Urlaub storniert wegen Corona
Warum Sie Gutscheine nicht akzeptieren müssen!
Die weltweite Corona-Pandemie hat die Urlaubswünsche und –pläne der Verbraucher über den Haufen geworfen. Aufgrund der aktuellen Situation in der Corona-Krise hat das Auswärtige Amt eine weltweite Reisewarnung bis zum 14. Juni 2020 herausgebracht. Pauschalreisen werden storniert, Hotels bleiben geschlossen und die Flüge werden abgesagt. Wer einen Urlaub am Strand in der Karibik geplant hat, kann sich sicher sein, bis zum 14. Juni wird daraus nichts.
Ab dem 15. Juni 2020 wird die Reisewarnung für einzelne Länder aufgehoben und durch Reisehinweise ersetzt. Das betrifft die 26 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Großbritannien, Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein. Für den Rest der Welt bleibt die Reisewarnung vorerst bis Ende August 2020 bestehen.
Was bedeutet das für Reisende, die bereits gebucht und anbezahlt bzw. den kompletten Reisepreise überwiesen haben? Die Reisebranche will das Geld ihrer Kunden behalten und sie mit Reisegutscheinen abspeisen. Dabei wissen die Veranstalter wie Tui, FTI & Co. die Bundesregierung auf ihrer Seite. Die EU-Kommission hingegen will das europäische Verbraucherrecht nicht außer Kraft setzen.
Das Bundeskabinett hat jetzt eine freiwillige Gutscheinlösung beschlossen. Für die Wertigkeit der Gutscheine soll der Steuerzahler garantieren. Der Bundestag muss jedoch noch zustimmen.
Daher gilt aktuell: Bei einer Stornierung muss der Reisepreis binnen 14 Tage an den Kunden zurückbezahlt werden.
Ihre Verbraucher-Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hilft Ihnen dabei, Ihr Geld unkompliziert und schnell zurückzubekommen – falls Reiseveranstalter mit der Rückzahlung in Verzug sind oder auf einer Gutscheinlösung beharren. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung.
Die Gutscheinlösung der Bundesregierung ist bisher ohne Chance
Die Gutscheinlösung für stornierte Reisen wird derzeit heiß in den Medien und der Politik diskutiert. Statt den Reisepreis erstattet zu bekommen, sollen die Verbraucher Gutscheine erhalten. Damit können sie zu einem späteren Zeitpunkt beim gleichen Reiseveranstalter ihren Urlaub neu buchen. Aber bisher ist der Gutschein nur ein Vorschlag – mehr nicht. Die EU-Kommission muss diesem Vorschlag noch zustimmen. Und die ist bisher von dem Vorschlag nicht überzeugt. Für die EU-Verkehrskommissarin Adina Vălean steht fest, dass die europäischen Fluggastrechte auch in der Corona-Krise erhalten bleiben müssen. In ihrem Antwortschreiben an die deutschen Minister nimmt sie Bezug auf die vielen Nachrichten frustrierter Fluggäste, die sie erhalten habe, und „die zurecht eine mangelnde Rückerstattungspolitik der Fluggesellschaften anmahnen.“ Die Gutscheinlösung hat daher wenig Chancen auf Realisierung.
Wie ist die rechtliche Ausgangslage bei einer Stornierung?
Eine kostenlose Stornierung für Reisen, die für den Zeitraum vor dem 14. Juni 2020 geplant waren, müsste in der Regel möglich sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verbraucher mit dem Auto fahren oder ob ins Flugzeug einsteigen wollten. Viele Reiseveranstalter bieten jetzt Reisegutscheine oder kostenloses Umbuchen an. Die Verbraucher sind nicht verpflichtet, diese Gutscheine zu akzeptieren. Die Reisebranche muss nach wie vor ihrer Rückzahlungspflicht des Reisepreises nachkommen. Die Forderung der Branche, diese Pflicht auszusetzen, ist bisher ungehört geblieben. Somit hat der Verbraucher weiterhin einen Anspruch auf die Rückzahlung der Reisekosten ohne Stornogebühren. Niemand muss kostenlose Umbuchungen oder Reisegutscheine akzeptieren.
