
Mit dem Handy am Steuer erwischt?
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Rechtliche Grundlagen, wenn Sie mit dem Handy am Steuer erwischt wurden
Menschen sind ständig unterwegs – ob zur Arbeit, Außenterminen, private Reisen usw. – daher muss die Sicherheit im Straßenverkehr zu allen Zeiten von sämtlichen Verkehrsteilnehmern gewährleistet werden. Eine wichtige Rolle spielt hier die Regelung zum Handy am Steuer, die durch den § 23 Abs. 1a StVO erfasst wird. Dieser besagt Folgendes:
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.
Wird gegen diesen Paragraphen verstoßen, kann der Fahrer des Fahrzeuges Strafen wegen des Handys am Steuer erwarten – ähnlich dem Sachverhalt, wenn rote Ampeln überfahren werden. Welche Strafen könnten aber konkret auf Sie zukommen?

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FAQ: Handy am Steuer
Im Notfall darf das Handy genutzt werden – beispielsweise, um Hilfe zu rufen. Laut § 23 Abs. 1a StVO ist die Nutzung eines Mobiltelefons ohne Freisprechanlage am Steuer verboten, es sei denn, das Fahrzeug ist gestoppt und der Motor vollständig ausgeschaltet. In echten Notfällen, wie bei einem Unfall oder einer ernsthaften Bedrohung der Gesundheit, ist die Benutzung des Handys am Steuer jedoch gestattet. Sollten Sie in solchen Fällen geblitzt werden, können wir Sie zuverlässig beraten.
Ein Widerspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann eingereicht werden, wenn Sie glauben, dass die Entscheidung fehlerhaft ist oder wichtige Beweismittel nicht berücksichtigt wurden. Der Widerspruch muss in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bußgeldbescheids bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Als Rechtsanwaltsgesellschaft beraten wir Sie in solchen Fällen und vertreten Sie. Schildern Sie uns Ihren Sachverhalt und wir besprechen gemeinsam das weitere Vorgehen bezüglich des Einspruchs wegen des Handys am Steuer.
Die Benutzung des Handys am Steuer ist auch beim Halten an einer roten Ampel nicht erlaubt, solange der Motor läuft. Nach § 23 Abs. 1a StVO muss das Fahrzeug stehen und der Motor ausgeschaltet sein, um das Handy ohne Freisprecheinrichtung benutzen zu dürfen. Bei Fahrzeugen mit Start-Stopp-Automatik, bei denen der Motor an der Ampel automatisch abschaltet, bleibt die Regelung jedoch strittig und es wird empfohlen, das Handy zur Sicherheit nicht zu benutzen. Bedenken Sie immer, dass das Handy in Ihrer Hand Ihre Reaktionszeiten verkürzt und Sie somit eine potenzielle Gefahr im Straßenverkehr darstellen. Lassen Sie das Handy während des Fahrens also in der Tasche oder in der Halterung, sollten Sie es zur Navigation verwenden.
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Stefan Block
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