Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag
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Was Sie zum Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag wissen müssen

Auf dem Markt herrscht ein ständiger Wettbewerb. Um firmeninterne Vorgänge und Informationen zu schützen, wird daher oft ein Wettbewerbsverbot in den Arbeitsvertrag mit aufgenommen. Dieses Verbot verpflichtet den Arbeitnehmer in aller Regel zu Treue und Loyalität gegenüber seinem Arbeitgeber.

So können Arbeitgeber ihre Firma effektiv schützen. Heutzutage muss das Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag nicht mehr explizit erwähnt werden, da es durch §§ 60 ff. HGB bereits etabliert und unumstößlich ist. Arbeitnehmer können sich bei einem Verstoß strafbar machen. Hier spricht man dann von einer Vertragsstrafe. Denn auch wenn das Wettbewerbsverbot nicht im Arbeitsvertrag auftaucht, so ist es dennoch Gegenstand des Handelsgesetzbuches und für Arbeitnehmer bindend. 

Möchten Sie zum Wettbewerbsverbot oder der Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag beraten werden, dann sind wir von Dr. Stoll & Sauer Ihr Ansprechpartner zum Arbeitsrecht. Wir vertreten Sie in diversen Rechtsfragen des Arbeitsrechts und sorgen dafür, dass Sie sowohl als Arbeitgeber als auch als Arbeitnehmer Ihre Ansprüche geltend machen können. Nutzen Sie dazu unsere kostenlose Erstberatung für Arbeitsrecht im unkomplizierten Online-Check..

Inhaltsverzeichnis
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Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag

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Konkurrenzklausel und Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag

Uns ist es wichtig, Ihnen eine differenzierte und zugleich fundierte und leicht verständliche Erklärung auf Ihre Fragen zu liefern. Also, was ist die sogenannte Konkurrenzklausel? Und was versteht man unter einem Wettbewerbsverbot?

Das Wettbewerbsverbot, welches in manchen Arbeitsverträgen anzutreffen ist, umfasst den §§ 60 ff. HGB. Dieser besagt Folgendes:

(1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.

(2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, dass er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart.

Durch das Wettbewerbsverbot wird im Arbeitsvertrag also klar definiert, dass es dem Arbeitnehmer untersagt ist, bei Konkurrenten im Wettbewerb zu arbeiten oder selbst zu einem solchen zu werden. Darüber hinaus ist auch der Austausch über firmeninterne Informationen mit der Konkurrenz untersagt. So sollen der Arbeitgeber und sein Unternehmen geschützt werden und im Wettbewerb des Marktes bestehen bleiben. Verstöße gegen dieses Verbot können unterschiedlich hart bestraft werden und müssen im Einzelfall angepasst und evaluiert werden. In der Regel läuft es sich auf fristlose Kündigungen sowie Schadensersatzforderungen des Arbeitgebers hinaus.

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Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag – was bedeutet das?

Wie geht es jedoch mit dem Arbeitnehmer weiter, sollte dieser die Anstellung wechseln? Kann er dann einfach bei der Konkurrenz ein neues Arbeitsverhältnis beginnen? So einfach ist es nicht. Neben dem Wettbewerbsverbot kann im Arbeitsvertrag auch die sogenannte Konkurrenzklausel aufgeführt werden. Diese Klausel fußt auf dem § 110 GewO. und besagt: 

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). Die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

Damit kann der Arbeitgeber das zukünftige Arbeitsverhältnis seines ehemaligen Arbeitnehmers beeinflussen. Dies darf aber nur in einem gewissen Rahmen erfolgen. Zu diesen Rahmenbedingungen gehören: 

  • Der Arbeitgeber hat Grund zur Annahme, dass sensible Informationen durch den ehemaligen Arbeitnehmer weitergegeben werden könnten.
  • Klare Formulierungen sind bei der Verfassung der Konkurrenzklausel von immenser Bedeutung. Als Anwälte für Arbeitsrecht können wir helfen, solche Schreiben rechtssicher aufzusetzen.
  • Das Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag gilt nicht uneingeschränkt. Maximal darf eine solche Klausel eine Dauer von zwei Jahren umfassen.

Befinden sich Konkurrenzklauseln oder Wettbewerbsverbote im Arbeitsvertrag, die diese vorgegebenen Bedingungen sprengen und somit unangemessen sind, können diese mit der Hilfe eines Anwaltes angefochten werden. 