Wie sieht die aktuelle gesetzliche Regelung bei Stornierungen aus?
Der entscheidende Paragraf ist § 651 h BGB.
Dort heißt es in Absatz 1 Satz 1: „Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.“
In Absatz 4: „Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:
[...] 2. der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.“
Und in Absatz 5 heißt es: „Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.“
Welche Risiken sind mit der Annahme des Gutscheins verbunden?
Bei den Gutscheinen ist letztlich noch nichts Verbindliches geregelt. Wer sich freiwillig darauf einlässt, begibt sich in eine rechtliche Grauzone. Was passiert, wenn das Unternehmen in die Insolvenz muss? Wann verliert der Gutschein seine Gültigkeit? Kann sich der Kunde sein Geld zum Schluss trotzdem ausbezahlen lassen? Wer einen Gutschein annimmt, sollte vorher die Bedingungen überprüfen und außerdem bedenken, dass er bei einer Insolvenz des Anbieters auf den Kosten sitzen bleiben könnte. Die von der Reisebranche favorisierte Lösung ist eine Gleichung mit vielen Unbekannten. Deshalb weist die Verbraucher-Kanzlei Dr. Stoll & Sauer nochmals darauf hin: Aktuell gelten die bestehenden gesetzlichen Regeln. Nach der Stornierung muss der Reisepreis innerhalb 14 Tage erstattet werden.
Wie stellt sich die EU-Kommission eine Gutscheinlösung vor?
Die Europäische Union hat eine Richtschnur für eventuelle Neuregelungen der Mitgliedsstaaten zu Reisegutscheinen ausgegeben:
Der Gutschein sollte gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert sein.
Der Gutschein sollte mindestens zwölf Monate gültig und bei Nichteinlösung nach höchstens einem Jahr erstattbar sein.
Die Gutscheine sollten Passagieren Flexibilität bieten und erlauben, auf derselben Strecke zu denselben Konditionen zu reisen.
Ferner sollten die Gutscheine es ermöglichen, eine Pauschalreise mit gleichartigen Leistungen oder gleichwertiger Qualität zu buchen.
Zudem sollten die Gutscheine auf einen anderen Reisenden übertragbar sein.
Was unternimmt die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer für die Verbraucher?
Sind Verbraucher unsicher, ob sie einen Gutschein annehmen wollen? Haben die Schwierigkeiten, ihren bereits bezahlten Reisepreis zurückzuerhalten? Unsere Kanzlei hilft Ihnen gerne dabei, Ihre Rechte durchzusetzen. In unserer kostenlosen Erstberatung besprechen wir den Fall und ihre Möglichkeiten.
Welche unterschiedlichen Probleme haben die Verbraucher mit Reiseveranstalter?
Letztlich wollen die Reiseveranstalter den Kaufpreis von stornierten Buchungen nicht zurückbezahlen – selbst wenn sie dazu in der Regel verpflichtet sind. So lautet die Quintessenz der zahlreichen Probleme, die Mandanten der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer vortragen. Vor allem der Veranstalter FTI weigert sich hartnäckig, nur einen Cent herauszurücken. Hier ein Ausschnitt der Anfragen, die uns in den vergangenen Tagen massenweise erreichten:
Mein Reiseveranstalter hat eine Pauschalreise abgesagt und weigert sich jetzt, den Reisepreis zurückzuzahlen. Er beruft sich auf einen sogenannten Rettungsansatz für Kleinunternehmer.
