Flugzeugfonds / Flugzeugleasingfonds

Flugzeugfonds bzw. Flugzeugleasingfonds könnten in Deutschland aufgrund der gesteigerten Nachfrage nach Flugzeugen immer beliebter werden. Bei geschlossenen Flugzeugfonds wird von Anlegern Geld eingesammelt, welches in den Erwerb eines Flugzeuges mit der anschließenden Vermietung an eine Fluggesellschaft als Leasingnehmerin investiert wird. Durch diese Investition erhoffen sich die Anleger Gewinne aus den Einnahmen des Leasingverhältnisses.

Inhaltsverzeichnis

Rechtliche Grundlagen von Flugzeugfonds bzw. Flugzeugleasingfonds

Anleger beteiligen sich meist direkt oder über einen Treuhänder als Kommanditisten an einer GmbH & Co. KG und erwerben so einen Anteil am Kapital der Gesellschaft. Der Flugzeugfonds bzw. Flugzeugleasingfonds selbst ist ein Unternehmen, welches mit dem Erwerb sowie der Vermietung eines Flugzeugs und den dadurch erzielten Leasingeinnahmen Gewinne erwirtschaften möchte. Das Kapital der Anleger dient dazu, die Kosten für den Erwerb des Flugzeugs und eventuelle Risiken aus der Vermietung und Haltung des Flugzeugs abzudecken.

Die Beteiligungen werden von Anbietern, auch Initiatoren oder Emissionshäuser genannt, über Anlagevermittler, Anlageberater oder Banken angeboten. Der Anleger muss zum Beitritt einen Gesellschaftsvertrag bzw. einen Treuhandvertrag unterschreiben, mit dem er Kommanditist wird bzw. der Kommanditanteil von einem Treuhänder für den Anleger gehalten wird. Als Grundlage für die Information der Anleger dient ein Emissionsprospekt, in dem das gesamte Vorhaben inklusive der Risiken beschrieben ist. Die Geschäftsführung des Flugzeugleasingfonds bzw. Flugzeugfonds übernimmt eine GmbH. Der Anleger selbst hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Geschäftsführung, er hat jedoch gewisse Mitwirkungs- und Kontrollrechte.

Operating Leasing

Früher oft als abgesichertes Finanzierungsleasing betrieben, überwiegt heute bei den Flugzeugfonds die Form des Operating Leasing. Dabei verbleibt das Eigentum am Flugzeug bei dem Fonds, die Vermietung des Flugzeugs an eine Fluggesellschaft ist aber nicht über die gesamte Fondslaufzeit gesichert (überwiegend besteht eine Grundlaufzeit von 10 Jahren mit anschließender Mietverlängerungsoption). Somit trägt der Flugzeugfonds das Restwertrisiko. Eine hohe Rendite des Flugzeugleasingfonds soll deshalb durch einen möglichst günstigen Erwerb des Flugzeugs und die anschließende Vermietung an bonitätsstarke Fluggesellschaften zu marktgerechten Leasingraten erzielt werden. Oftmals finden sich hier auch sale-and-lease-back Verträge, da die Fluggesellschaften häufig zu günstigeren Konditionen Flugzeuge erwerben können.

Zwischen dem Flugzeugfonds und der Fluggesellschaft besteht also ein Leasingvertrag, wobei der Fonds als Leasinggeber regelmäßig keine Gewähr für die Mängelfreiheit des Flugzeugs übernimmt. Der Leasingnehmer ist hier aber zur Geltendmachung entsprechender Ansprüche des Flugzeugfonds gegenüber dem Hersteller während des Leasingverhältnisses berechtigt. Häufig findet sich in dem Leasingvertrag auch eine Klausel, dass die Fluggesellschaft zum Vertragsende ein mangelfreies Flugzeug an den Flugzeugfonds zurückgeben muss, da dies erhebliche Bedeutung für den Wiederverkaufswert hat.

Schließlich wird meist von Seiten des geschlossenen Flugzeugfonds eine externe Servicegesellschaft beauftragt, die das Flugzeug verwaltet und den Leasingnehmer somit für den Fonds überwacht, die Fluggesellschaften aber auch bei technischen Fragen und Inspektionen unterstützt. Daneben werden natürlich noch weitere zahlreiche Versicherungsverträge abgeschlossen.

Steuerliche Grundlagen von Flugzeugfonds/Flugzeugleasingfonds

Geschlossene Flugzeugfonds bzw. Flugzeugleasingfonds können verschieden Formen annehmen, die dann auch jeweils unterschiedlich besteuert werden: der Fonds kann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Kapitaleinkünfte erzielen.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des vermögenverwaltenden Flugzeugleasingfonds

Es ist für den Flugzeugfonds wichtig, dass er hierbei nicht als Gewerbebetrieb auftritt. Dies ist dadurch zu erreichen, dass es bei der Vermietungstätigkeit des Fonds zuvörderst auf die Gebrauchsüberlassung des Flugzeugs ankommt (diese darf nicht durch zusätzliche Leistungen in den Hintergrund treten). Formal kann eine Entprägung zum Gewerbebetrieb auch dadurch erreicht werden, dass der Flugzeugfonds in der Form der GmbH & Co.KG einen geschäftsführenden Kommanditisten hat, dadurch greift § 15 III Nr. 2 EStG nicht ein.

