13.06.2016Sonstiges

BGH zu Rückforderungen von Ausschüttungen, die als unverzinsliche Darlehen gewährt wurden

Wenn Fondsgesellschaften ihre Anleger auffordern, einen Teil oder sämtliche Ausschüttungen zurückzuzahlen, dann stellen sich viele Anleger die Frage: Ist das rechtmäßig?

Stützt die Fondsgesellschaft die Forderung auf die Regelungen des Gesellschaftsvertrags, dann muss die vertragliche Grundlage eindeutig sein. Dass sich nicht jede Vertragsklausel als tragfähige Grundlage für Ausschüttungsrückforderungen eignet, zeigten BGH-Urteile zu darlehenshalber gewährten Ausschüttungen.

Im Februar 2016 hatte der Bundesgerichtshof erneut über eine solche Vertragsklausel zu entscheiden (Urteil vom vom 19.02.2016; Aktenzeichen: II ZR 348/14). Im Vertragswerk des zurückfordernden Fonds befand sich u.a. folgende Regelung:

„Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen werden den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind.“

Die Fondsgesellschaft kündigte das „Ausschüttungsdarlehen“ und forderte den Anleger auf, einen Teil der Ausschüttungen zurückzuzahlen. Die Frage, ob die Fondsgesellschaft die darlehenshalber gewährten Ausschüttungen zurückfordern darf, beschäftigte verschiedene Gerichte bis hin zum Bundesgerichtshof.

Die Entscheidung:

Im Urteil wird die Forderung der Fondsgesellschaft zurückgewiesen. Der Anleger muss die Ausschüttungen nicht zurückzahlen – weder auf vertraglicher noch auf gesetzlicher Grundlage.

Zunächst stellt der Bundesgerichthof klar, dass außerhalb der im Gesetz geregelten Rückzahlungsregelungen – die im entschiedenen Fall nicht einschlägig waren  - einer vertraglichen Grundlage bedarf:

Ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft entsteht bei einer Rückzahlung der Einlage somit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede.“

Anschließend prüft der Bundesgerichtshof, ob die oben zitierte Vertragsklausel eine ausreichende vertragliche Abrede ist. Dies wurde verneint.

Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags dieser Fondsgesellschaft ließen gerade keinen eindeutigen Rückschluss, wann der zweite Halbsatzes in der Vertragsklausel („sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind“) eingreifen solle. Das Gericht argumentierte, dass es bei den Buchungen innerhalb der Gesellschaft nicht eindeutig zurückschließen ließen, wann eine Ausschüttung von einem Guthaben deckt sei und wann nicht. Aus dem Gesellschaftsvertrag gehe nicht klar und eindeutig hervor, wann einem Anleger die beschlossenen Ausschüttungen als Darlehen gewährt würden und wann nicht.

Gegen die Auffassung der Fondsgesellschaft, dass die Ausschüttungen stets als Darlehen gewährt worden seien, spreche auch, dass es im Vertrag keine Regelung gebe, wann und wie ein solches Darlehen zurückgezahlt werden müsse.

 

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt, dass Fondsgesellschaften erhebliche Hürden zu überwinden haben, wenn sie Ausschüttungen aufgrund vertraglicher Regelungen zurückfordern.

Anleger sollten aber beachten, dass unterschiedliche „Arten“ von Ausschüttungsrückforderungen gibt, die auch unterschiedlich zu rechtlich zu beurteilen sind.

Weitere Informationen zu diesem Themenkomplex befinden sich auch hier in unserem Lexikon.