13.06.2016Sonstiges

Deka-Technologie CF – Kundin wird Schadensersatz zugesprochen, Rechtsanwälte informieren

Die Kreissparkasse muss einer Käuferin von Investmentfondsanteilen des Deka-Technologie CF Schadensersatz leisten, da diese als Beraterin vorsätzlich verschwiegen hat, dass sie von den Fondsanbietern Kick-Back-Zahlungen erhalten hat. Durch das Urteil des OLG Stuttgart wird also in gerader Linie fortgeschrieben, was der BGH im Zuge seiner Kick-Back-Rechtsprechung entwickelt hat. In diesem Fall ging das OLG Stuttgart jedoch noch weiter, in dem es für möglich hielt, dass sich die Sparkasse wegen Untreue oder Betrug strafbar gemacht haben könnte.

In dem dem OLG Stuttgart zugrundeliegenden Fall hatte eine Kundin im Jahr 2000 Investmentfondsanteile des Deka-Technologie CF nach einer Beratung bei der Sparkasse gezeichnet. Zusätzlich zum Anteilspreis musste die Käuferin des Deka-Technologie CF einen Ausgabeaufschlag von 3,75 % und jährlich 1,25 % Verwaltungsgebühr bezahlen. Was sie zu diesem Zeitpunkt aber nicht wusste, war, dass der größte Teil des Ausgabeaufschlags für den Deka-Technologie CF wieder an die Sparkasse in Form von Kick-Back Zahlungen zurückgeflossen ist, nämlich 3,4 %, und sie auch eine jährliche Verwaltungsprovision der Deka in Höhe von 0,41 % erhalten hat, also wiederum fast ein Drittel der Verwaltungsgebühren, die die Käuferin des Deka-Technologie CF gezahlt hatte. Als die Anteile des Deka-Technologie CF schließlich erheblich an Wert verloren haben, verlangt die Käuferin Schadensersatz.

Das OLG Stuttgart entschied, dass die Sparkasse die Kundin des Deka-Technologie CF über diese Rückvergütungen hätte aufklären müssen, was sie aber pflichtwidrig unterlassen hat. Diese Pflicht folge daraus, dass der Kunde wissen müsse, welche Eigeninteressen der Anlageberater bei der Vermittlung der Fondsanteile des Deka-Technologie CF verfolge. Besonders an diesem Fall ist noch, dass die 3-jährige Verjährungsfrist ab Entstehung des Anspruchs schon abgelaufen war. Eine längere Verjährungsfrist gilt nur bei Vorsatz der Bank. Hiervon ging das OLG Stuttgart im Gegensatz zu der Vorinstanz aus: Die Sparkasse habe die Kick-Back-Zahlungen in Bezug auf die Anlage des Deka-Technologie CF absichtlich und systematisch verschwiegen, denn „bereits die Entscheidung, Provisionsvereinbarungen zu treffen mit dem Vorsatz, diese vereinnahmten Provisionen nicht an Kunden weiterzugeben, wirft Fragen der Strafbarkeit der Organe der Beklagten auf“.

Folglich können Anleger des Deka-Technologie CF, die sich mit ihren Verlusten aus den Investmentfonds-Anteilen ebenfalls nicht abgeben wollen, auch noch nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren ihre Schadensersatzansprüche gegen die Sparkassen geltend machen, da damals fast alle Banken Rückvergütungen kassiert, diese aber dem Kunden verschwiegen haben. Geschädigte Anleger des Deka-Technologie CF sollten sich trotzdem schnellstmöglich an einen im Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden, da viele Ansprüche bereits mit dem 31.12.2011 verjähren können.