13.06.2016Sonstiges

Medienfonds Anleger der KGAL, LHI und Hannover Leasing dürfen zunächst aufatmen – Finanzbehörde München akzeptiert Urteil des FG München über die Anerkennung von Steuervorteilen

Das FG München hatte vor kurzem entschieden, dass Medienfonds ihre ursprünglichen Verlustzuweisungen behalten dürfen, diese also steuerlich nicht aberkannt würden. Damit bleiben den Fondsanleger zumindest im ersten Jahr die hohen Verlustzuweisungen erhalten. Begründet wurde dies entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung dahingehend, dass die Schuldübernahmeverträge leasingähnlich strukturierter Medienfonds nicht als abstrakte Schuldversprechen zu bewerten sind. Die Finanzbehörde verzichtet nun überraschend auf Rechtsmittel gegen den Bescheid des FG München, sodass dieser rechtskräftig geworden ist.

Im Streit vor dem FG München stand ein Medienfonds der Hannover Leasing. Nach der Anerkennung dieses Urteils durch die Finanzbehörde entfaltet dieses Urteil nun eine Präzedenzwirkung und kann auch auf andere gleichgelagerte Fälle von Fonds mit ähnlichen Schuldübernahmeverträgen, die zwischen 1998 und 2005 angeboten wurden, angewendet werden. Hierdurch können zehntausende Anleger in Medienfonds (KGAL, LHI, Hannover Leasing etc.) erst einmal aufatmen, da sie sich seit 2009, als die Finanzbehörde die Steuervorteile aberkennen wollte, Steuernachforderungen in Millionenhöhe gegenübersahen, da der Fiskus diese Forderung nun nicht mehr ganz durchsetzen kann.

Allerdings bestehen immer noch erhebliche Risiken, dass Anlegern in Medienfonds z.B. der KGAL, LHI und Hannover Leasing trotzdem Steuernachforderungen – wenn auch nicht in Millionenhöhe – begleichen müssen: das FG München entschied nämlich lediglich, dass die Fonds die Schlusszahlung nicht im ersten Jahr vollständig aktivieren müssen. Offen blieb durch den Beschluss des FG München aber, ob dieser Betrag möglicherweise doch zu verteilen ist. Auch die Finanzverwaltung rückt nicht gänzlich von ihrer Auffassung ab, sondern besteht zumindest auf eine lineare Verteilung der Schlusszahlung, sodass die Verluste der Medienfonds (z.B. KGAL, LHI und Hannover Leasing) während der Laufzeit geringer ausfallen würden und Anleger somit immer noch Steuern nachzahlen müssten.

Anleger von Medienfonds wie denen der KGAL, LHI und Hannover Leasing stehen also nach wie vor in einer besonders prekären Situation: der Rechtsstreit über die Anerkennung der Verluste der Medienfonds könnte sich noch über Jahre hinziehen. Siegen am Ende die Medienfonds (KGAL, LHI, Hannover Leasing etc.), können auch die Fondsanleger aufatmen. Siegt aber die Finanzbehörde, so werden die Steuernachzahlungen fällig, sowie 6 % Zinsen pro Jahr für den Aussetzungszeitraum. Vor allem im Falle eines obsiegenden Urteils für die Finanzbehörde wären zu diesem Zeitpunkt wohl auch längst alle Ansprüche der Anleger der Medienfonds gegen ihre Banken und Berater aus einer fehlerhaften Anlageberatung verjährt.

Um möglichst sicher zu gehen, empfiehlt es sich deshalb einen im Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen und entsprechende Schadensersatzansprüche gegenüber Banken und Beratung aufgrund einer Falschberatung von diesem überprüfen zu lassen. Solche bestehen, wenn Anleger der Medienfonds wie denen der KGAL, LHI und Hannover Leasing nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Medienfonds aufgeklärt wurden, wenn z.B. das Totalverlustrisiko, das Zweitmarktrisiko oder das Steuerrisiko gänzlich verschwiegen wurde. Weiterhin besteht ein Anspruch auf Schadensersatz dann, wenn Anlegern Kick-Backs, also Rückvergütungen, die die Banken von den Fondsinitiatoren für die Vermittlung der Medienfonds erhalten haben, verschwiegen wurden. Für Ansprüche aus einer fehlerhaften Anlageberatung, bei denen die Anleger die Anteile vor dem Jahr 2002 erworben haben, gilt, dass alle Ansprüche hieraus zum 31.12.2011 endgültig verjähren. Schnelles Handeln ist also gefragt, da auch Ansprüche aus Anlagen, die nach dem Jahr 2002 erworben wurden, aufgrund der absoluten kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährungsfrist jederzeit verjähren können, sodass nach Eintreten der Verjährung die Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können.