13.06.2016Sonstiges

Schiffsfonds und Provisionen (Kick-Backs, Rückvergütungen) - Fachanwalt klagt Schadensersatz ein

Beteiligungen an Schiffsfonds wurden Anlegern von Banken und Sparkassen, aber auch von freien Anlageberatern angeboten. Durch die aktuelle Krise der Schifffahrt können viele der damals verkauften Schiffsbeteiligungen aber nicht die an sie gerichteten Erwartungen erfüllen; manchmal droht sogar der Totalverlust des investierten Geldes. Doch dies ist nicht der einzige Stein des Anstoßes, an dem sich Anleger stören. Im Zuge der Berichterstattung über die Krise der Schifffahrt rückte auch die Provisionspraxis beim Vertrieb von Schiffsfonds in den Fokus.

Zwar werden bei einer Vielzahl von Finanzprodukten Vergütungen für den Vertrieb gezahlt, bei Schiffsfonds sind diese Vergütungen aber besonders oft besonders üppig ausgefallen. Bedenkt man nun, dass in den Jahren vor der Finanzkrise tausenden Privatanlegern die Investition in Schiffsfonds als gute Kapitalanlage empfohlen wurde, lässt sich vermuten, dass der Vertrieb nicht schlecht an diesen Empfehlungen verdiente. Dies hinterlässt angesichts der Tatsache, dass es sich bei Schiffsfonds um risikobeladene Unternehmensbeteiligungen handelt, die sich nicht für jedes Anlageziel eignen, einen schalen Beigeschmack.

Innenprovisionen und Rückvergütungen

Es gibt zwei unterschiedliche Arten von Provisionen: Rückvergütungen und Innenprovisionen. Bei Rückvergütungen handelt es sich um offen ausgewiesene Gebühren, zum Beispiel aus Ausgabeaufschlägen (Agio) oder Verwaltungsgebühren, welche an den Vertrieb fließen. Will ein Anleger herausfinden, ob und in welcher Höhe Rückvergütungen bei seinem Schiffsfonds flossen, kann der Emissionsprospekt durchgesehen werden. Doch nicht in jedem Prospekt sind die entsprechenden Informationen gut zu finden - bei so manchem Emissionsprospekt muss ein Anleger viele Seite lesen und sich teilweise auch die Informationen zusammenzusuchen.

Schwieriger ausfindig zu machen, weil nirgends öffentlich ausgewiesen, sind die Innenprovisionen. Hierbei handelt es sich um Vergütungen, die „hinter dem Rücken der Anleger“ gezahlt werden. Rechnet man diese beiden Gebühren zusammen, fällt bei vielen Schiffsfonds auf, dass erhebliche Beträge in den Vertrieb flossen. Ein Vorgehen, das bei vielen Anlegern auf Unverständnis stößt. Wenn es um die konkrete Höhe dieser Provision geht, geben sich Banken und Anlageberater meist recht zugeknöpft. Wollen Anleger die Höhe dieser Gebühr dennoch erfahren, wird oft der gerichtliche Weg eingeschlagen.

Wann müssen Berater über Provisionen aufklären?

Eine Regel, dass alle Berater die Anleger immer über Provisionen aufzuklären haben, gibt es nicht. Stattdessen hängt die Aufklärungspflicht davon ab, von wem und auch welche Weise ein Finanzprodukt vertrieben wurde. Bankberater müssen ungefragt über Rückvergütungen aufklären, insbesondere über deren Höhe und Empfänger. Begründet wurde dies vom BGH mit dem Konflikt zwischen den Interessen des Anlegers und den Verdienstinteressen des Beraters. Hinsichtlich der Anlegerinformation über Innenprovisionen ist bei den Banken in der Rechtsprechung noch nicht das letzte Wort gefallen. Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn durch die Innenprovisionen die Gefahr einer Entwertung der Kapitalanlage besteht. Eine Zahl, die der Bundesgerichtshof nannte, waren 15 % für den gesamten Vertrieb. Welcher Schwellenwert bei einem einzelnen Berater gilt, ist damit noch offen

Bei Anlageberatern ist noch keine feste Grenzziehung erfolgt, ab welcher prozentualen Höhe aufzuklären ist. Die Rechtslage wird auch durch die Auffassung einiger Gerichte hinsichtlich des Gesamtthemas Vetriebsvergütungen komplexer. Diese Gerichte gehen davon aus, dass eine Aufklärungspflicht unabhängig davon besteht, auf welchem Weg eine Vergütung in fremde Taschen fließt – sei es als „offen“ ausgewiesene Rückvergütung oder als verdeckt fließende Innenprovision.

Mittlerweile hat die Provisionspraxis die EU auf den Plan gerufen. Das Europäische Parlament startete im September 2012 eine Initiative, dass Provisionen für die Vermittlung von Finanzprodukten nur noch dann erlaubt sein sollen, wenn diese an die Anleger weitergereicht werden. Dieses Vorhaben ist zwar noch nicht in die Tat umgesetzt, dennoch ist die Zielrichtung klar: Die provisionsorientierte Anlegerberatung soll der Vergangenheit angehören.