13.06.2016Sonstiges

CFB-Fonds Nr. 130 (RECURSA Grundstücksvermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Deutsche Börse KG) – VERJÄHRUNG! Deutsche Börse AG zieht aus den Räumen aus, Totalverlust der Anleger droht

Über 2500 Anleger investierten rund 100 Mio. € in den damaligen neuen Sitz der Deutschen Börse AG. Die Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds stellte sich als eine vielversprechende Kapitalanlage dar, da sie als Baustein für die Altersvorsorge gelten sollte, was durch die Deutsche Börse AG als solventem Mieter des Fondsobjekts auch durchaus erreichbar schien. Die Anlageempfehlungen zu dem CFB-Fonds Nr. 130 wurden Ende der 90er Jahre/Anfang des neuen Jahrtausends durchgeführt, wodurch viele Anleger zu einer Beteiligung an dem von der Commerzbank aufgelegten CFB-Fonds Nr. 130 verleitet wurden.

Doch nun, 10 Jahre später, drohen diese Versprechungen von damals ins Leere zu geleiten und die als zur Altersvorsorge abgeschlossene Beteiligung an dem CFB-Fonds Nr. 130 droht zum Totalverlust zu werden. Seit dem Jahr 2009 haben die Anleger des CFB-Fonds Nr. 130 keine Ausschüttungen mehr erhalten und nun hat auch die Deutsche Börse AG als Hauptmieterin des Objekts ihren Mietvertrag nicht verlängert und ist ausgezogen, sodass die Immobilie seit dem 31.03.2011 leer steht. Dies bedeutet für den CFB-Fonds Nr. 130, dass er nun vorerst keine Einnahmen erzielen kann, bis ein neuer Mieter gefunden worden ist.

Demgegenüber stehen dem CFB-Fonds Nr. 130 aber laufende Ausgaben gegenüber: der CFB-Fonds Nr. 130 hat laufende Verwaltungskosten zu begleichen, zusätzlich hinzu kommen Kosten für die Suche eines Nachmieters, die von der Fondsgesellschaft derzeit auf ca. 20.000.000 € geschätzt werden. Wird also nicht schnell ein Nachmieter und somit eine neue Einnahmequelle gefunden, so dürften die liquiden Mittel allzu schnell verbraucht sein und der CFB-Fonds Nr. 130 sich der Zahlungsunfähigkeit nähern. Das Eigenkapital der Anleger des CFB-Fonds Nr. 130 wird dann weitgehend verloren sein.

Ende Mai 2011 fand deshalb eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der Anleger des CFB-Fonds Nr. 130 statt, wo diese über die Zukunftsaussichten des CFB-Fonds Nr. 130 informiert wurden und wo verschiedene Szenarien durchgesprochen wurden. Sogar ein möglicher Verkauf des Objekts wurde hierbei angesprochen, wobei wohl hohe Abschläge zu erwarten wären. Folge des Verkaufs wäre für den CFB-Fonds Nr. 130 die Liquidation und für die Anleger des CFB-Fonds Nr. 130 wohl der Totalverlust ihrer Einlage.

Anleger des CFB-Fonds Nr. 130 müssen diese Verluste aber nicht hinnehmen, vielmehr können ihnen Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Commerzbank AG zustehen, wenn diese die Anleger fehlerhaft beraten haben. Eine solche fehlerhafte Anlageberatung ist dann gegeben, wenn Anlegern die Risiken einer Beteiligung an dem CFB-Fonds Nr. 130 nicht klar aufgezeigt wurden. Der CFB-Fonds Nr. 130 stellt als geschlossener Immobilienfonds eine unternehmerische Beteiligung dar, weswegen Anleger in vollem Umfang am Erfolg oder Misserfolg der Anlage teilnehmen, somit auch einen Totalverlust ihrer Anlage erleiden können. Demnach konnte den Anlegern die Beteiligung an dem CFB-Fonds Nr. 130 auch nicht als sichere Anlage und geeignet zur Altersvorsorge empfohlen werden, wenn man die erheblichen Verlustrisiken betrachtet.

Auch wenn den Anlegern verschwiegen wurde, dass eine Kündigung der Investition frühestens nach 20 Jahren möglich ist und bei einem Verkauf über den Zweitmarkt unter Umständen erhebliche Verluste hingenommen werden müssen, stellt dies ein Beratungsfehler dar. Schließlich können Schadensersatzansprüche auch dann bestehen, wenn Anlegern des CFB-Fonds Nr. 130 Kick-Backs verschwiegen wurden, die die Bank von der Fondsgesellschaft für die Vermittlung des Fonds erhalten hat. Nach der Rechtsprechung des BGH muss über diese Provisionen (Kick-Backs) unbedingt aufgeklärt werden, da der Anleger einen sonst irgendwie gearteten Interessenkonflikt der Bank nicht erkennen kann.

Anleger sollten im Hinblick darauf, dass eine Verjährung zum Jahresende einzutreten droht, schnell handeln und einen im Kapitalanlagerecht tätigen Rechtsanwalt mit der Überprüfung ihrer Schadensersatzansprüche beauftragen. Bestehen Ansprüche so wird dieser auch die entsprechenden verjährungshemmenden Maßnahmen einleiten.

Da die Beteiligungen an dem CFB-Fonds Nr. 130 vor dem Jahr 2002 verkauft wurden, tritt eine endgültige Verjährung mit Ablauf des 31.12.2011 ein, was für die Anleger bedeutet, dass sie ihre Ansprüche danach nicht mehr durchsetzen können und somit auf ihren Verlusten aus dem CFB-Fonds Nr. 130 sitzen bleiben würden.