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Befristung von Arbeitsverträgen

Wenn eine Befristung von Arbeitsverträgen vorliegt, bedeutet das immer, dass dieser mit dem Erreichen eines vertraglich definierten Zeitpunkts, im Rahmen der kalendermäßigen Befristung oder der Erreichung des festgelegten Zweckes durch die Zweckbefristung, endet. Allerdings erhalten befristete Arbeitsverträge nicht selten eine Verlängerung.

Damit die Befristung eines Arbeitsvertrags überhaupt rechtlich wirksam wird, muss ein sachlicher Grund bestehen. Nur unter Umständen ist eine sachgrundlose Befristung möglich. Sie haben einen Arbeitsvertrag erhalten, der befristet ist oder fragen sich, ob Sie Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben?

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir von Dr. Stoll & Sauer an Ihrer Seite und schauen bei der Befristung von Arbeitsverträgen genauer hin. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und umfassenden Expertise. Schließlich geht es um Ihre beruflich erfolgreiche Zukunft, bei der Sie keine Kompromisse eingehen sollten. Genau dafür machen wir uns für Sie stark. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung für Befristete Arbeitsverträge. 

Inhaltsverzeichnis

Was ist die Befristung eines Arbeitsvertrags?

Wenn Sie eine Befristung bei einem Arbeitsvertrag erhalten, schließen Sie mit Ihrem Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis für die Dauer bis zu einem darin definierten Zeitpunkt. Ist dieser erreicht, endet das Arbeitsverhältnis automatisch. Es bedarf keiner weiteren Kündigung. Grundlage der Befristung eines Arbeitsvertrags ist das Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Hier ist auch der Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers definiert:

§ 3 (TzBfG)

(1) Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag (befristeter Arbeitsvertrag) liegt vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag).

(2) Vergleichbar ist ein unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.

Was sind die Vor- und Nachteile eines befristeten Arbeitsvertrags?

Vor- und Nachteile einer Befristung von Arbeitsverträgen bestehen sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmer-Seite.

Vorteile für Arbeitgeber:

  • keine langfristige Bindung an einen Arbeitnehmer
  • Flexibilität bei personellen oder wirtschaftlichen Veränderungen
  • kosteneffizienter bei Vertretungsfällen
     

Vorteile für Arbeitnehmer:

  • erste Erfahrungen nach Ausbildung oder Studium sammeln, ohne sich langfristig festzulegen
  • einfacher Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt
  • verbesserte Chance für einen unbefristeten Arbeitsvertrag

 

Nachteile für Arbeitgeber:

  • kaum Mitarbeiterbindung
  • zeitaufwendiges Einlernen und Integrieren
  • höhere Kosten durch laufend neues Anlernen
  • Unzufriedenheit im Team durch permanenten Personalwechsel
     

Nachteile für Arbeitnehmer:

  • Unsicherheiten bezüglich der beruflichen Zukunft
  • keine vorausschauende Planung möglich
  • Druck, sich nach neuen Arbeitsstellen umsehen zu müssen
  • geringe Einbindung ins Kollegium

Bevor Sie einen Arbeitsvertrag eingehen, der befristet ist, ziehen Sie uns als Ihre Anwalt für Arbeitsrecht hinzu. Wir prüfen, ob dieser mit Sachgrund rechtskräftig ist oder eine sachgrundlose Befristung vorliegt, die nicht hinreicht. Eventuell besteht bei Ihnen somit ein Anspruch auf eine unbefristete Stelle und Sie entgehen den Nachteilen, die eine Befristung von Arbeitsverträgen mit sich bringt. Auch wenn Sie einen Anwalt für die Kündigungsschutzklage suchen oder eine Abfindung bei Kündigung einklagen wollen, sind wir ihr Ansprechpartner.

Befristung von Arbeitsverträgen mit Sachgrund

Eine Befristung von Arbeitsverträgen erfolgt stets mit einem Sachgrund. Arbeitgeber sind verpflichtet, einen plausiblen und hinreichenden Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags anzuheben. Diese lassen sich natürlich nicht einfach willkürlich wählen. Zudem sollte eine anerkannte Begründung schon bei Vertragsschluss gegeben sein.

Was unter einen Sachgrund zur Wirksamkeit einer Befristung von Arbeitsverträgen fällt, regelt ebenso das TzBfG im § 14 mit 8 Gründen.

Eine Befristung von Arbeitsverträgen ist wirksam, wenn

  • der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
  • die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
  • der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
  • die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
  • die Befristung zur Erprobung erfolgt,
  • in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
  • der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
  • die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

Abschließend sind diese jedoch nicht. Es sind auch andere Gründe möglich, allerdings müssen diese dann einer möglichen Rechtsprüfung standhalten. Zu den sicheren Gründen einer Befristung von Arbeitsverträgen gehört etwa die Vertretung bei Elternzeit oder krankheitsbedingten Ausfällen.

Befristung von Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund

Einer Sachgrundbefristung steht eine sachgrundlose Befristung gegenüber. Nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist das für eine Zeit von bis zu zwei Jahren möglich. Es handelt sich um eine kalendermäßige Befristung. Verlängert werden darf diese hingegen maximal dreimal innerhalb der drei Jahre. Möglich ist dies ferner bei Unternehmensgründungen, worunter keine rechtlichen Umstrukturierungen fallen, für maximal vier Jahre und bei Arbeitsverhältnissen mit Arbeitnehmern über 52 Jahre für nicht länger als fünf Jahre. Diese müssen vorher mindestens vier Monate beschäftigungslos gewesen sein, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer Beschäftigungsmaßnahme nach SGB II oder III teilgenommen haben.

