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Urlaub storniert wegen Corona
Warum Sie Gutscheine nicht akzeptieren müssen!

  • Die weltweite Corona-Pandemie hat die Urlaubswünsche und –pläne der Verbraucher über den Haufen geworfen. Aufgrund der aktuellen Situation in der Corona-Krise hat das Auswärtige Amt eine weltweite Reisewarnung bis zum 14. Juni 2020 herausgebracht. Pauschalreisen werden storniert, Hotels bleiben geschlossen und die Flüge werden abgesagt. Wer einen Urlaub am Strand in der Karibik geplant hat, kann sich sicher sein, bis zum 14. Juni wird daraus nichts.

     
  • Ab dem 15. Juni 2020 wird die Reisewarnung für einzelne Länder aufgehoben und durch Reisehin­weise ersetzt. Das betrifft die 26 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Groß­britannien, Island, Norwegen, Schweiz und Liechten­stein. Für den Rest der Welt bleibt die Reisewarnung vor­erst bis Ende August 2020 bestehen. 

     

  • Was bedeutet das für Reisende, die bereits gebucht und anbezahlt bzw. den kompletten Reisepreise überwiesen haben? Die Reisebranche will das Geld ihrer Kunden behalten und sie mit Reisegutscheinen abspeisen. Dabei wissen die Veranstalter wie Tui, FTI & Co. die Bundesregierung auf ihrer Seite. Die EU-Kommission hingegen will das europäische Verbraucherrecht nicht außer Kraft setzen.

     
  • Das Bundeskabinett hat jetzt eine freiwillige Gutscheinlösung beschlossen. Für die Wertigkeit der Gutscheine soll der Steuerzahler garantieren. Der Bundestag muss jedoch noch zustimmen.

     
  • Daher gilt aktuell: Bei einer Stornierung muss der Reisepreis binnen 14 Tage an den Kunden zurückbezahlt werden.

     
  • Ihre Verbraucher-Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hilft Ihnen dabei, Ihr Geld unkompliziert und schnell zurückzubekommen – falls Reiseveranstalter mit der Rückzahlung in Verzug sind oder auf einer Gutscheinlösung beharren. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung.

     

Die Gutscheinlösung der Bundesregierung ist bisher ohne Chance

Die Gutscheinlösung für stornierte Reisen wird derzeit heiß in den Medien und der Politik diskutiert. Statt den Reisepreis erstattet zu bekommen, sollen die Verbraucher Gutscheine erhalten. Damit können sie zu einem späteren Zeitpunkt beim gleichen Reiseveranstalter ihren Urlaub neu buchen. Aber bisher ist der Gutschein nur ein Vorschlag – mehr nicht. Die EU-Kommission muss diesem Vorschlag noch zustimmen. Und die ist bisher von dem Vorschlag nicht überzeugt. Für die EU-Verkehrskommissarin Adina Vălean steht fest, dass die europäischen Fluggastrechte auch in der Corona-Krise erhalten bleiben müssen. In ihrem Antwortschreiben an die deutschen Minister nimmt sie Bezug auf die vielen Nachrichten frustrierter Fluggäste, die sie erhalten habe, und „die zurecht eine mangelnde Rückerstattungspolitik der Fluggesellschaften anmahnen.“ Die Gutscheinlösung hat daher wenig Chancen auf Realisierung.

 

Wie ist die rechtliche Ausgangslage bei einer Stornierung?

Eine kostenlose Stornierung für Reisen, die für den Zeitraum vor dem 14. Juni 2020 geplant waren, müsste in der Regel möglich sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verbraucher mit dem Auto fahren oder ob ins Flugzeug einsteigen wollten. Viele Reiseveranstalter bieten jetzt Reisegutscheine oder kostenloses Umbuchen an. Die Verbraucher sind nicht verpflichtet, diese Gutscheine zu akzeptieren. Die Reisebranche muss nach wie vor ihrer Rückzahlungspflicht des Reisepreises nachkommen. Die Forderung der Branche, diese Pflicht auszusetzen, ist bisher ungehört geblieben. Somit hat der Verbraucher weiterhin einen Anspruch auf die Rückzahlung der Reisekosten ohne Stornogebühren. Niemand muss kostenlose Umbuchungen oder Reisegutscheine akzeptieren.

 

Wie sieht die aktuelle gesetzliche Regelung bei Stornierungen aus?

Der entscheidende Paragraf ist § 651 h BGB.

  • Dort heißt es in Absatz 1 Satz 1: „Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.“
  • In Absatz 4: „Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:
  • [...] 2. der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.“
  • Und in Absatz 5 heißt es: „Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.“

     

Welche Risiken sind mit der Annahme des Gutscheins verbunden?

Bei den Gutscheinen ist letztlich noch nichts Verbindliches geregelt. Wer sich freiwillig darauf einlässt, begibt sich in eine rechtliche Grauzone. Was passiert, wenn das Unternehmen in die Insolvenz muss? Wann verliert der Gutschein seine Gültigkeit? Kann sich der Kunde sein Geld zum Schluss trotzdem ausbezahlen lassen? Wer einen Gutschein annimmt, sollte vorher die Bedingungen überprüfen und außerdem bedenken, dass er bei einer Insolvenz des Anbieters auf den Kosten sitzen bleiben könnte. Die von der Reisebranche favorisierte Lösung ist eine Gleichung mit vielen Unbekannten. Deshalb weist die Verbraucher-Kanzlei Dr. Stoll & Sauer nochmals darauf hin: Aktuell gelten die bestehenden gesetzlichen Regeln. Nach der Stornierung muss der Reisepreis innerhalb 14 Tage erstattet werden.

 

Wie stellt sich die EU-Kommission eine Gutscheinlösung vor?

Die Europäische Union hat eine Richtschnur für eventuelle Neuregelungen der Mitgliedsstaaten zu Reisegutscheinen ausgegeben:

  • Der Gutschein sollte gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert sein.
  • Der Gutschein sollte mindestens zwölf Monate gültig und bei Nichteinlösung nach höchstens einem Jahr erstattbar sein.
  • Die Gutscheine sollten Passagieren Flexibilität bieten und erlauben, auf derselben Strecke zu denselben Konditionen zu reisen.
  • Ferner sollten die Gutscheine es ermöglichen, eine Pauschalreise mit gleichartigen Leistungen oder gleichwertiger Qualität zu buchen.
  • Zudem sollten die Gutscheine auf einen anderen Reisenden übertragbar sein.

Was unternimmt die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer für die Verbraucher?

Sind Verbraucher unsicher, ob sie einen Gutschein annehmen wollen? Haben die Schwierigkeiten, ihren bereits bezahlten Reisepreis zurückzuerhalten? Unsere Kanzlei hilft Ihnen gerne dabei, Ihre Rechte durchzusetzen. In unserer kostenlosen Erstberatung besprechen wir den Fall und ihre Möglichkeiten.

 

Welche unterschiedlichen Probleme haben die Verbraucher mit Reiseveranstalter?

Letztlich wollen die Reiseveranstalter den Kaufpreis von stornierten Buchungen nicht zurückbezahlen – selbst wenn sie dazu in der Regel verpflichtet sind. So lautet die Quintessenz der zahlreichen Probleme, die Mandanten der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer vortragen. Vor allem der Veranstalter FTI weigert sich hartnäckig, nur einen Cent herauszurücken. Hier ein Ausschnitt der Anfragen, die uns in den vergangenen Tagen massenweise erreichten:

  • Mein Reiseveranstalter hat eine Pauschalreise abgesagt und weigert sich jetzt, den Reisepreis zurückzuzahlen. Er beruft sich auf einen sogenannten Rettungsansatz für Kleinunternehmer.

     
  • Ich habe im Februar eine Pauschalreise für zwei Personen nach Mallorca vom 23. Juli bis 30. Juli 2020 über FTI gebucht. Aufgrund der aktuellen Situation habe ich eine schriftliche Rücktrittserklärung mit kostenloser Stornierung an den Reiseveranstalter geschickt. Er meldet sich jedoch nicht.

     
  • Ich wollte wissen, wie wir mit unserer stornierten Reise weiter verfahren. Ich habe von FTI noch keine Antwort erhalten.

     
  • Wir wollen gar nicht mehr verreisen, weil ein Familienmitglied zur Hochrisikogruppe gehört. Schon gar nicht mehr in die Türkei. Was ist mit der Anzahlung?

     
  • Die griechischen Inseln sind wohl erst ab 1. Juli wieder zugängig. Unser Urlaub beginnt jedoch kurz davor und reicht über den 1. Juli hinaus. Müssen wir Stornogebühren bezahlen, wenn wir die Reise komplett absagen.

     
  • Wir haben vom 8. bis 22. Mai 2020 eine Türkeireise gebucht. Sie ist am 14. April 2020 storniert worden. Trotz Anrufe und Emails hat der Anbieter sonnenklar.tv keine Rückerstattung  des Reisepreises gemacht.

     
  • Wir haben  im Oktober vergangenen Jahres bei Trendtours  eine Reise nach Bella Canaria ab 7. Mai bis 15. Mai 2020 gebucht. Wir haben viele Telefonate geführt und zuletzt einen Einschreibebrief an das Unternehmen geschickt mit der Bitte, uns die angezahlten 300 € zurück zu erstatten. Wir haben noch keine Antwort erhalten.

     
  • Ich musste mich am 20. März 2020 selbst von Thailand zurückbringen. Wir hatten von niemanden Hilfe. Unser

    Rückflug war gestrichen worden. FTI nimmt sich komplett aus der Verantwortung.

     
  • Ich möchte meinen gebuchten Urlaub nach Mallorca am 12. Juli 2020 aufgrund der aktuellen Situation nicht antreten, da mit

    großen Einschränkungen zu rechnen ist. Der Reiseveranstalter byebye lehnt eine kostenfreie Stornierung ab.

     
  • Eine Freundin und ich haben einen Urlaub nach Teneriffa gebucht, der aufgrund  von COVID 19 abgesagt wurde. Jetzt haben wir das Problem, wie so viele Leute, dass FTI Reisen uns das Geld nicht zurückzahlen und nicht auf unsere Schreiben eingehen.

     
  • Wir haben eine Pauschalreise bei FTI vom 5. bis 15. Juli 2020 nach Spanien gebucht. Aufgrund der Corona-Epidemie und den damit verbundenen Einschränkungen wollen wir die Reise nicht mehr antreten, da mein Mann zudem auch zur Risikogruppe gehört. Unser Reisebüro hat uns mitgeteilt, dass wir

    nicht kostenfrei stornieren können und somit auf 1.500 Euro

    Stornogebühren sitzenbleiben würden. Was können wir tun?

     
  • Wir haben eine Reise für Ende Juni 2020 nach Ibiza gebucht. Unsere Reiseveranstalter Hlx Reisen reagiert nicht auf unsere E-Mails. Am 1. Juni ist die Restzahlung fällig. Können wir die Zahlung verweigern? Spanien hat inzwischen bekannt gegeben, dass für ausländische Touristen erst ab Juli stufenweise die Einreise wieder erlaubt werden soll.

     
  • Wir haben für unsere vierköpfige Familie einen Flug mit Air Canada nach St. Lucia gebucht. Am 4. April 2020 ist der Flug storniert worden. Wir haben bei Flug.de die Tickets für 3263 Euro gekauft. Wir haben die vollständige Rückerstattung des Flugpreises eingefordert und haben Bescheid bekommen, dass wir mit Stornogebühren  in Höhe ivon nsgesamt 1140 Euro rechnen müssen. Wir wollen aber den kompletten Betrag zurück haben.

     
  • Wir haben vom 8. bis 22. Mai 2020 eine Türkeireise gebucht. Sie ist am 14. April 2020 storniert worden. Trotz Anrufe und Emails hat der Anbieter sonnenklar.tv keine Rückerstattung des Reisepreises gemacht.

     
  • Wir haben  im Oktober vergangenen Jahres bei Trendtours  eine Reise nach Bella Canaria ab 7. Mai bis 15. Mai 2020 gebucht. Wir haben viele Telefonate geführt und zuletzt einen Einschreibebrief an das Unternehmen geschickt mit der Bitte, uns die angezahlten 300 € zurück zu erstatten. Wir haben noch keine Antwort erhalten.

     
  • Wir sind am 13.März 2020 mit der FTI nach Ägypten gereist. Am 15. März mussten wir uns gegen Mittag auf unsere Zimmer begeben und am nächsten Tag abreisen. Der Reiseveranstalter vor Ort ging nicht mehr ans Telefon. Die Hotelmitarbeiter machten unterschiedliche Aussagen. Wir wussten gar nicht mehr, wie wir uns verhalten sollten . FTI bietet uns jetzt einen Gutschein in einer lächerlichen Höhe an.

     
  • Wir hatten für 19. Mai eine Rundreise plus Inlandsflüge nach Mittelamerika sowie Hin- und Rückflüge gebucht. Und haben nun Probleme, unser Geld zurück zu bekommen. Nach Aufforderung unsererseits gegenüber den Veranstaltern ist die 14-Tagesfrist abgelaufen. Was wären die nächsten Schritte?

Gerade beim letzten Fall ist die Sache einfach: Streicht der Reiseveranstalter den gebuchten Urlaub oder Flug, bekommen Kunden ihr Geld zurück. So will es der nationale und europäische Gesetzgeber. Doch momentan wartet so mancher vergeblich auf die Rückzahlung oder soll mit einem sogenannten Reisegutschein vertröstet werden. Die Politik will der durch die Corona-Krise in Not geratene Reisebranche entgegenkommen und ihr erlauben, statt Rückzahlungen Gutschein anzubieten. Das widerspricht derzeit geltendem Recht. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hat deshalb die erste Klage gegen den Reiseveranstalter FTI eingereicht und bietet Betroffenen anwaltliche Beratung. 

 

Wann wird die weltweite Reisewarnung aufgehoben?

Das Auswärtige Amt hat aufgrund der Corona-Pandemie eine welt­weite Reisewarnung für touristische Reisen ausgesprochen. Die Warnung gilt bis zum 14. Juni 2020 . Der interna­tionale Luft- und Reise­verkehr ist weitestgehend lahmgelegt. Das Risiko, dass Reisende ihre Rück­reise deswegen nicht mehr antreten können, sei in vielen Ländern derzeit hoch, so das Auswärtige Amt. Inzwischen entspannt sich jedoch die Lage lang­sam. Bundes­außen­minister Heiko Maas hat angekündigt, dass die Reisewarnung ab dem 15. Juni 2020 aufgehoben wird. Jedoch soll das nur für Staaten der Europäischen Union sowie Großbritannien, Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein gelten. Für die anderen Länder sollen Reisehinweise gegeben werden. Die Reisewarnung bleibt hier vorerst bist Ende August 2020 bestehen. Auf der Internetseite des Auswärtigen Amts lässt sich eine App herunterladen, die zu jedem Land ausführ­liche und vor allem fort­laufend aktualisierte Reise- und Sicher­heits­hinweise bietet.

 

Was tun, wenn der Reiseveranstalter auf meine Anfragen bezüglich Rückerstattung des Reisepreises nicht antwortet?

Wenden Sie sich in einem solchen Fall an unsere Kanzlei. Wir sind als Verbraucher-Sozietät höchst spezialisiert. Und bieten wie beispielsweise im Diesel-Abgasskandal den großen Konzernen gerne die Stirn. Nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch.

 

Ist es möglich ich eine gebuchte Reise ins Ausland wegen der Corona-Krise kostenfrei stornieren?

Wenn am Urlaubs­ort oder in dessen Nähe „unver­meid­bare und außergewöhnliche Umstände“ auftreten, die den Urlaub erheblich beein­trächtigen, können Kunden nach Ansicht von Stiftung Warentest eine Pauschal­reise kostenfrei stornieren. Die Corona-Reisewarnung des Auswärtigen Amts gilt als deutliches Indiz für außergewöhnliche Umstände.