Ich habe im Februar eine Pauschalreise für zwei Personen nach Mallorca vom 23. Juli bis 30. Juli 2020 über FTI gebucht. Aufgrund der aktuellen Situation habe ich eine schriftliche Rücktrittserklärung mit kostenloser Stornierung an den Reiseveranstalter geschickt. Er meldet sich jedoch nicht.
Ich wollte wissen, wie wir mit unserer stornierten Reise weiter verfahren. Ich habe von FTI noch keine Antwort erhalten.
Wir wollen gar nicht mehr verreisen, weil ein Familienmitglied zur Hochrisikogruppe gehört. Schon gar nicht mehr in die Türkei. Was ist mit der Anzahlung?
Die griechischen Inseln sind wohl erst ab 1. Juli wieder zugängig. Unser Urlaub beginnt jedoch kurz davor und reicht über den 1. Juli hinaus. Müssen wir Stornogebühren bezahlen, wenn wir die Reise komplett absagen.
Wir haben vom 8. bis 22. Mai 2020 eine Türkeireise gebucht. Sie ist am 14. April 2020 storniert worden. Trotz Anrufe und Emails hat der Anbieter sonnenklar.tv keine Rückerstattung des Reisepreises gemacht.
Wir haben im Oktober vergangenen Jahres bei Trendtours eine Reise nach Bella Canaria ab 7. Mai bis 15. Mai 2020 gebucht. Wir haben viele Telefonate geführt und zuletzt einen Einschreibebrief an das Unternehmen geschickt mit der Bitte, uns die angezahlten 300 € zurück zu erstatten. Wir haben noch keine Antwort erhalten.
Ich musste mich am 20. März 2020 selbst von Thailand zurückbringen. Wir hatten von niemanden Hilfe. Unser
Rückflug war gestrichen worden. FTI nimmt sich komplett aus der Verantwortung.
Ich möchte meinen gebuchten Urlaub nach Mallorca am 12. Juli 2020 aufgrund der aktuellen Situation nicht antreten, da mit
großen Einschränkungen zu rechnen ist. Der Reiseveranstalter byebye lehnt eine kostenfreie Stornierung ab.
Eine Freundin und ich haben einen Urlaub nach Teneriffa gebucht, der aufgrund von COVID 19 abgesagt wurde. Jetzt haben wir das Problem, wie so viele Leute, dass FTI Reisen uns das Geld nicht zurückzahlen und nicht auf unsere Schreiben eingehen.
Wir haben eine Pauschalreise bei FTI vom 5. bis 15. Juli 2020 nach Spanien gebucht. Aufgrund der Corona-Epidemie und den damit verbundenen Einschränkungen wollen wir die Reise nicht mehr antreten, da mein Mann zudem auch zur Risikogruppe gehört. Unser Reisebüro hat uns mitgeteilt, dass wir
nicht kostenfrei stornieren können und somit auf 1.500 Euro
Stornogebühren sitzenbleiben würden. Was können wir tun?
Wir haben eine Reise für Ende Juni 2020 nach Ibiza gebucht. Unsere Reiseveranstalter Hlx Reisen reagiert nicht auf unsere E-Mails. Am 1. Juni ist die Restzahlung fällig. Können wir die Zahlung verweigern? Spanien hat inzwischen bekannt gegeben, dass für ausländische Touristen erst ab Juli stufenweise die Einreise wieder erlaubt werden soll.
Wir haben für unsere vierköpfige Familie einen Flug mit Air Canada nach St. Lucia gebucht. Am 4. April 2020 ist der Flug storniert worden. Wir haben bei Flug.de die Tickets für 3263 Euro gekauft. Wir haben die vollständige Rückerstattung des Flugpreises eingefordert und haben Bescheid bekommen, dass wir mit Stornogebühren in Höhe ivon nsgesamt 1140 Euro rechnen müssen. Wir wollen aber den kompletten Betrag zurück haben.
