03.09.2018Abgasskandal

VW-Skandal - Urteil Landgericht Zwickau verurteilt Händler zur Neulieferung eines aktuellen Skoda Octavia

Ein weiteres Landgericht hat einen Fahrzeughändler wegen des Abgasskandals in die Pflicht genommen. Ein Skodahändler wurde vom Landgericht Zwickau verurteilt, einem Kunden einen mangelfreien Skoda Octiva TDI aus der aktuellen Serienproduktion zu liefern. Das am 12.05.2017 verkündete Urteil wurde von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer für den Kläger erstritten. Der Kläger darf im Gegenzug für die Neulieferung seinen „alten“ Skoda Octivia an den Händler zurückgeben – ohne Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer leisten zu müssen.

Der Kläger hatte 2010 ein Neufahrzeug bestellt, das im Dezember 2010 ausgeliefert wurde. Fünf Jahre später – im Dezember 2015 – trat der Kläger wegen des Abgasskandals vom Kaufvertrag zurück. Der Händler wies den Rücktritt zurück. Das Landgericht Zwickau hat nun entschieden, dass der Rücktritt berechtigt war. Die in dem Dieselmotor eingesetzt Software stelle einen Fahrzeugmangel dar.

Im Urteil führte das Gericht aus, dass ein Hersteller eine Motorsteuersoftware nicht so programmieren dürfe, der Schadstoffausstoß auf dem Teststand bewusst niedriger gehalten wird als unter regulären Bedingungen im Straßenverkehr. Eine Programmierung, die ausschließlich auf die Abgasbehandlung im Testmodus zugeschnitten sei, stelle eine unzulässige Umgehung von gesetzlichen Vorschriften dar.

Die Folge des Mangels sei das freie Wahlrecht des Kunden, ob er den Mangel beseitigen lassen will oder eine neue, mangelfreie Ware fordert. Das Landgericht betonten, dass die gesetzlich verankerte Wahlfreiheit nicht davon abhängt, ob der Verkäufer positiv vom dem Mangel wusste.

Gericht: Der Kläger müsse sich nicht auf das kostenlose Softwareupdate verweisen lassen und deshalb auf die Neulieferung verzichten

Der Skodahändler hatte sich im Prozess darauf berufen, dass die Lieferung eines Neuwagens deutlich teuer sei als das Softwareupdate. Das Gesetz sieht auch vor, dass ein Verkäufer die vom Käufer gewählte Nachbesserung (Mangelbeseitigung oder Neulieferung) dann verweigern dürfen, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist und ohne erhebliche Nachteile für den Käufer auf die andere Variante der Nachbesserung zurückgegriffen werden kann (§ 439 BGB).

Das Landgericht Zwickau sah die zweiten Bedingung – dass dem Käufer keine Nachteile entstehen dürften – bei dem angebotenen Softwareupdate als nicht erfüllt an. Als der Kläger drei Monate nach dem Bekanntwerden des Dieselskandals die Neulieferung des Octavia forderte, sei offen gewesen, ob bzw. eine Mangelbeseitigung überhaupt möglich sein wird. Es sei auch nicht absehbar gewesen, welche Folgen die Mangelbeseitigung nach sich ziehen könne. Das Gericht führte in diesem Zusammenhang auch, dass das später entwickelte Softwareupdate den Neulieferungsanspruch des Klägers ebenfalls nicht entfallen ließ. Es sei noch nicht eindeutig klar, dass das Softwareupdate keine negativen Folgen für den Motor haben wird. Der Händler – und auch VW als Updateentwicklerin –verweigerten jegliche isolierte Gewährleistung für das Softwareupdate. Da weder VW noch der Händler gleichzeitig die nicht upgedatete Motorsteuerungssoftware nicht als Fahrzeugmangel anerkennen, sei der Kläger mit dem nicht zumutbaren Risiko belastet, dass er ggf. wegen Mängel des Update prozessieren müssen und ihm dann die Verjährung entgegengehalten werden könne. Das Landgericht entschied auch, dass der Kläger keine Nutzungsersatz zahlen muss. Dies sei so ausdrücklich gesetzlich vorgesehen.

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