13.06.2016Sonstiges

Lloyd Fonds LF 58 Flottenfonds VII – Wie wird es bei dem Schiffsfonds weiter gehen?

Das Jahr 2012 war für die Anleger des Schiffsfonds Lloyd Fonds LF 63 MS Virginia ein weiteres Jahr ohne Ausschüttungen. Da im Sommer 2012 bei dem Schiff MS Virginia– wie bei so vielen Schiffen – die Einnahmen zurückgegangen waren, befinden sich die Finanzen des Lloyd Fonds LF 63 MS Virginia in einer Schieflage. Eine Folge hiervon ist der Ausfall der Ausschüttungen, da die Verletzung der loan-to-value-Klausel der Kredite (105 % Klausel) und deren Konsequenzen dies verhindern.

Die Prognosen hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung erfüllten sich nicht, da die Einnahmen unter Plan lagen, während die Kosten des Schiffsbetriebs gestiegen waren. Wegen der schwierigen Darlehenstilgung gerieten die Zielfonds wegen der sogenannten 105 %-Klausel in Bedrängnis. Beträgt der Wert des Kredits gegenüber dem Wert des finanzierten Schiffs mehr als die namensgebenden 105 %, können die Banken verschiedene Sanktionen verhängen. Im Fall der Zielfonds des Lloyd Fonds LF 58 Flottenfonds VII stellten die 105 %-Klausel einen Risikofaktor dar. Vor einigen Monaten mussten die Anleger sogar über ein Restrukturierungskonzept abstimmen.

Risikofaktor in den Finanzen: 105 %-Klausel

Es sich die Frage, wie sich die Zukunft des Lloyd Fonds LF 58 Flottenfonds VII gestalten wird. Angesichts der schwierigen Bedingungen auf dem Schiffstransportmarkt scheint es, als habe der Lloyd Fonds LF 58 Flottenfonds VII noch nicht alle Klippen sicher umschifft. Was können Anleger des Lloyd Fonds LF 58 Flottenfonds VII in dieser Situation unternehmen? Eine Möglichkeit ist die Beratung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. So kann im Rahmen einer Überprüfung der Kapitalanlage ermittelt werden, ob Anlegern der verlustfreie Ausstieg aus dem Lloyd Fonds LF 58 Flottenfonds VII ermöglicht werden kann. Hierfür kann beispielsweise die Anlageberatung auf Fehler überprüft werden.

Im Rahmen einer Anlageberatung müssen die Berater über die Funktionsweise und die Risiken eines Schiffsfonds aufklären. Wurden Anleger nicht auf die Risiken hingewiesen, die sich aus dem unternehmerischen Charakter des Lloyd Fonds LF 58 Flottenfonds VII ergeben, stehen Schadensersatzansprüche der Anleger wegen falscher Beratung im Raum. Denn nicht jedem Anleger wurde in der Anlageberatung ausreichend erklärt, was ein geschlossener Schiffsfonds ist und welche Risiken mit einer Beteiligung verbunden sind. Schiffsdachfonds sind keine sicheren Kapitalanlagen oder nicht für die sichere Altersvorsorge geeignet. Auch mussten Anleger darauf hingewiesen werden, dass sie sich nicht jederzeit problemlos von ihrer Beteiligung an einem Schiffsfonds trennen können. Der Zweitmarkt für „gebrauchte“ Fondsanteile ist nicht geregelt und ein Verkauf der Beteiligungen am Lloyd Fonds LF 58 Flottenfonds VII ist daher nur bei einer entsprechenden Nachfrage möglich.

Schadensersatzklagen für Anleger

Haben Anleger des Lloyd Fonds LF 58 Flottenfonds VII das Gefühl, dass sie bei ihrem Beratungsgespräch nicht ausreichend über die Risiken einer Schiffsbeteiligung aufgeklärt wurden, sollten sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Angesichts der ungewissen weiteren Entwicklung des Schiffsfonds sollten dessen Anleger nicht zögern, sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden. Die Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen berät und vertritt bereits Anleger, die in Lloyd Fonds-Schiffsbeteiligungen investierten und wird demnächst Schadensersatzklagen für Anleger von Lloyd Schiffsbeteiligungen einreichen.

Weitere Informationen:

www.schiffsfonds.eu/lloyd-fonds-ag