13.06.2016Sonstiges

Gericht verurteilt Rechtsschutzversicherer ARAG zu Kostenübernahme

„Nein, für diese Angelegenheit übernehmen wir keine Kosten.“ Es sind Sätze wie dieser, die die Kunden einer Rechtsschutzversicherung enttäuscht und (rechts)ratlos zurücklassen. Denn die Liste der Rechtsgebiete, welche Rechtsschutzversicherer in ihren Versicherungsbedingungen ausschließen, ist sehr lang. Dass jedoch nicht jedes „Nein“ der Rechtsschutzversicherung bedeutet, dass der Kunde am Ende den Anwalt selbst zahlen muss, zeigt sich immer wieder. So wurde zum Beispiel der Rechtsschutzversicherer ARAG im Dezember 2012 in einem von der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen geführten Prozess vom Amtsgericht Fürstenfeldbruck verurteilt, die Kosten für die Rechtsberatung einer geschädigten Anlegerin zu übernehmen.

Die Anlegerin war lange Jahre bei der ARAG versichert, als sie einen Schadensfall geltend machte: Sie hatte aufgrund einer Empfehlung ihres Anlageberaters in Schiffsfonds investiert und wollte nun Schadensersatzansprüche wegen falscher Beratung geltend machen. Die ARAG erteilte jedoch keine Deckungszusage. Zwar sei der Rechtsschutz für Streitigkeiten über Kapitalanlagen Teil des ursprünglichen Vertrags gewesen, jedoch würden dem Vertrag mittlerweile neue Versicherungsbedingungen zugrundeliegen, die dieses Rechtsgebiet ausschlössen (Effektenausschluss).

Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck erteilt der Auffassung der ARAG eine Abfuhr. Die Rechtsschutzversicherung konnte nicht darlegen und beweisen, dass die neuen Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen wirksam in den bestehenden Rechtsschutzvertrag der Anlegerin einbezogen worden seien. Wenn jedoch kein Nachweis vorliegt, dass eine Ausschlussklausel Teil des Rechtsschutzversicherungsvertrags geworden sei, könne die ARAG sich auch nicht auf diese Klausel berufen. Daher müsse die ARAG die außergerichtlichen Anwaltskosten der Anlegerin übernehmen.

Das Urteil (noch nicht rechtskräftig) bezieht sich zwar nur auf eine bestimmte Fallkonstellation, es zeigt jedoch, dass es sich lohnen kann, nicht jede Absage einer Rechtsschutzversicherung hinzunehmen. Gerade im Bereich der Kapitalanlagen verweisen Versicherungen gerne auf ellenlange Ausschlusslisten. Nicht immer zu Recht, wie die vorliegende Entscheidung des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck zeigt.