 

Die geplante Pauschal­reise ist angezahlt. Nun ist unklar, ob die Reise statt­findet. Soll der Verbraucher die Restzahlung anweisen?

Wenn dem Verbraucher die Lage zu unsicher ist, kann er von sich aus die Reise stornieren. In diesem Fall wird der Reise­ver­anstalter wahr­scheinlich Storno­gebühren – oft die Anzahlung – verlangen. Die könnte möglicher­weise zurückge­fordert werden, wenn die Corona-Pandemie und ihre Auswirkungen bis zum Reise­beginn anhalten. Wer jedoch seine Reisen nicht stornieren möchte, muss die Restzahlung leisten.

 

Der Reise­ver­anstalter hat von sich aus eine Reise storniert. Darf er eine Bearbeitungsgebühr berechnen?

Nach Ansicht der Rechts­experten der Stiftung Warentest dürfen Reise­ver­anstalter, Fluggesell­schaften und Reise­vermittler von ihren Kunden keine Bearbeitungs­gebühren für die Stornierung, die Umbuchung oder den Nichtantritt einer Reise verlangen. Kunden haben ein gesetzliches Recht darauf, eine gebuchte Reise zu stornieren. Eine Stornierung gehört zu den Pflichten von Veranstaltern, Vermittlern oder Fluggesell­schaften. Entgelte dürfen dafür nicht verlangt werden. Eine solche „Bearbeitungs­gebühr“ ist eine unzu­lässige Vertrags­strafe. Das gilt umso mehr, wenn der Anbieter die Reise selbst storniert hat.

 

Was, wenn dem Reiseveranstalter die Warnung des Auswärtigen Amtes nicht genügt?

Reisende können kurz bevor­stehende Pauschal­reisen ins Ausland aufgrund der Reisewarnung unter Berufung auf außergewöhnliche Umstände kostenlos stornieren. Reicht das dem Reise­ver­anstalter nicht aus, gibt es genügend weitere Argumente. Zum Beispiel sind Rund­reisen wegen der Abriegelung ganzer Städte nicht wie geplant durch­führ­bar, wesentliche Sehens­würdig­keiten oder Routen gesperrt. In manchen Ländern ist die Einreise gar nicht mehr möglich, weil die Grenzen geschlossen sind. Anste­ckungs­gefahr besteht zudem nach wie vor. In der Summe können die Umstände Reisende zum kostenlosen Rück­tritt vom Reise­vertrag berechtigen. Übrigens können auch Veranstalter Reise­verträge aus diesen Gründen kündigen.

 

Was passiert mit meinem Geld, wenn die Reise storniert ist?

Nochmal: Den Reise­preis müssen Veranstalter erstatten und das spätestens inner­halb von 14 Tagen nach der Stornierung. Schaden­ersatz steht den Kunden aber in der Regel nicht zu. Urlauber, die sich bereits im Ausland aufhalten, können ihre Pauschal­reise unter diesen Umständen ebenfalls kostenfrei abbrechen.

 

Wie verhält es sich bei Individualreisen ins Ausland?

Hier verhält es sich komplizierter, wie Stiftung Wartentest auf seiner Website ausführt: Individualreisende müssen bei ihren gebuchten Einzel­leistungen im Reise­land trotz Einreise­verboten und genereller Reisewarnung genau in die Verträge schauen. Können Hotels oder Trans­port­mittel nicht genutzt werden, weil sie beispiels­weise in einem Sperr­gebiet liegen, ist eine Erstattung, sofern deutsches Recht gilt, möglich. Wurden Leistungen direkt im Reise­land gebucht, hilft im Zweifel nur die Nach­frage beim jeweiligen Vertrags­partner nach den Rück­tritts­konditionen beziehungs­weise Kulanz­regelungen. Ein Beispiel sind Ferien­wohnungen im Ausland: Dort gilt neben den vertraglichen Rege­lungen im Zweifel das Mietrecht des Landes, in dem sich die Wohnung befindet.