Ist der Flugzeugfonds also eine vermögensverwaltende Gesellschaft, so erzielen die Anleger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG, wobei negative Einkünfte mit positiven aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden können. Wird das Flugzeug nach 10 Jahren veräußert, liegt ein privater steuerfreier Veräußerungsgewinn vor (das gleiche gilt für die Veräußerung eines Anteils am Flugzeugfonds bzw. Flugzeugleasingfonds durch einen Gesellschafter). Deswegen wird meist eine Grundmietzeit von 10 Jahren vereinbart. Zusätzlich kann der Kaufpreis über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 12 Jahren abgeschrieben werden, hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass das wirtschaftliche Eigentum beim geschlossenen Flugzeugfonds verbleibt (Grundmietzeit, die 40% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nicht unter- und 90 % nicht überschreitet; Wertsteigerungschancen und Wertminderungsrisiken müssen beim Flugzeugfonds verbleiben). Zuletzt gelten die Verlustausgleichsbeschränkungen der §§ 15a und 15b EStG sinngemäß.

Einkünfte des Flugzeugfonds bzw. Flugzeugleasingfonds aus Gewerbebetrieb

Ein Gewerbe liegt laut BFH vor, wenn die Vermietung der Flugzeuge mit deren An- und Verkauf auf Grund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert ist. Erzielt der Flugzeugfonds bzw. Flugzeugleasingfonds Einkünfte aus Gewerbebetrieb, so gibt es nur geringe steuerliche Risiken, allerdings auch keine besonders hervorzuhebenden Vorteile. Allerdings muss sich der Fonds hier auch nicht beschränken, sondern kann ein großes Portfolio mehrerer Flugzeuge erwerben und wirtschaftlichen Risiken unabhängiger entgegentreten. Es kommt dem Flugzeugfonds hier wesentlich auf den Veräußerungsgewinn und nicht allein auf die Mieteinnahmen an; diese Veräußerungsgewinne sind einkommen- und gewerbesteuerpflichtig.

Bei der Abschreibung ist für die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums zu der Fondsgesellschaft dasselbe wie oben zu sagen, hier gibt es nur die Besonderheit, dass die Leasingverträge meist nur Teilamortisationsverträge sind. Zudem kann gem. § 7 II EStG unter bestimmten Voraussetzungen eine degressive AfA gewählt werden, was bei vermögensverwaltenden Flugzeugfonds bzw. Flugzeugleasingfonds nicht der Fall ist.

Einkünfte des Flugzeufonds/Flugzeugleasingfonds aus Kapitalvermögen

Die dritte Einkunftsart eines Flugzeugfonds bzw. Flugzeugleasingfonds können Einkünfte aus Kapitalvermögen sein, wenn sich der Fonds gesellschaftsrechtlich an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, die das Flugzeug vermietet; möglich ist auch ein Erwerb von Genussrechten oder Zertifikaten dieser Gesellschaft. Der Vorteil an diesem Modell ist, dass der Flugzeugfonds ein großes Flugzeugportfolio erwerben kann ohne als Gewerbebetrieb zu gelten, allerdings hat der geschlossene Fonds durch eine solche Beteiligung auch geringere Kontroll- und Mitspracherechte sowie höhere Verwaltungskosten.

Seit 2009 ist eine 25 %-ige Abgeltungsteuer auf alle Veräußerungsgewinne und laufende Einkünfte zu zahlen. Bei dieser Abgeltungsteuer können Werbungskosten nicht mehr abgezogen werden, es steht lediglich ein geringer Sparer-Pauschbetrag zur Verfügung. Verluste können hierbei auch nicht mehr verrechnet werden, allerdings mindern diese die Einkünfte aus Kapitalvermögen der Folgejahre.

Risiken von Flugzeugfonds/Flugzeugleasingfonds

Aus der Eigentümerstellung des Flugzeugfonds bzw. Flugzeugleasingfonds ergeben sich einige Risikoherde, die es zu erfassen und zu vermeiden gilt. Zunächst besteht bei Erwerb des Flugzeugs ein Übernahmerisiko, wenn der Hersteller hinter seiner terminlichen Abgabeverpflichtung liegt, wodurch es dem Leasingnehmer gestattet sein kann den Vertrag mit dem Flugzeugfonds zu kündigen. Hier sollte also eine entsprechende Regelung im Vertrag festgehalten werden.

Bei der Auswahl der Fluggesellschaft als Leasingnehmerin besteht immer ein gewissen Bonitätsrisiko für den Flugzeugfonds bzw. Flugzeugleasingfonds: der Fonds ist auf pünktliche Bezahlung der Leasingraten angewiesen. Daneben trägt der Flugzeugfonds gewisse Haftungsrisiken durch den Erwerb des Eigentums am Flugzeug, z.B. Haftung durch Umweltverschmutzung. Diese werden häufig durch Versicherungen abgedeckt. Aber auch eine Haftung gegenüber Dritten besteht, wenn in einigen Ländern der Halter – der Flugzeugfonds – die unmittelbaren Risiken trägt und nicht der Mieter. Vermieden werden kann dies durch einen vertraglichen Haftungsausschluss des Fonds. Risiken aus dem Flugbetrieb werden dann schließlich der Fluggesellschaft zugeordnet, Ausnahmen bestehen aber, so z.B. bei höherer Gewalt.

Schließlich trägt der Flugzeugfonds bzw. Flugzeugleasingfonds auch das Risiko der Weitervermietung; hier ist der Wert des Flugzeugs, aufgrund seines technischen Stands sehr von Bedeutung, denn je nachdem kann ein höherer Kaufpreis erzielt werden. Dies ist aber durch die Intransparenz des Marktes und die schwere Prognostizierbarkeit der Preisentwicklung für Gebrauchtflugzeuge am Anfang nicht vorherzusagen und insoweit verbleibt dem Flugzeugfonds ein erhebliches Restwertrisiko.

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