Wir haben vom 8. bis 22. Mai 2020 eine Türkeireise gebucht. Sie ist am 14. April 2020 storniert worden. Trotz Anrufe und Emails hat der Anbieter sonnenklar.tv keine Rückerstattung des Reisepreises gemacht.
Wir haben im Oktober vergangenen Jahres bei Trendtours eine Reise nach Bella Canaria ab 7. Mai bis 15. Mai 2020 gebucht. Wir haben viele Telefonate geführt und zuletzt einen Einschreibebrief an das Unternehmen geschickt mit der Bitte, uns die angezahlten 300 € zurück zu erstatten. Wir haben noch keine Antwort erhalten.
Wir sind am 13.März 2020 mit der FTI nach Ägypten gereist. Am 15. März mussten wir uns gegen Mittag auf unsere Zimmer begeben und am nächsten Tag abreisen. Der Reiseveranstalter vor Ort ging nicht mehr ans Telefon. Die Hotelmitarbeiter machten unterschiedliche Aussagen. Wir wussten gar nicht mehr, wie wir uns verhalten sollten . FTI bietet uns jetzt einen Gutschein in einer lächerlichen Höhe an.
Wir hatten für 19. Mai eine Rundreise plus Inlandsflüge nach Mittelamerika sowie Hin- und Rückflüge gebucht. Und haben nun Probleme, unser Geld zurück zu bekommen. Nach Aufforderung unsererseits gegenüber den Veranstaltern ist die 14-Tagesfrist abgelaufen. Was wären die nächsten Schritte?
Gerade beim letzten Fall ist die Sache einfach: Streicht der Reiseveranstalter den gebuchten Urlaub oder Flug, bekommen Kunden ihr Geld zurück. So will es der nationale und europäische Gesetzgeber. Doch momentan wartet so mancher vergeblich auf die Rückzahlung oder soll mit einem sogenannten Reisegutschein vertröstet werden. Die Politik will der durch die Corona-Krise in Not geratene Reisebranche entgegenkommen und ihr erlauben, statt Rückzahlungen Gutschein anzubieten. Das widerspricht derzeit geltendem Recht. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hat deshalb die erste Klage gegen den Reiseveranstalter FTI eingereicht und bietet Betroffenen anwaltliche Beratung.
Wann wird die weltweite Reisewarnung aufgehoben?
Das Auswärtige Amt hat aufgrund der Corona-Pandemie eine weltweite Reisewarnung für touristische Reisen ausgesprochen. Die Warnung gilt bis zum 14. Juni 2020 . Der internationale Luft- und Reiseverkehr ist weitestgehend lahmgelegt. Das Risiko, dass Reisende ihre Rückreise deswegen nicht mehr antreten können, sei in vielen Ländern derzeit hoch, so das Auswärtige Amt. Inzwischen entspannt sich jedoch die Lage langsam. Bundesaußenminister Heiko Maas hat angekündigt, dass die Reisewarnung ab dem 15. Juni 2020 aufgehoben wird. Jedoch soll das nur für Staaten der Europäischen Union sowie Großbritannien, Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein gelten. Für die anderen Länder sollen Reisehinweise gegeben werden. Die Reisewarnung bleibt hier vorerst bist Ende August 2020 bestehen. Auf der Internetseite des Auswärtigen Amts lässt sich eine App herunterladen, die zu jedem Land ausführliche und vor allem fortlaufend aktualisierte Reise- und Sicherheitshinweise bietet.
Was tun, wenn der Reiseveranstalter auf meine Anfragen bezüglich Rückerstattung des Reisepreises nicht antwortet?
Wenden Sie sich in einem solchen Fall an unsere Kanzlei. Wir sind als Verbraucher-Sozietät höchst spezialisiert. Und bieten wie beispielsweise im Diesel-Abgasskandal den großen Konzernen gerne die Stirn. Nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch.
Ist es möglich ich eine gebuchte Reise ins Ausland wegen der Corona-Krise kostenfrei stornieren?
