Was können Anleger tun, die sich von ihrer Beteiligung an dem Macquarie Infrastrukturfonds Nr. 3 lösen möchten? Ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann klären, welche Möglichkeiten den Anlegern des Infrastrukturfonds offen stehen und ob ihnen ein verlustfreier Ausstieg ermöglicht werden kann. Hierfür kann beispielsweise das Anlageberatungsgespräch auf Fehler überprüft werden. Neben der Auswahl einer zu den Zielen des Anlegers passenden Kapitalanlage muss vor der Investition vor allem eine umfassende Aufklärung über die Funktionsweise und Risiken des Infrastrukturfonds erfolgen.
So muss beispielsweise erläutert werden, dass die Beteiligungsstruktur über Genussrechte, die dem Macquarie Infrastrukturfonds Nr. 3 zugrundeliegt, mit eigenen Risiken verbunden ist. Es stellt sich auch die Frage, ob zutreffend über Provisionen (kick backs) aufgeklärt wurde. Anlegern muss des Weiteren erläutert werden, dass aufgrund des nicht geregelten und nachfrageabhängigen Zweitmarkts keine jederzeitige, problemlose Trennung von den Fondsanteilen möglich ist. Ein Umstand, der angesichts der langfristig angelegten Laufzeit des Macquarie Infrastrukturfonds Nr. 3 und der hohen Beteiligungssumme vom 20.000 Euro von Bedeutung sein kann.
Schadensersatzansprüche als Alternativen zur Veräußerung am Zweitmarkt
Verstießen Berater gegen solche und ähnliche Hinweis- und Aufklärungspflichten, bestehen gute Chancen, dass Anleger Schadensersatz geltend machen können. Anleger des Macquarie Infrastrukturfonds Nr. 3, die das Gefühl haben, dass ihr Anlageberatungsgespräch Fehler aufwies, sollten nicht zögern, sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden und ihre individuellen Chancen ausloten zu lassen.