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Kündigung aus betrieblichen Gründen – was steckt hinter der betriebsbedingten Kündigung
Der Ausspruch einer Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ist keine Seltenheit. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Situationen können Arbeitgeber sich dazu gezwungen sehen, Ihre personellen Ressourcen abzubauen, um finanzielle Mittel freizusetzen, doch wie sieht der Gegenstand der betriebsbedingten Kündigung vor dem Gesetzgeber aus?
Die Grundlage für betriebsbedingte Kündigungen findet sich im Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Nach § 1 KSchG ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Als Anwälte im Arbeitsrecht wissen wir, dass zwingende betriebliche Erfordernisse vorliegen müssen, die eine Weiterbeschäftigung unmöglich machen.
Der Arbeitgeber muss nachweisen können, dass Gründe wie Umsatzrückgänge, Umstrukturierungen oder ähnliche wirtschaftliche Notwendigkeiten die Kündigung unvermeidbar machen. Zudem muss überprüft werden, ob der Arbeitnehmer firmenintern eventuell anderweitig beschäftigt werden kann. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Alternativen sorgfältig zu prüfen, bevor es zum Ausspruch der Kündigung kommt.
Ein weiterer zentraler Punkt der betriebsbedingten Kündigung ist die Sozialauswahl, die gemäß § 1 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) durchzuführen ist. Dabei müssen soziale Kriterien wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten sowie das Vorliegen einer Schwerbehinderung berücksichtigt werden. Auf diese Weise sollen Mitarbeiter geschützt werden, die in besonderem Maße auf Ihren Arbeitsplatz angewiesen sind.
Für die betriebsbedingte Kündigung gelten nicht nur spezifische Voraussetzungen, sondern auch die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen spielt eine entscheidende Rolle. Gemäß § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) richten sich die Fristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Je länger ein Mitarbeiter im Betrieb tätig ist, desto länger fällt die Kündigungsfrist – auch bei einer betriebsbedingten Kündigung – aus. Die Mindestkündigungsfrist beträgt dabei vier Wochen zum 15. Tag des Monats oder zum Monatsende.
Betriebsbedingte Kündigung – wir kennen die Gründe und sichern Sie ab
Kommt es zu einer betriebsbedingten Kündigung, ist auch von rechtlicher Seite ein schnelles Handeln gefragt. Arbeitnehmer müssen in einem solchen Fall – innerhalb von drei Wochen – eine Entscheidung treffen. Zuvor lohnt es sich jedoch, nicht nur mit einem Abfindungsrechner die eigenen Ansprüche zu kalkulieren, sondern auch rechtlichen Beistand zu konsultieren.
Wir von der Rechtsanwaltsgesellschaft Dr. Stoll & Sauer sind Ihr Ansprechpartner in allen Fragen rund um das Arbeitsrecht. Schildern Sie uns Ihre Situation und wir beraten Sie in einem kostenlosen Erstgespräch zu Ihren Möglichkeiten.
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FAQ: betriebsbedingte Kündigung
Bevor eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, mögliche Alternativen zu prüfen. So muss geprüft werden, ob der Mitarbeiter anderweitig weiterbeschäftigt werden kann oder ob durch Umschulungen und Weiterbildungen neue Perspektiven geschaffen werden können. Als Arbeitnehmer können Sie Ihren Chef auch auf letztere Möglichkeiten aufmerksam machen.
Wird die Kündigungsfrist gemäß § 622 BGB oder einer individuellen vertraglichen Regelung nicht eingehalten, gilt die Kündigung als unwirksam. In solchen Fällen können Arbeitnehmer vor Gericht gehen, um ihre Rechte einzufordern. Zudem haben Sie als Arbeitnehmer mitunter Ansprüche auf Entschädigung oder eine Weiterbeschäftigung bis zum korrekten Ablauf der Kündigungsfrist. Lassen Sie sich daher beim Erhalt einer betriebsbedingten Kündigung rechtlich beraten und absichern.
Eine fehlerhafte oder unvollständige Sozialauswahl kann dazu führen, dass die Kündigung als sozial ungerechtfertigt angesehen wird und somit unwirksam ist. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer vor Gericht eine Wiedereinstellung verlangen. Kommt es zu einer solchen Situation, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kriterien, die zu einer Entscheidung gegen den Arbeitnehmer geführt haben, offenzulegen und zu begründen. Des Weiteren kann sich auch ein Überblick verschafft werden, ob andere Mitarbeiter mit ähnlichen Qualifikationen im Unternehmen verblieben sind oder ebenfalls eine Kündigung erhalten haben, um unfaire Behandlung zu be- oder widerlegen.
Mit uns im Falle einer betriebsbedingten Kündigung gut beraten
Im Bereich des Arbeitsrechts kennen wir uns als Fachanwälte bestens aus und wissen, worauf es gerade in der Handhabung von Kündigungen ankommt. Wir unterstützen Sie auf dem gesamten Weg, beraten Sie ausführlich, regeln den Schriftverkehr und halten Sie über die neuesten Entwicklungen immer auf dem Laufenden.
Benötigen Sie im Falle einer betriebsbedingten Kündigung anwaltliche Unterstützung, gilt es keine Zeit zu verlieren, da für das Einlegen einer Kündigungsschutzklage oder eines Einspruchs gesetzliche Fristen vorliegen. Es lohnt sich daher für Sie, direkt nach dem Erhalt einer Kündigung einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen.
Ihre Fachanwälte für Arbeitsrecht
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Stefan Wiertner
- Fachanwalt für Arbeitsrecht
- Fachanwalt für Sozialrecht
Bei uns von der Rechtsanwaltsgesellschaft Dr. Stoll & Sauer bieten wir Ihnen im Zuge eines kostenlosen Erstgesprächs eine kompetente und umfassende Beratung an. Hier klären wir die genauen Randbedingungen sowie die Erfolgsaussichten oder eventuelle Unstimmigkeiten. Und sollten Sie auch in anderen Rechtsbereichen Hilfe benötigen, dann finden Sie bei uns ebenfalls Ihren Anwalt für Verbraucherschutz, Anwalt für Verkehrsrecht oder auch einen Anwalt für Verwaltungsrecht. Kommen Sie also noch heute auf uns zu!
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