13.06.2016Sonstiges

BGH: Haftung eines Gründungsgesellschafters für die falsche Anlageberatung eines Vermittlers

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Gründungsgesellschafter (in diesem Fall eine Treuhänderin) für die falsche Anlageberatung eines Anlageberaters haften müssen, wenn sie Vermittler für den Vertrieb ihrer Fondsanteile einschalten und den Vermittlern die Aufklärung der Kunden überlassen (Urteil vom 14.05.2012 – Aktenzeichen: II ZR 69/12). Eine Anlegerin erhält daher Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung.

In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds, welcher der Klägerin und ihrem Ehemann von einem Anlagevermittler unzutreffenderweise als sichere und rentable Kapitalanlage empfohlen wurde. Die Klägerin hatte eine Schadensersatzklage wegen falscher Anlageberatung nicht gegen den Vermittler, sondern gegen die Treuhänderin des Fonds eingereicht. Nachdem das Landgericht den Schadensersatzanspruch bestätigt hatte, das Oberlandesgericht den Anspruch aber abgewiesen hatte, entschied der BGH, dass die Schadensersatzansprüche wegen falscher Beratung bestehen.

Gründungsgesellschafter wie die beklagte Treuhänderin müssen potentielle Anleger ein zutreffendes und umfassendes Bild des geschlossenen Fonds vermitteln. Werden Vermittler eingeschaltet, um die Aufklärung der Anleger zu bewerkstelligen, haftet ein Gründungsgesellschafter für deren unrichtige oder unzutreffende Angaben (§ 278 BGB). Diese Haftung wird auch nicht durch einen Prospekt ausgehebelt. Wer seine Pflichten auf andere überträgt, haftet auch dann, wenn derjenige Fehler begeht, sofern sein Handeln „noch im Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe steht“, stellt der BGH fest.

Haftung kann nicht auf Vertrieb abgewälzt werden

Dass im Prospekt des Fonds eine andere Gesellschaft für den Vertrieb vorgesehen war, lässt die Haftung ebenfalls nicht entfallen. Es reicht laut BGH aus, dass die Werbung und die Aufklärung der Anleger auf eine Vertriebsgesellschaft übertragen wurde und daher nicht von der Gründungsgesellschafterin selbst übernommen wurde. Das Handeln des Vertriebs und die Fehler weiterer Untervermittler werden der Gründungsgesellschafterin zugerechnet. Für eine Haftung reicht schon aus, dass mit dem Einsatz von Untervermittlern gerechnet werden musste.

Der Bundesgerichtshof stellt damit klar, dass die Haftung für falsche Anlageberatung nicht allein auf den Vertrieb abgewälzt werden kann. Neben der Haftung für Prospektfehler bestätigt der BGH, dass es weitere Möglichkeiten gibt, einen Gründungsgesellschafter in Anspruch zu nehmen. Dies ist insbesondere dann interessant, wenn der Vertrieb als Anspruchsgegner nicht mehr in Frage kommt und Anleger dennoch Schadensersatzansprüche wegen falscher Anlageberatung geltend machen möchten.