Wenn am Urlaubsort oder in dessen Nähe „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ auftreten, die den Urlaub erheblich beeinträchtigen, können Kunden nach Ansicht von Stiftung Warentest eine Pauschalreise kostenfrei stornieren. Die Corona-Reisewarnung des Auswärtigen Amts gilt als deutliches Indiz für außergewöhnliche Umstände.
Die geplante Pauschalreise ist angezahlt. Nun ist unklar, ob die Reise stattfindet. Soll der Verbraucher die Restzahlung anweisen?
Wenn dem Verbraucher die Lage zu unsicher ist, kann er von sich aus die Reise stornieren. In diesem Fall wird der Reiseveranstalter wahrscheinlich Stornogebühren – oft die Anzahlung – verlangen. Die könnte möglicherweise zurückgefordert werden, wenn die Corona-Pandemie und ihre Auswirkungen bis zum Reisebeginn anhalten. Wer jedoch seine Reisen nicht stornieren möchte, muss die Restzahlung leisten.
Der Reiseveranstalter hat von sich aus eine Reise storniert. Darf er eine Bearbeitungsgebühr berechnen?
Nach Ansicht der Rechtsexperten der Stiftung Warentest dürfen Reiseveranstalter, Fluggesellschaften und Reisevermittler von ihren Kunden keine Bearbeitungsgebühren für die Stornierung, die Umbuchung oder den Nichtantritt einer Reise verlangen. Kunden haben ein gesetzliches Recht darauf, eine gebuchte Reise zu stornieren. Eine Stornierung gehört zu den Pflichten von Veranstaltern, Vermittlern oder Fluggesellschaften. Entgelte dürfen dafür nicht verlangt werden. Eine solche „Bearbeitungsgebühr“ ist eine unzulässige Vertragsstrafe. Das gilt umso mehr, wenn der Anbieter die Reise selbst storniert hat.
Was, wenn dem Reiseveranstalter die Warnung des Auswärtigen Amtes nicht genügt?
Reisende können kurz bevorstehende Pauschalreisen ins Ausland aufgrund der Reisewarnung unter Berufung auf außergewöhnliche Umstände kostenlos stornieren. Reicht das dem Reiseveranstalter nicht aus, gibt es genügend weitere Argumente. Zum Beispiel sind Rundreisen wegen der Abriegelung ganzer Städte nicht wie geplant durchführbar, wesentliche Sehenswürdigkeiten oder Routen gesperrt. In manchen Ländern ist die Einreise gar nicht mehr möglich, weil die Grenzen geschlossen sind. Ansteckungsgefahr besteht zudem nach wie vor. In der Summe können die Umstände Reisende zum kostenlosen Rücktritt vom Reisevertrag berechtigen. Übrigens können auch Veranstalter Reiseverträge aus diesen Gründen kündigen.
Was passiert mit meinem Geld, wenn die Reise storniert ist?
Nochmal: Den Reisepreis müssen Veranstalter erstatten und das spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Stornierung. Schadenersatz steht den Kunden aber in der Regel nicht zu. Urlauber, die sich bereits im Ausland aufhalten, können ihre Pauschalreise unter diesen Umständen ebenfalls kostenfrei abbrechen.
Wie verhält es sich bei Individualreisen ins Ausland?
Hier verhält es sich komplizierter, wie Stiftung Wartentest auf seiner Website ausführt: Individualreisende müssen bei ihren gebuchten Einzelleistungen im Reiseland trotz Einreiseverboten und genereller Reisewarnung genau in die Verträge schauen. Können Hotels oder Transportmittel nicht genutzt werden, weil sie beispielsweise in einem Sperrgebiet liegen, ist eine Erstattung, sofern deutsches Recht gilt, möglich. Wurden Leistungen direkt im Reiseland gebucht, hilft im Zweifel nur die Nachfrage beim jeweiligen Vertragspartner nach den Rücktrittskonditionen beziehungsweise Kulanzregelungen. Ein Beispiel sind Ferienwohnungen im Ausland: Dort gilt neben den vertraglichen Regelungen im Zweifel das Mietrecht des Landes, in dem sich die Wohnung befindet.