Die Wettbewerbsklausel im Arbeitsvertrag – wir beraten Sie im Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht ist ein komplexer Rechtsbereich, der sich durch die fortschreitende Entwicklung von Technik und Arbeitsmodellen immer wieder verändert. Verschiedene Reformationen wurden in den letzten Jahren besonders durch die Corona-Pandemie ausgelöst.

Das Wettbewerbsverbot ist jedoch ein zentraler und integraler Bestandteil des Arbeitsrechts. Es spielt auch dann eine Rolle , wenn ein Arbeitnehmer einer Nebentätigkeit in Form eines Minijobs nachgehen möchte. Hier achten Arbeitgeber besonders darauf, dass es sich nicht um eine Nebentätigkeit bei einem Konkurrenten handelt und berufen sich unter anderem auch auf das generell geltende Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag. 

Wenn es um den Gegenstand des Wettbewerbsverbotes in Arbeitsverträgen geht, bieten wir sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern unsere Hilfe an. So beraten wir gern

  • bei der Erstellung einer rechtssicheren Konkurrenzklausel und
  • der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

sowie

  • im Bereich des Kündigungsschutzes im Falle einer fristlosen Kündigung und
  • der Rechtmäßigkeit einer Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag.

So können wir als Anwälte für Arbeitsrecht unsere Mandanten optimal beraten und Ihnen dank unseres umfangreichen Wissens und unserer jahrelanger Expertise eine fundierte Beratung anbieten. Natürlich ist auch eine Vertretung innerhalb eines Rechtsstreits durch uns möglich.

Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag
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FAQ: Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag

Für die Dauer eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist der Arbeitgeber in der Regel verpflichtet, Ihnen eine Entschädigung zu zahlen. Diese sogenannte Karenzentschädigung muss mindestens die Hälfte Ihres zuletzt bezogenen, regelmäßigen Entgelts umfassen. Die genauen Modalitäten der Entschädigung des Wettbewerbsverbots sollten im Arbeitsvertrag oder in einer separaten Vereinbarung festgelegt sein. Sollten Sie bei der Geltendmachung dieser Entschädigung Hilfe benötigen, stehen wir von Dr. Stoll & Sauer zur Verfügung, um Sie rechtlich zu vertreten.

Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Vereinbarung zu Ihrem Wettbewerbsverbot unangemessen oder nicht rechtskonform ist, können Sie bei uns von Dr. Stoll & Sauer rechtlichen Rat einholen. Die Erstberatung ist für Sie vollkommen kostenlos und unverbindlich. In einigen Fällen kann es möglich sein, das Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag anzupassen oder als vollständig unwirksam erklären zu lassen. Bevor Sie solche Schritte jedoch einleiten, sollten Sie Ihren Arbeitsvertrag durch uns prüfen lassen.

Ein Schadensersatzanspruch seitens Ihres Arbeitgebers kommt dann in Betracht, wenn Sie aktiv gegen die Vereinbarungen des Wettbewerbsverbots aus Ihrem Arbeitsvertrag verstoßen haben und Ihrem ehemaligen Arbeitgeber dadurch ein finanzieller Schaden entsteht. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie trotz des Verbots bei einem direkten Konkurrenten eine ähnliche Tätigkeit aufnehmen und dadurch Geschäftsgeheimnisse preisgeben oder Kunden abwerben. Der Schaden muss konkret nachgewiesen werden und die Höhe des Schadensersatzes hängt vom Ausmaß des entstandenen Schadens ab.

Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag – wir sind Ihre Anwälte für Arbeitsrecht

  • Tim Schmidhäußler
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  • Stefan Wiertner Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht
    • Fachanwalt für Arbeitsrecht
    • Fachanwalt für Sozialrecht

Das Wettbewerbsverbot mag zunächst äußerst eindeutig klingen, dennoch gibt es Feinheiten in Formulierungen, die seitens beider Vertragspartner beachtet werden sollten. Als Fachanwälte mit jahrelanger Expertise im Bereich des Arbeitsrechts unterstützen wir unsere Mandanten in allen Belangen rund um das Wettbewerbsverbot und den Arbeitsvertrag. Dabei vertreten wir nicht nur Arbeitnehmer, sondern können auch Arbeitgeber rechtlich beraten und ihnen so weiterhelfen.

Vereinbaren Sie also noch heute Ihr unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Schildern Sie uns Ihr Problem und wir werden Sie anschließen in allen Punkten fachkundig betreuen – zum Gegenstand des Wettbewerbsverbotes in Arbeitsverträgen, aber auch zu vielen anderen Rechtsschwerpunkten.

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