Bundesarbeitsgericht an dem EuGH-Urteil nicht vorbeigekommen ist.
- Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, Urlaub bis in alle Ewigkeit nehmen zu können. Nicht beantragter Urlaub verjährt nicht mehr.
- Arbeitsrechtler gehen davon aus, dass Arbeitnehmer ihre Urlaubsansprüche der vergangenen Jahrzehnte geltend machen können. Und das gilt selbstverständlich auch gegen ehemalige Arbeitgeber.
- Scheinbar verjährter Urlaub muss dann gewährt oder eben ausbezahlt werden.
- Arbeitgeber, die ihrer Hinweispflicht auf den Verfall von Urlaubssprüchen nachgekommen sind, haben alles richtig gemacht. Sie müssen keinen Resturlaub gewähren oder ihn ausbezahlen.
Für den Laien wirkt das Ringen um den Verfall von Urlaubsansprüchen verwirrend. Unterschiede oder widersprüchliche Regelungen in deutschem und europäischem Recht lassen das Arbeitsrecht oft undurchsichtig und kompliziert erscheinen. Vertrauen Sie deshalb auf unsere Kompetenz und die jahrelange Erfahrung von einem Anwalt für Arbeitsrecht auf diesem Gebiet. Wir sichern Ihre Ansprüche auf Urlaub. Jetzt Klageweg prüfen!
Unsere Hilfe
Wir helfen Ihnen bei der Sicherung Ihrer Ansprüche im Bereich „Urlaub und Verjährung“
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer steht Ihnen bei allen Themen rund ums Arbeitsrecht mit Ihren Fachanwälten für Arbeitsrecht zur Seite – das gilt natürlich auch für den Verfall von Urlaubsansprüchen. Unsere Anwälte verfügen über jahrelange Erfahrung und nehmen nach einer fundierten Prüfung und Beratung alle Formalitäten für Sie in die Hand. Gehen Sie wie folgt vor, um Ihre Ansprüche auf den Resturlaub erfolgreich durchzusetzen:
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1. Kostenlose Erstberatung
Wir prüfen, ob Ihre Ansprüche auf Resturlaub verjährt sind oder nicht und informieren Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten und Erfolgschancen.
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2. Rechtliche Durchsetzung
Erteilen Sie uns ein Mandat, unterstützen wir Sie bei Geltendmachung Ihrer Ansprüche auf Resturlaub – auch wenn Sie nicht mehr angestellt sind. Das Ganze kosteneffizient, transparent und effektiv.
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3. Ansprüche sichern
Sind Ihnen berechtigte Ansprüche auf Resturlaub verwehrt worden, setzen wir Ihre Ansprüche notfalls vor Gericht durch.
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Gut zu wissen!
Fragen und Antworten zum Thema „Verfall von Urlaubsansprüchen“
Beim Arbeitsrecht urteilen der Europäische Gerichtshof und das Bundesarbeitsgericht oft völlig unterschiedlich. Wichtig ist jedoch, dass das BAG die Leitlinien des EuGH nachträglich umsetzen muss. Hier nun die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema „Verfall von Urlaubsansprüchen“.
Nach deutschem Rechtsverständnis verjähren die Urlaubsansprüche nach drei Jahren. Gegen die Frist hat der EuGH nichts einzuwenden. Er legt jedoch Wert auf die Hinweispflicht des Arbeitgebers. Weist der seine Mitarbeiter nicht auf den möglichen Verfall von Urlaubsansprüchen hin, hat das die folgenden Konsequenzen: Der Resturlaub verjährt nicht mehr. Zudem kann der Urlaub auch noch nachträglich eingefordert oder ausbezahlt werden.
Bisher verfällt der Urlaubsanspruch bei Krankheit nach 15 Monaten. Der EuGH hat dieser Regelung einen Riegel vorgeschoben. Nach den kürzlich ergangenen Urteilen des EuGH ist dies zwar weiterhin möglich, jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen. Der Arbeitgeber muss auf den drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen hinweisen und eine Frist setzen, innerhalb welcher der Urlaub zu nehmen ist. Der Urlaubsanspruch verfällt also auch bei längerer Krankheit nicht ohne Weiteres. Das Bundesarbeitsgericht ist dieser Rechtsansicht gefolgt.
