03.02.2017Sonstiges

Abstimmung über Liquidiation MCE 09 angekündigt

Die Anleger des Schiffsfonds MCE 09 Sternenflotte wurden in einem Anlegerschreiben informiert, dass die Lage ihrer Beteiligung ernst sei. Wegen der seit Jahren andauernden Schifffahrtskrise stellt die Fondsgeschäftsführung die Auflösung des Fonds zur Debatte. Ein Sanierung wird verworfen, da für einen mehr als nur mittelfristigen Fortbestand des Fonds eine „deutlich stärke Markterholung“ als von Experten erwartet eintreten müsse.

Auf die Anleger wird in naher Zukunft eine Abstimmung zukommen. Für die Anleger wird die Entscheidung, ob der Fonds aufgelöst wird oder nicht, zu einer Wahl zwischen wenig erfreulichen Möglichkeiten.

Wenn sich die Anleger gegen die Auflösung entscheiden, dann wird der Fonds fortgesetzt. Allerdings macht die Fondsgeschäftsführung deutlich, dass für eine erfolgreiche Zukunft eine grundlegende Verbesserung des Schifffahrtsmarkts erforderlich sei. Eine solche Verbesserung sei nach Einschätzung der Geschäftsführung nicht absehbar.

Doch auch eine Auflösung und Abwicklung des MCE 09 ist für die Anleger mit Unwägbarkeiten verbunden. Wird eine (Fonds-)Gesellschaft aufgelöst, dann führt dies nicht automatisch dazu, dass das eingezahlte Kapital wieder vollständig zurückgezahlt wird. Vielmehr wird ein sogenanntes Auseinandersetzungsguthaben gebildet. Das Auseinandersetzungsguthaben orientiert sich am aktuellen Wert der Gesellschaft nach dem Begleichen aller Verbindlichkeiten.                                                                                                                          

Was können Anleger jetzt noch unternehmen?

Wenn bei der anstehenden Abstimmung entschieden wird, dass der Fonds MCE 09 Sternenflotte aufgelöst wird, dann wird sich bei der Abwicklung erweisen müssen, wie hoch das Auseinandersetzungsguthaben der Anleger sein wird.  

Angesichts dieser Unwägbarkeit stellt sich für die Anleger stellt sich nun die Frage, ob ihnen ob (andere) Ansprüche helfen können. In Frage können u.a. folgende Ansatzpunkte:

  • Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung. Anlageberater sind im Rahmen des Beratungsgesprächs verpflichtet, den Anleger anlage- und anlegergerecht aufzuklären. Dies bedeutet, dass der Anleger über die Risiken der Anlage aufgeklärt werden muss und dass die Anlage zu seinen Vorgaben und Lebensverhältnissen passen muss. Bei geschlossenen Fonds handelt es sich um unternehmerische Beteiligung, mit ganz erheblichen Risiken (siehe unten). Bei den von uns vertretenen Mandanten, welchen ein MCE-Fonds empfohlen wurde, wiesen die Anlageberatungen bisweilen eklatante Mängel auf. Einige Berater priesen beispielsweise die „Sicherheit“ der Einlage an, obwohl im Verkaufsprospekt ausdrücklich auf das Totalverlustrisiko hingewiesen wird.
  • Ein anderer Ansatzpunkt sind z. B. Schadensersatzansprüche wegen Prospektfehlern. Wir haben viel Erfahrung mit der Beurteilung von Prospekten und arbeiten insoweit mit sehr renommierten Prospektgutachtern zusammen. In Prospekten können sich Fehler oder Ungenauigkeiten befinden. Nach dem Bundesgerichtshof muss ein Prospekt den Anleger richtig und vollständig informieren. Tut er dies nicht, kommen Schadensersatzansprüche zum tragen. Dabei können Ansprüche gegen unterschiedliche Personen bestehen. In Betracht kommen Initiatoren, Gründungsgesellschafter, Hintermänner oder sonstige Garanten. Aber auch der Berater (bzw. das Unternehmen für welches er arbeitete) kann für den Inhalt haften, wenn sie sich des Prospekts zur Beratung bedient hat. Wichtig ist dabei, dass dem Anleger der Prospekt nicht überlassen worden sein muss.

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertritt und berät bereits Anleger, die in diesen Fonds investierten.