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Die Einstellung des Bußgeldverfahrens
Es gibt viele Gründe, warum ein Bußgeldverfahren eingestellt werden kann.
- Am häufigsten führt der Fall zu einer Einstellung des Bußgeldverfahrens, wenn die Messergebnisse beim Rot-Licht-Verstoß oder der Geschwindigkeitsüberschreitung fehlerhaft waren und darüber ein Nachweis erbracht werden kann. Daher ist die Akteneinsicht durch einen Fachanwalt äußerst sinnvoll. Nur ihm ist das möglich. Wir nehmen den Eichschein und die Lebensakte beispielsweise des Rot-Licht-Blitzers oder auch die Schulungsnachweise der beteiligten Beamten genau unter die Lupe. Fehlerquellen auf Behördenseite nutzen wir zu Ihrem Vorteil im Bußgeldverfahren. Sind Messungen formal nicht korrekt durchgeführt worden, besteht die Chance, dass das Verfahren durch unsere Bemühungen eingestellt wird.
- Auch kommt es vor, dass Beamten offensichtlich Fehler beim Ablesen eines Kfz-Kennzeichens unterlaufen sind.
- Wenn in der Hauptverhandlung kein Tatnachweis erbracht werden konnte, kann das Gericht das Bußgeldverfahren einstellen, wenn es dies für angemessen hält. Eine solche Konstellation kommt vor, wenn die Zeugenaussagen nicht verwertbar waren oder der Beschuldigte von anderen Zeugen entlastet wurde.
- Möglich ist eine Einstellung des Bußgeldverfahrens auch, wenn innerhalb der Verjährungsfrist kein Fahrer ermittelt werden konnte.
- Wird das Bußgeldverfahren gerichtlich eingestellt übernimmt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens. Die Verkehrs-Rechtschutzversicherung übernimmt in der Regel die Kosten der Verteidigung.

Die wenigsten wissen, dass 85 Prozent aller Bußgeldbescheide fehlerhaft sind.
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Fragen und Antworten zum Bußgeldverfahren
Bei Rot über die Ampel gefahren, zu dicht aufgefahren oder mit dem Smartphone am Ohr im Auto telefoniert – die Möglichkeiten gegen Verkehrsregeln zu verstoßen sind groß. Die Strafen im Bußgeldbescheid regelt der sogenannte Bußgeldkatalog. Darin stehen die Bußgelder für die Regelübertretungen, wie viele Punkte in Flensburg eingetragen werden oder ob ein Fahrverbot wegen Ordnungswidrigkeit verhängt wird.
Wird Ihnen ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vorgeworfen und Sie erhalten Ihren Anhörungsbogen drei Monate nach dem Tag des Verstoßes, sind die Anschuldigungen bereits verjährt. Das Bußgeld kann nur innerhalb der Verjährungsfrist durch die Behörden geltend gemacht werden. Es gibt allerdings einen ganzen Katalog von Maßnahmen, um die Verjährung zu unterbrechen.
Danach beginnt die Verjährungsfrist von Neuem. Beispielsweise unterbricht die Zusendung des Anhörungsbogens bereits die Verjährung. Die Drei-Monate-Frist gilt nur so lange, bis der Bußgeldbescheid oder die Klage noch nicht erhoben wurde. Danach beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate. Wir schauen uns in Ihrem Verfahren das Thema Verjährung genau an und drängen auf die Einstellung des Verfahrens.
Verkehrsrecht kontaktieren. Wir bewahren Sie davor, dass Sie sich selbst belasten und finden gemeinsam Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung. Wir prüfen auch Ihren Bußgeldbescheid auf Rechtsfehler. 85 Prozent der Bescheide sollen laut Experten fehlerhaft sein.
Kompetenz und Erfahrung
Ihre Fachanwälte im Verkehrsrecht
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Tim Schmidhäußler
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