Bekomme ich mein Geld zurück, wenn ich die Reise aufgrund der Pandemie abbrechen musste und von der Bundeswehr nach Hause geflogen wurde?
Ja. Der Reiseveranstalter muss die von seinen Kunden bezahlten, aber nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen erstatten. Dazu gehören die entgangenen Urlaubstage und der nicht angetretene Rückflug. Wie viel Sie im Einzelfall zurückbekommen, kann Ihnen allerdings nur Ihr Reiseveranstalter sagen.
Meine Pauschalreise steht erst im Sommer an. Kann ist sich auch kostenfrei stornieren?
Die Ansicht der Stiftung Warentest ist diese Frage auch unter Reiserechts-Experten nicht abschließend geklärt. Dafür kommt es darauf an, ob die außergewöhnlichen Umstände, die zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag berechtigen, zum Zeitpunkt der Stornierung oder zum Zeitpunkt der Reise vorliegen müssen. Das muss mit dem Reiseveranstalter geklärt werden. Kunden, die jetzt auf eigenes Risiko Reisen absagen, die nicht kurz bevorstehen, müssen gegebenenfalls mit Stornogebühren rechnen. Schlimmstenfalls müssen Kunden die Rückerstattung der Stornokosten einklagen, wenn die außergewöhnlichen Umstände bei dem ausgefallenen Reiseantritt vorliegen und sich der Veranstalter weigert, sie zurückzubezahlen.
Was passiert, wenn der Verbraucher die Reise zu einem späteren Reisezeitraum antreten will und der Anbieter zwischenzeitlich pleitegeht. Erhalte ich dann mein Geld zurück?
Bei gebuchten Pauschalreisen, die auf einen späteren Zeitraum verlegt werden muss, sind die Verbraucher abgesichert: Veranstalter von Pauschalreisen sind gesetzlich verpflichtet, erhaltene Kundengelder für den Fall einer Insolvenz zu versichern. Das gilt übrigens auch für die verbundene Reiseleistung. Also wenn etwa Hotel und Flug über das gleiche Onlineportal oder Reisebüro kurz nacheinander separat buchen. Beleg für die Insolvenzversicherung ist der sogenannte Sicherungsschein, der mit der Buchungsbestätigung an Reisekunden ausgegeben werden muss.
Problematisch wird es etwa bei einer Städtereise mit Eigenanreise oder wenn eine reine Flugleistung gebucht wurde. Hier besteht keine Absicherung gegen Insolvenz. Hier bleibt der Kunde nach Ansicht der Stiftung Warentest auf dem Gutschein sitzen. Kunden können ihre Erstattungsansprüche wegen nicht erbrachter Reiseleistung dann nur noch gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen.
Was geschieht, wenn ein Flug wegen Corona gestrichen wird?
Was in der Corona-Krise auch immer wieder vorkommt, ist die Streichung von Flügen. Hier können die Verbraucher den Ticketpreis von der Fluggesellschaft zurückverlangen. Ein Gutschein muss nicht angenommen werden. Der Verbraucher hat Anspruch auf Erstattung des für den Flug bezahlten Betrages. Es besteht darüber hinaus auch die Möglichkeit, dassFlugpassagieren eine Entschädigung wegen Annullierung ihres Fluges aufgrund der EU-Fluggastrechteverordnung zusteht. Dazu müssen jedoch betriebswirtschaftliche Gründe wie mangelnde Nachfrage zum Ausfall des Fluges geführt haben und nicht Umstände, für die die Fluggesellschaft nichts kann, wie Einreiseverbote. Stiftung Warentest hat dazu ein Info-Paket zusammengestellt.