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Abwicklungsvertrag: Unterzeichnen Sie nicht vorschnell

Wurde bereits eine (einseitige) Kündigung ausgesprochen und endet ein Arbeitsverhältnis, hilft ein Abwicklungsvertrag dabei, die wichtigsten Einzelheiten in einem fundierten Rahmen zu regeln. Dieser Vertrag wird im Einvernehmen beider Parteien geschlossen und erfasst etwa den Termin der Freistellung, die Höhe der Abfindung oder die Rückgabe eines Firmenfahrzeugs. Obwohl er eine „harmlose“ Kündigungsfolge und eine gute Idee zu sein scheint, gibt es bei der Abwicklungsvereinbarung einige Fallstricke zu vermeiden.

Ihnen liegt ein Abwicklungsvertrag nach Kündigung vor? Unterschreiben Sie nicht zu voreilig. Wenden Sie sich stattdessen an uns als Ihre Fachanwälte für Arbeitsrecht. Unsere Experten prüfen Ihren Vertrag und schauen bezüglich möglicher Nachteile genauer hin. Denn Sie müssen weder eine zu geringe Abfindung noch mögliche Sperrzeiten in Kauf nehmen. Was es mit einem Abwicklungsvertrag auf sich hat und was Sie über einen Abwicklungsvertrag und Arbeitslosengeld wissen müssen, erfahren Sie bei uns. Und wenn es Probleme beim Arbeitsrecht gibt, nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung auch beim Abwicklungsvertrag.

Inhaltsverzeichnis

Was ist ein Abwicklungsvertrag nach Kündigung?

Ein Abwicklungsvertrag soll Arbeitgebern und Arbeitnehmern dabei helfen, ein Arbeitsverhältnis so problemlos wie möglich zu beenden. Im Vorfeld ist bereits eine einseitige Kündigung erfolgt. Sprich, das Auseinandergehen beider Parteien ist beschlossen. Der Abwicklungsvertrag beendet daher kein Arbeitsverhältnis, sondern organisiert vielmehr die Trennung. Das unterscheidet ihn auch im Wesentlichen von einem Aufhebungsvertrag. Ferner unterliegt er weniger strengen Anforderungen, ist beispielsweise nicht formal geregelt, wobei es für den weiteren Verlauf grundlegend ist, darin alle Vereinbarungen detailliert zu erfassen.

Was regelt ein Abwicklungsvertrag?

In einem Abwicklungsvertrag finden alle Modalitäten Platz, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach dem Beenden eines Arbeitsverhältnisses treffen wollen.

Darunter fallen:

  • Klageverzicht

Der Arbeitnehmer verzichtet auf eine Kündigungsschutzklage und erkennt die Kündigung an.

  • Enddatum des Arbeitsverhältnisses

Festlegung des Enddatums, zu wann das Arbeitsverhältnis endgültig endet.

  • Sprinterklausel

Dem Arbeitnehmer wird eingeräumt, schon vor dem vereinbarten Austrittsdatum eine neue Arbeitsstelle anzutreten. Dafür entfallen Gehaltsansprüche für diesen Zeitraum.

  • Abfindungszahlung

Höhe der Abfindung bei Kündigung, die viele Arbeitgeber als Anreiz einsetzen und bereit sind zu zahlen.

  • Freistellung

Freistellung für die noch verbleibende Arbeitszeit bis zu Kündigungsfrist mit Gehaltsansprüchen.

  • Arbeitszeugnis

Vereinbarung von Details, die im Arbeitszeugnis festgehalten werden wie Noten, Formulierungen usw. Das Arbeitszeugnis kann als Anhang schon Teil sein.

  • Rückgaben

Regelung aller Rückgaben von dienstlichen Arbeitsgeräten wie Laptop, Smartphone oder Firmenwagen.

  • Handhabung von Resturlaub und Überstunden

Festlegung, ob bestehender Resturlaub zum Freizeitausgleich genommen oder ausgezahlt wird (Achtung: Es gibt keinen Verfall von Urlaubsansprüchen).

Im besten Fall schließen Sie einen Abwicklungsvertrag im beiderseitigen Einvernehmen außergerichtlich. Allerdings sollten Sie bei möglichen Nachteilen keine Kompromisse eingehen. Der Vertrag kann, wenn nötig, auch vor Gericht geschlossen werden, wobei es sich in dem Fall um einen gerichtlichen Vergleich handelt.

Was ist der Unterschied zu einem Aufhebungsvertrag?

Ein Abwicklungsvertrag ist nicht mit einem Aufhebungsvertrag zu verwechseln. Wird ein Aufhebungsvertrag aufgesetzt, beendet er das Arbeitsverhältnis einvernehmlich von beiden Seiten. Er löst ein Arbeitsverhältnis seiner Natur gemäß auf. Hingegen regelt ein Abwicklungsvertrag nach einer bereits ausgesprochenen, einseitigen Kündigung, wie sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer trennen. Er regelt folglich nur die Einzelheiten der Trennung. Dass beide Parteien getrennte Wege gehen, steht bereits fest.