Bekomme ich mein Geld zurück, wenn ich die Reise aufgrund der Pandemie abbrechen musste und von der Bundeswehr nach Hause geflogen wurde?

Ja. Der Reise­ver­anstalter muss die von seinen Kunden bezahlten, aber nicht in Anspruch genom­menen Reise­leistungen erstatten. Dazu gehören die entgangenen Urlaubs­tage und der nicht angetretene Rück­flug. Wie viel Sie im Einzel­fall zurück­bekommen, kann Ihnen allerdings nur Ihr Reise­ver­anstalter sagen.

 

Meine Pauschalreise steht erst im Sommer an. Kann ist sich auch kostenfrei stornieren?

Die Ansicht der Stiftung Warentest ist diese Frage auch unter Reise­rechts-Experten nicht abschließend geklärt. Dafür kommt es darauf an, ob die außergewöhnlichen Umstände, die zum kostenfreien Rück­tritt vom Reise­vertrag berechtigen, zum Zeit­punkt der Stornierung oder zum Zeit­punkt der Reise vorliegen müssen. Das muss mit dem Reiseveranstalter geklärt werden. Kunden, die jetzt auf eigenes Risiko Reisen absagen, die nicht kurz bevor­stehen, müssen gegebenenfalls mit Storno­gebühren rechnen. Schlimms­tenfalls müssen Kunden die Rück­erstattung der Storno­kosten einklagen, wenn die außergewöhnlichen Umstände bei dem ausgefallenen Reiseantritt vorliegen und sich der Veranstalter weigert, sie zurückzubezahlen.

 

Was passiert, wenn der Verbraucher die Reise zu einem späteren Reise­zeitraum antreten will und der Anbieter zwischen­zeitlich pleitegeht. Erhalte ich dann mein Geld zurück?

Bei gebuchten Pauschal­reisen, die auf einen späteren Zeitraum verlegt werden muss, sind die Verbraucher abge­sichert: Veranstalter von Pauschal­reisen sind gesetzlich verpflichtet, erhaltene Kundengelder für den Fall einer Insolvenz zu versichern. Das gilt übrigens auch für die verbundene Reise­leistung. Also wenn etwa Hotel und Flug über das gleiche Onlineportal oder Reisebüro kurz nach­einander separat buchen. Beleg für die Insolvenz­versicherung ist der sogenannte Sicherungs­schein, der mit der Buchungs­bestätigung an Reisekunden ausgegeben werden muss.

Problematisch wird es etwa bei einer Städtereise mit Eigen­anreise oder wenn eine reine Flug­leistung gebucht wurde. Hier besteht keine Absicherung gegen Insolvenz. Hier bleibt der Kunde nach Ansicht der Stiftung Warentest auf dem Gutschein sitzen. Kunden können ihre Erstattungs­ansprüche wegen nicht erbrachter Reise­leistung dann nur noch gegen­über dem Insolvenz­verwalter geltend machen.

 

Was geschieht, wenn ein Flug wegen Corona gestrichen wird?

Was in der Corona-Krise auch immer wieder vorkommt, ist die Streichung von Flügen. Hier können die Verbraucher den Ticketpreis von der Fluggesell­schaft zurück­verlangen. Ein Gutschein muss nicht angenommen werden. Der Verbraucher hat Anspruch auf Erstattung des für den Flug bezahlten Betrages. Es besteht darüber hinaus auch die Möglichkeit, dass Flugpassagieren eine Entschädigung wegen Annullierung ihres Fluges aufgrund der EU-Flug­gast­rechte­ver­ordnung zusteht. Dazu müssen jedoch betriebs­wirt­schaftliche Gründe wie mangelnde Nach­frage zum Ausfall des Fluges geführt haben und nicht Umstände, für die die Fluggesell­schaft nichts kann, wie Einreise­verbote. Stiftung Warentest hat dazu ein Info-Paket zusammengestellt.