Wann ist eine Befristung von Arbeitsverträgen unwirksam?

Liegt kein sachlich ausreichender Grund vor oder sind die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht erfüllt, ist die Befristung von Arbeitsverträgen unwirksam. Gleiches gilt, wenn die schriftliche Form nicht gewahrt wurde, die zwingend ist. Wenn die Befristung eines Arbeitsvertrags sich als unwirksam herausstellt, befinden Sie sich automatisch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, das einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung bedarf.

Ist Ihr befristeter Arbeitsvertrag rechtskräftig? Lassen Sie diesen von uns als Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen. Nutzen Sie dazu unser kostenfreies Erstgespräch. Stellt sich heraus, dass die Befristung Ihres Arbeitsvertrags nicht wirksam ist, setzen wir uns konsequent für Ihr Recht ein. Sofern es nötig ist, auch mit einer Prozessführung. Wir stehen Ihnen auch zur Seite, wenn Sie nach Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrags einen unbefristeten Arbeitsvertrag erwirken möchten.

Befristung von Arbeitsverträgen – unbefristeten Arbeitsvertrag einklagen

Sofern Sie eine Befristung für Ihren Arbeitsvertrag erhalten haben, dürfen Sie durch diese nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Einzige Ausnahme besteht dann, wenn es sich mit § 4 Abs. 2 TzBfG etwa mit der Qualifikation oder der Berufserfahrung begründen lässt.

Ihr Arbeitgeber trägt die Pflicht, Sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis über unbefristete Stellen zu informieren. Dies kann im Rahmen einer allgemeinen Bekanntgabe erfolgen. Ziel ist, dass Sie Zugang zu Stellen in Ihrem Betrieb erhalten, die unbefristet besetzt werden. Auch angemessene Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen stehen Ihnen trotz der Befristung Ihres Arbeitsvertrags zu.

Sollten Sie allerdings den hinreichenden Verdacht haben, dass Ihre Befristung des Arbeitsvertrags unwirksam ist, steht es Ihnen frei, diese vom Arbeitsgericht prüfen zu lassen. Mittel zum Zweck ist hierfür die sogenannte Entfristungsklage nach § 17 TzBfG. Wichtig: Sie müssen eine Frist von drei Wochen nach dem Ende des vereinbarten befristeten Arbeitsverhältnisses einhalten. Ist dies nicht der Fall, endet Ihr Arbeitsvertrag. Auch, wenn der unwirksam ist.

Reichen Sie eine Entfristungsklage zeitgerecht ein. Sollte sich herausstellen, dass die Befristung für Ihren Arbeitsvertrag unwirksam ist, wandelt sich der befristete Arbeitsvertrag in einen unbefristeten Arbeitsvertrag um.

Bevor Sie den Rechtsweg mit uns an Ihrer Seite wählen, raten wir Ihnen, Ihrem Vorgesetzten gegenüber den Wunsch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu äußern. Eine Antwort erhalten Sie dabei auf jeden Fall, denn der § 18 Abs. 2 TzBfG nimmt diesen in die Pflicht dazu, Stellung zu nehmen und seine Gründe zu untermauern. Stellen Sie Ihre Anfrage in Textform. Möglich ist hier auch eine E-Mail oder ein Fax.

Sollte ein solches Vorgehen nicht zum Ziel führen, unterstützen wir Sie bei der Entfristungsklage. Gerne schauen wir uns dazu Ihren konkreten Fall der Befristung Ihres Arbeitsvertrags im Vorfeld hinsichtlich der Erfolgsaussichten an. Diese sind vor allem dann gut, wenn die Befristungsdauer schon länger als sechs Jahre besteht oder es zu mehr als neun Vertragsverlängerungen kam. Bei mindestens acht Jahren und mehr als zwölf Vertragsverlängerungen wird ein Rechtsmissbrauch nahezu klar unterstellt.

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FAQ: Befristung von Arbeitsverträgen

Wenn eine Befristung von Arbeitsverträgen mit Sachgrund vorliegt, kann diese jederzeit und so lange wie der sachliche Grund noch besteht verlängert werden. Nur wenn ein Rechtsmissbrauch nachgewiesen wird, ist die Befristung unwirksam. Eine sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen kann nur bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren erfolgen und in dieser Zeit maximal dreimal verlängert werden.

Schwangere fallen unter die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Während der Schwangerschaft und Stillzeit geht die Gesundheit von Mutter und Kind vor. Ob es sich dabei um einen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag handelt, es gelten gleiche Richtlinien und Ansprüche aus dem Mutterschutzgesetz.

Bei Befristungen von Arbeitsverträgen ist per Gesetz eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen, da das Arbeitsverhältnis zum angegebenen Zeitpunkt automatisch endet. Eine Kündigung ist nach Ablauf der Befristung von Arbeitsverträgen nur dann möglich, wenn es dazu eine Klausel im Arbeitsvertrag gibt. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist trotz Befristung von Arbeitsverträgen möglich.

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Wenn die Befristung Ihres Arbeitsvertrags unwirksam ist, haben Sie gute Karten, dass Sie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis und damit Planungs- und Zukunftssicherheit erhalten. Wir als Ihre Fachanwälte prüfen Ihren Arbeitsvertrag und ziehen, wenn nötig, auch vor Gericht. Nutzen Sie jetzt die unverbindliche Erstberatung, wenn es um die Befristung von Arbeitsverträgen geht.

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