Ist eine Abfindung möglich?

Ja. Obwohl Sie als Arbeitnehmer keinen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung haben, setzen Arbeitgeber eine Abfindung etwa als Anreiz an, einen Abwicklungsvertrag möglichst schnell zu unterzeichnen. Schließlich klingt die Hälfte des Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr sehr attraktiv. Aber Achtung, handeln Sie nicht zu vorschnell und lassen Sie sich nicht über mögliche Nachteile hinweg von einer Abfindung blenden. Auch die Höhe kann verhandelt werden. Agieren Sie daher mit Bedacht und wenden Sie sich zuerst an unsere Anwaltskanzlei Dr. Stoll & Sauer.

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Welche Vor- und Nachteile hat eine Abwicklungsvereinbarung?

Ein Abwicklungsvertrag ist an sich eine gute Sache. Er regelt viele Einzelheiten und schreibt Vereinbarungen fest, die durch den ganzen Prozess einer Kündigung schnell vergessen oder übergangen werden können. Sie haben schwarz auf weiß, was Sie etwa an Urlaubsansprüchen haben oder dass Sie eventuell eine neue Beschäftigung schon deutlich früher antreten können.

Aber vorsichtig, wie sagt man so schön: „Nicht alles, was glänzt, ist Gold.“ Was viele Arbeitnehmer nicht wissen: Ein Abwicklungsvertrag führt zu einer Sperrzeit bei der Bundesagentur für Arbeit. Die Agentur geht beim Vorliegen einer Abwicklungsvereinbarung davon aus, dass ein Arbeitnehmer aktiv auf das Arbeitsende Einfluss genommen hat. Auch wenn dies vielleicht nicht der Fall war. So erhalten Sie ein mögliches Arbeitslosengeld erst deutlich später (nach 12 Wochen) und müssen aufkommende, finanzielle Lücken selbst überbrücken.

Was passiert, wenn ich einen Abwicklungsvertrag rückgängig machen möchte?

Haben Sie einem Abwicklungsvertrag schriftlich zugestimmt, wird es schwierig, diesen wieder aufzuheben. Eine Anfechtung ergibt nur dann Sinn, wenn ein fundierter Grund vorliegt. Das ist aber sehr selten der Fall. Ein Rücktritt ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach einer angemessenen Zeit nicht nachkommt, sprich, etwa die Abfindung nicht zahlt. Selbstverständlich hat das „Rückgängigmachen“ keine Auswirkungen auf die Kündigung. Diese bleibt weiterhin bestehen. Dieser können Sie nur mit einer Kündigungsschutzklage entgegenwirken, dürfen dafür aber wiederum den Abwicklungsvertrag nicht unterschreiben, um sich Ihr Arbeitsrecht zu wahren. Wie Sie sehen, sollten Sie den Vertrag nicht ohne vorherigen Rechtsbeistand unterschreiben. Nutzen Sie direkt unser unverbindliches Erstgespräch.

Haben Sie noch weitere Anliegen? Auch als Anwalt für IT-Recht oder als Anwalt für Versicherungsrecht können wir Sie unterstützen!

Rücktritt vom Abwicklungsvertrag

FAQ: Abwicklungsvertrag

Ein Abwicklungsvertrag wird nach einer Kündigung geschlossen, damit Arbeitnehmer und Arbeitgeber rechtssicher alle Details rund um das Ende des Arbeitsverhältnisses regeln können. Zudem stimmen Sie einer Kündigung zu.

Können Sie eine Sperrzeit im Rahmen des Abwicklungsvertrags für den Erhalt des Arbeitslosengeldes umgehen, kann eine Ruhenszeit ausgesprochen werden. Auch in dem Fall erhalten Sie dieses verzögert. Grundlage dafür ist die Abfindung, die der Summe angerechnet wird, und die Tatsache, dass Ihr Arbeitsverhältnis noch vor Ablauf der Kündigungsfrist beendet wurde.

Einen Widerruf sieht das Recht bei einer Abwicklungsvereinbarung nicht vor. Anfechtungsgründe liegen in der Regel ebenso nicht vor. Deswegen ist es so wichtig, dass Sie Ihre Unterschrift mit Bedacht setzen. Einmal zugestimmt, ist der Vertrag gültig und schwerlich rückgängig zu machen.

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Wir unterstützen Sie bei einem Abwicklungsvertrag!

Wir sind bei einem Abwicklungsvertrag nach Kündigung mit Expertise und langjähriger Erfahrung an Ihrer Seite. Unsere Fachanwälte und Anwälte für Arbeitsrecht prüfen Ihre Abwicklungsvereinbarung, bevor Sie diese unterschreiben und stellen sicher, dass sich für Sie keine Nachteile ergeben. Andernfalls setzen wir uns für Ihr gutes Recht ein und scheuen, wenn nötig, auch keinen Vergleich vor dem Gericht. 

Nutzen Sie jetzt unsere unverbindliche Erstberatung.

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