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Gericht: Eigenmächtiges Fernbleiben von der Arbeit als Pflichtverletzung gewertet
Selbstbeurlaubung ist Kündigungsgrund

Einem Mitarbeiter, der eigenmächtig Urlaub nimmt oder unentschuldigt der Arbeit fernbleibt, darf fristlos gekündigt werden. Mit Urteil vom 23. November 2021 erklärte das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern die fristlose Kündigung eines Busfahrers für wirksam. Er beurlaubte sich selbstständig, obwohl der Arbeitgeber die Freistellung vom Dienst verweigerte hatte. Das Gericht wertete die Eigenmächtigkeit als arbeitsrechtliche Pflichtverletzung (Az.: 5 Sa 88/21). Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei allen arbeitsrechtlichen Fragen eine kostenlose Erstberatung im Online-Check an. Dr. Stoll & Sauer erarbeitet mit erfahrenen Fachanwälten für Arbeitsrecht individuelle Lösungen auf allen Problemfeldern. Die Kanzlei gehört zu den führenden Sozietäten im Verbraucherschutz.

Arbeitnehmer ging lieber zur Tarifkommission als zur Arbeit

Urlaub gibt es nur, wenn er mit dem Arbeitgeber abgesprochen und genehmigt worden ist. So läuft das zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern normalerweise ab. Ein Busfahrer wollte die Ablehnung seines Urlaubsgesuchs nicht akzeptieren. Der Fall landete vor dem Arbeitsgericht:

  • Der Busfahrer befreite sich selbst vom Dienst, obwohl sein Arbeitgeber die Dienstbefreiung aufgrund Personalmangels abgelehnt hatte. Der Mann war kurz zuvor als Nachrücker in eine Tarifkommission gewählt worden. Er übernahm am fraglichen Tag nur die Frühschicht und ging am späten Vormittag zur Tarifverhandlung.
  • Sein Arbeitgeber kündigte ihm fristlos. Das Fehlen des Arbeitnehmers hatte zu Ausfällen und Verspätungen im Busverkehr geführt. Für den Arbeitgeber stellt die Selbstbeurlaubung seines Mitarbeiters einen schwerwiegenden Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten dar.
  • Daraufhin reichte der Mann Kündigungsschutzklage ein. Er vertrat die Ansicht, die Freistellung zur Teilnahme an den Tarifverhandlungen sei ihm willkürlich verweigert worden. Die Freistellung sei im zugestanden.
  • Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern wies die Klage wie schon die Vorinstanz ab. Ein unentschuldigtes Fehlen und ein eigenmächtig genommener Urlaub sind geeignet, eine außerordentliche Kündigung gemäß Paragraf 626 Absatz 1 BGB zu begründen. Selbst wenn der Arbeitnehmer möglicherweise einen Anspruch auf Erteilung von Urlaub oder eine Freistellung gehabt hätte, sei er nicht berechtigt, sich selbst zu beurlauben oder freizustellen. Ein solcher Anspruch müsse gerichtlich durchgesetzt werden. Das Gericht sah aber im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf Freistellung.
  • Eine Revision ließ das Gericht nicht zu.

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