13.06.2016Sonstiges

H.F.S. Zweitmarktfonds Deutschland 2: Auch Dachfonds enthalten Risiken – Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht berät Anleger

Geschlossene Beteiligungen investieren meist in einen bestimmten „Sachwert“. Das Konzept des Dachfonds H.F.S. Zweitmarktfonds Deutschland 2 verfolgt einen anderen Ansatz: Es wird nicht in ein oder mehrere konkrete Immobilien, Schiffe oder sonstige Sachwerte investiert. Stattdessen wurde in über 100 weitere geschlossene Fonds investiert – davon eine erhebliche Anzahl an H.S.F. und WealthCap-Immobilienfonds. Doch auch ein Dachfonds, der gestreut in andere Fonds investiert, ist eine unternehmerische Beteiligung.

Wie sich anhand des vollständigen Namen HSF Zweitmarktfonds Deutschland 2 GmbH & Co. KG erkennen lässt, handelt sich um eine Kommanditgesellschaft. Dieser Gesellschaftstyp verfügt, unabhängig vom konkreten Investitionsziel, über bestimmte Eigenschaften. Hierzu gehört beispielsweise die Beteiligung an den Gewinnen- und Verlusten der (Dach-)GesellschaftDies beeinträchtigt nicht nur die wirtschaftliche Entwicklung des Dachfonds, solche Forderungen können sogar „weitergereicht“ werden. Auch bei einer Kündigung ergeben sich bei einer Gesellschaftsbeteiligungen Besonderheiten: Nach einer Kündigung wird nämlich nicht „automatisch“ das investierte Geld zurückgezahlt. Es wird stattdessen ein Auseinandersetzungsguthaben gebildet, das vom ursprünglichen Investitionsbetrag abweichen kann – sowohl nach oben als auch nach unten.

Es handelt sich beim H.S.F. Zweitmarktfonds Deutschland 2 daher nicht „nur“ um eine Kapitalanlage. Dies sollte den Anlegern bei der Investition bewusst gewesen sein - insbesondere dann, wenn sie sich auf Anraten ihres (HypoVereins-)Bankberaters an diesem Fonds beteiligten. Wenn Berater Anlegern eine bestimmte Kapitalanlage, muss diese zum einen zu den Wünschen des Anlegers passen. Zum anderen müssen die Berater auch umfassend über die Kapitalanlage informieren: Wie funktioniert das Anlagemodell und welche Risiken bestehen? Die Berater dürfen also nicht nur die Vorteile und Chancen eines bestimmten Finanzprodukts anpreisen, sie müssen umfassend aufklären.

Ein besonderes Thema bei geschlossenen Fonds sind die Vergütungen und Provisionen, die für die Vermittlungen der Fondsbeteiligungen geflossen sind. Denn diese sind oft deutlich höher als das "zusätzlich" gezahlte Agio. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Bankberater über die Höhe dieser Vergütungen aufklären müssen. Da Bankkunden meistens über eine umfangreiche Kundenbeziehung zu "ihrer" Bank verfügen, müssen sie erkennen können, dass bei der Empfehlung von besonders vergütungsträchtigen Produkten wie geschlossenen Fonds nicht ausschließlich ihre Interessen in die Empfehlung einfließen. In der Praxis hat sich hieraus eine fein verästelte Rechtsprechung gebildet, sodass im Einzelfall geprüft werden muss, ob bereits schon wegen einer solchen Pflichtverletzung Schadensersatzansprüche bestehen.

Wenn Anleger das Gefühl habe, dass sie in der Anlageberatung nicht zutreffend über die Eigenschaften ihrer Kapitalanlage informiert wurden oder sonstigen Handlungsbedarf beim H.S.F Zweitmarktfonds 2 erblicken, sollten sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden.