31.08.2018Abgasskandal

VW Skandal - neue Enthüllung, Chancen für Geschädigte steigen weiter durch günstiges BGH-Urteil

NDR, WDR und die Süddeutsche Zeitung berichten, dass VW zum Jahreswechsel 2014/2015 die Manipulationssoftware verbessert haben soll, obwohl US-Behörden bereits wegen der Manipulation ermittelt haben. Niedersachsens Wirtschaftsminister Olaf Lies bestätigte dies. Nach Angaben des NDR soll dies für den Wirtschaftsministerium nichts neues sein. Dabei sollen sie festgestellt haben, dass in der neuen Version das Merkmal der Lenkwinkelerkennung hinzugefügt worden ist. Die Software sei also so verfeinert worden, "dass sie noch genauer erkennen kann, ob sie in einer Prüfsituation ist oder nicht", wird Thorsten Holz zitiert, Professor für Systemsicherheit an der Ruhr-Universität Bochum. Es sei bewusst ein weiterer Programmcode hinzugefügt worden, meint der Hamburger Hacker Felix Domke.

Die Software soll deshalb optimiert worden sein, weil die alte Version der Software im normalen Fahrbetrieb zu oft in den Rollenprüfstandmodus umgestaltet habe. Dies hatte im normalen Fahrbetrieb zur Folge, dass die Stickoxidwerte verringert wurden, dafür sich aber der Dieselpartikelausstoß massiv erhöhte.

In einem Urteil vom 23.11.2004, VI ZR 357/03 führt der BGH aus:

„Nach ständiger Rechtsprechung des Senats handelt es sich beim merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (vgl. Senatsurteile BGHZ 27, 181, 182, 184 f.; 35, 396, 397 f.; vom 30. Mai 1961 -VI ZR 139/60 -VersR 1961, 707, 708; vom 2. Dezember 1966 -VI ZR 72/65 -VersR 1967, 183; vgl. auch BGHZ 82, 338, 343 f.). An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat trotz kritischer Stimmen im Schrifttum (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO, § 251 Rdn. 15; Staudinger/Schiemann, BGB, 13. Aufl., § 251 Rdn. 37 sowie die Nachweise bei von Gerlach, DAR 2003, 49, 52 und Huber, Festschrift Rudolf Welser, S. 303, 309 f.) fest. Der Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung, daß auf dem Gebrauchtwagenmarkt Unfallfahrzeuge einen geringeren Preis erzielen als unfallfreie (so auch Sanden/Völtz, Sachschadensrecht des Kraftverkehrs, 7. Aufl., Rdn. 119; Splitter, DAR 2000, 49), weil verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur besteht (so bereits Senatsurteile BGHZ 35, 396, 398 und vom 30. Mai 1961 -VI ZR 139/60 -aaO), trifft trotz aller Fortschritte der Reparaturtechnik nach wie vor zu, zumal die technische Entwicklung im Fahrzeugbau insoweit auch höhere Anforderungen stellt (vgl. Eggert, VersR 2004, 280, 282; von Gerlach, aaO, 52 f. m.w.N.; Hörl, ZfS 1999, 46, 47; ders., NZV 2001, 175, 176; Huber, aaO, 312 ff., 334).“

Das OLG Jena, Urteil vom 19.11.2009, 1 U 389/09 führt dazu aus:

„Vielmehr geht der BGH nunmehr davon aus, dass die Lieferung einer Kaufsache mit einem unbehebbaren Mangel i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich ist, wenn der Mangel sich in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirkt, der weniger als 1 % des Kaufpreises beträgt (BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517).“

Sollte sich herausstellen, dass die Fahrzeuge einem Wertverlust unterliegen, berechtigt dies zum Rücktritt. Dies wird sich in den Gerichtsverfahren rausstellen. Geschädigten wird dringend empfohlen, die Nachbesserung nicht vorbehaltlos durchführen zu lassen, da andernfalls die Rechte verloren gehen können.