Bei der Verjährung geht es darum, nach Ablauf einer bestimmten Zeit Rechtsfrieden herzustellen. Den Ansprüchen Dritter soll niemand unbegrenzt ausgesetzt sein. Der Gesetzgeber will die Möglichkeit haben, dass ein „Schlussstrich” gezogen werden kann. Da der Beginn der Dreijahresfrist von gewissen Bedingungen abhängig gemacht wird, sollen sich die Interessen von Anspruchsteller und Anspruchsgegner die Waage halten.
Bezahlter Erholungsurlaub steht jedem Arbeitnehmer in Deutschland aufgrund der Bestimmungen im Bundesurlaubsgesetz (BurlG) zu. In der Regel entscheidet der Arbeitnehmer selbst darüber, wann und wie lange er Urlaub nimmt. Für das Procedere zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen. Manchmal gibt es in Betrieben aber eine konkrete Regelung zur Urlaubsplanung.
Grundsätzlich sollten Mitarbeiter ihren Urlaub nicht auf den letzten Drücker ankündigen, damit eine Vertretung für den Zeitraum organisiert werden kann. Ebenso sollten Chefs Rücksicht darauf nehmen, dass Angestellte ihren Urlaub irgendwann verbindlich buchen möchten. Möglich ist es auch, dass der Chef einem Urlaubsantrag widerspricht. Hier müssen betriebliche Gründe angeführt werden. Auch Zwangsurlaub kann angeordnet werden. Das wären beispielsweise Betriebsferien.
Ihre Fachanwälte im Arbeitsrecht
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Tim Schmidhäußler
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Unsere Themen- und Leistungsbereiche im Arbeitsrecht
Durch unser breites Leistungsspektrum, das wir Ihnen im Folgenden übersichtlich vorstellen, bringen unsere Anwälte ausgeprägte Erfahrungen im Arbeitsrecht mit. Der regelmäßige Perspektivwechsel von Arbeitnehmer- zu Arbeitgeberseite ermöglicht es ihnen, jeden Sachverhalt kritisch zu erörtern und die gegnerische Strategie realistisch abzuschätzen. Das verschafft unseren Mandanten einen enormen Vorteil, wenn es darum geht, die treffsicherste Taktik anzuwenden.
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Abfindungshöhe berechnen – Abfindungsrechner
Der Verlust des Arbeitsplatzes kann eine gute Gelegenheit für einen Neustart sein, wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber noch etwas Startgeld in Form einer Abfindung einfordern. Ermitteln Sie mit unserem Abfindungsrechner Ihre finanzielle Entschädigung und erteilen Sie uns noch heute ein Mandat.
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Entschädigungszahlung sichern – Wissenswertes zur Abfindung
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Flattert während einer Krankheit auch noch die Kündigung ins Haus, werden Sie zusätzlich noch von Unsicherheiten und Zukunftsängsten geplagt. Ob eine Kündigung wegen Krankheit rechtswirksam ist und wie Sie sich gegen Ihre Kündigung wehren, erfahren Sie im Folgenden.
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Verträge, Zeugnis, Abfindung – Anwalt für Arbeitnehmer
Wenn Sie die Kündigung erreicht, liegen Ihre Nerven vermutlich zunächst einmal blank. Doch auch in einer solchen, womöglich existenzbedrohenden Situation empfehlen wir, Ruhe zu bewahren. Das deutsche Recht schützt Arbeitnehmer umfassend – und wir sorgen dafür, dass es durchgesetzt wird. Überzeugen Sie sich in unserer Rechtsberatung selbst von unserer Expertise.
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Beratung & Vorsorge – Anwalt für Arbeitgeber
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Arbeitnehmervertreter – Anwalt für Betriebsräte
Gerne stehen wir auch Betriebsräten professionell zur Seite. Dabei sorgen wir für den betriebsinternen Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, klären über die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmervertretung auf und unterstützen den Betriebsrat bei seiner wichtigen Arbeit. Ein großer Vorteil ist dabei, dass wir als Kanzlei beide Seiten sehr gut kennen.
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