13.06.2016Sonstiges

HCI MS Heinrich Sibum meldete Insolvenz an – Schadensersatzklagen für Anleger

Ein weiterer Schiffsfonds des Fondsanbieters HCI ist pleite: Am 14.11.2012 musst der Fonds HCI MS Heinrich Sibum Insolvenz anmelden. Zwei Restrukturierungskonzepte in den Jahren 2010 und 2012 konnten die Schiffsbeteiligung letztendlich nicht retten. Der 2007 aufgelegte Schiffsfonds HCI MS Heinrich Sibum wurde zu einem Opfer der Schifffahrtskrise, da die Einkünfte des Container-Feederschiffs unter einem drastischen Einbruch der Charterraten litten.

Ein Großteil des Anlegerkapitals ist noch in dem Schiffsfonds HCI MS Heinrich Sibum gebunden, da die erste Sanierung mit einer Kapitalerhöhung verbunden war und die Ausschüttungen sehr mager waren. Da die Darlehen und ähnliche Schulden des Fonds HCI MS Heinrich Sibum vorrangig vor den Forderungen der Anleger bedient werden, stellt sich die Frage, ob es für die Anleger der Schiffsbeteiligung alternative Ansätze gibt, um das investierte Geld zu retten? Ansprüche auf Schadensersatz können den Anlegern weiterhelfen.

Wann bestehen Schadensersatzansprüche der Anleger?

Schadensersatzansprüche können sich aus falscher Anlageberatung ergeben. Ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann ermitteln, ob den Anlegern des HCI MS Heinrich Sibum entsprechende Ansprüche zustehen und wie gut die Chancen sind, diese erfolgreich durchsetzen zu können. Es ist zu überprüfen, ob die Anlageberatung ordnungsgemäß ablief. Zunächst müssen die Wünsche des Anlegers von den Beratern erfasst werden. Dies kann zum Beispiel die Sicherheit des investierten Geldes sein oder eine risikobewusste Renditeorientierung. Erst dann kann von den Beratern eine diesen Wünschen entsprechende Kapitalanlage ausgewählt werden.

In einem nächsten Schritt müssen die Berater umfassend über die Kapitalanlage informieren: Wie funktioniert das Anlagemodell und welche Risiken bestehen? Die Berater dürfen also nicht nur die Vorteile und Chancen eines Finanzprodukts anpreisen, sie müssen auch über Risiken aufklären. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Anleger sich zuvor noch nie an einem geschlossenen Fonds beteiligt hatte. Wurde gegen eine dieser Pflichten verstoßen, bestehen Schadensersatzansprüche wegen falscher Anlageberatung.

Wurde Anlegern die Schiffsbeteiligung HCI MS Heinrich Sibum als sichere Kapitalanlage empfohlen, handelt es sich um eine falsche Empfehlung. Denn Schiffsfonds sind unternehmerische Beteiligungen, welche aufgrund dessen keine Sicherheit des investierten Geldes bieten können. Die Pleite des Fondsschiffs und deren Konsequenzen unterstreichen dies. Daneben gibt es noch weitere Risiken, wie zum Beispiel das Verlustrisiko, die Betriebsrisiken oder den ungeregelten Zweitmarkt, der keine jederzeitige problemlose Verfügbarkeit des Geldes erlaubt. Ein oft lohnender Ansatzpunkt ist die (mangelnde) Aufklärung über Provisionen. Auch der Emissionsprospekt muss gewissen Mindeststandards genügen und muss weiterhin den Anlegern rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden sein.

Da Anlageberatungen nicht in allen Fällen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beratung gerecht werden, kann die Überprüfung den Weg für Schadensersatzansprüche ebnen. Anleger des Schiffsfonds HCI MS Heinrich Sibum, die wissen möchten, ob ihnen Schadensersatzansprüche zustehen, können sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen und ihre individuellen Chancen ermitteln lassen. Allerdings müssen Anleger beachten, dass Ansprüche auch verjähren können. Angesichts der ersten Sanierung des Schiffsfonds eine kenntnisabhängige Verjährung ist es möglich, dass Ansprüche zum Ende des Jahres 2012 verjähren. Durch anwaltliche Maßnahmen kann eine eventuelle Verjährungsproblematik unterbunden werden.