13.06.2016Sonstiges

MIG Fonds 2 – Was können Anleger des Private Equity-Fonds unternehmen, wenn sie an ihrer sehr langfristigen Kapitalanlage zweifeln?

Im Jahr 2004 brachte das Münchner Emissionshaus MIG dessen zweiten Private Equity-Fonds auf den Markt: den MIG Fonds 2. Wie der Schwesterfonds und auch die Nachfolgefonds investiert die geschlossene Beteiligung in kleinere und mittelständische Unternehmen, die vor allem im Biotechnologie-Sektor angesiedelt sind.

Nicht nur hinsichtlich des Investitionsgegenstands unterscheidet sich der MIG Fonds 2 von anderen geschlossenen Beteiligungen. Denn die Anleger konnten sich auf zwei unterschiedliche Arten an dem Fonds beteiligen. Sie konnten zwischen einer einmaligen Einzahlung und einer Ratenfinanzierung wählen. Eine weitere Besonderheit des MIG Fonds 2 ist dessen sehr langfristige, mehr als zwei Jahrzehnte währende Laufzeit. Ein ordentliches Kündigungsrecht besteht erstmals zum 31.12.2032. Vorher können die Anleger ihre Beteiligung zum Jahresende veräußern, wenn sich ein entsprechender Käufer findet.

Reguläre Kündigung der Beteiligung erst nach mehr als 25 Jahre nach dem Fondsstart möglich

In anderer Hinsicht unterscheidet sich der MIG Fonds 2 jedoch nicht von anderen Fonds: Eine Beteiligung erfordert seitens der Anleger eine erhebliche Risikobereitschaft. Denn die unternehmerische Eigenschaft erstreckt sich nicht nur auf die Investitionsziele, sondern auch auf die Kapitalanlage selbst. Denn die MIG AG & Co. Fonds 2 KG ist eine Kommanditgesellschaft, die durch unternehmerischen Gewinnmöglichkeiten, aber auch durch Risiken bzw. Eigenschaften, die aus der gesellschaftsrechtlichen Natur ergeben, geprägt ist. Zu letzterem gehören u.a. Verlustrisiken oder auch die Haftung auf Gesellschaftsebene.

 

Anlegerrechte bei Fehlern in der Anlageberatung

Daher sollten die Anleger des Fonds MIG Fonds 2 bewusst gewesen sein, dass sie nicht „nur“ in eine Kapitalanlage investieren, sondern sich an einer Kommanditgesellschaft beteiligen.  Auch bei einer Anlageberatung sollte Anlegern dies vor der Beteiligung bewusst gewesen sein. Denn die Empfehlung muss den Wünschen des Anlegers entsprochen haben. Wenn ein Anleger beispielsweise eine ausdrücklich sichere Kapitalanlage wünschte, dann ist eine unternehmerische Beteiligung wie der Fonds MIG Fonds 2 keine passende Empfehlung. Wurde gegen eine dieser Pflichten verstoßen, bestehen Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung. Denn eine ordnungsgemäße Anlageberatung muss den Anlegern ein umfassendes und realistisches Bild von der Kapitalanlage vermitteln. Denn eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds ist mit verschiedenen grundlegenden Risiken verbunden:

  • Totalverlustrisiko, d.h. der Anleger kann seine gesamte Einlage verlieren.
  • Weiche Kosten: viel Geld fließt überhaupt nicht in die Anlage, sondern in den Vertrieb (Provisionen) oder in die Verwaltung des Fonds, so dass dem Fonds nicht das gesamt vom Anleger eingezahlte Kapital zur Verfügung steht.
  • Risiko, dass Ausschüttungen zurückbezahlt werden müssen: in den meisten Fällen sind die Ausschüttungen an die Anleger nicht durch Gewinne gedeckt und stellen die Rückzahlung der Einlage dar, die dann unter bestimmten Voraussetzungen nach § 172 Abs. 4 HGB zurückgefordert werden können.
  • Mangelnde Fungibilität, d.h. die Anteile können nur schwer verkauft werden über den Zweitmarkt und dabei sehr oft nur mit erheblichen Verlusten, was sehr nachteilig ist, wenn das Geld dringend benötigt wird. Bei dem MIG Fonds 2 kommt hinz, dass eine Kündigung ebenfalls erst in ferner Zukunft in Frage kommt: Erstmals kann zum 31.12.2032 regulär gekündigt werden.
  • Steuerliche Bewertungen können sich ändern.
  • Mögliche Nachschusspflichten, wenn dies im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.
  • Fremdfinanzierungsrisiko: viele Fonds nehmen hohe Kredite auf, um das Eigenkapital der Anleger zu hebeln. In Krisensituationen sind die Kreditgeber dann bevorzugt zu bedienen, was oft dazu führt, dass die Anleger in der Insolvenz leer ausgehen.
  • Zahlreiche weitere Risiken

 

Gesellschafterrechte

Wenn die Anleger mit ihrer Anlageberatung zufrieden waren und sich wegen der Entwicklung des Fonds selbst Gedanken machen, dann rücken andere Anlegerrechte in den Fokus: Die Gesellschafterrechte, die sich aus der Beteiligung an einer GmbH & Co. KG ergeben. Hierzu zählen z.B. die folgenden Rechte:

  • Zustimmungspflichten der Kommanditisten bei Geschäften, die über den gewöhnlichen Bereich hinausgehen (164, 170 HGB) insbesondere Grundlagengeschäfte (Kern der Gesellschaft betreffende Geschäfte)
  • Kontroll- und Informationsrechte (166 HGB) = Abschrift Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und ggf. Lagebericht) und Prüfung dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher zu prüfen.
  • Auswahl des Abschlussprüfer (§ 318 HGB)
  • Außerordentliches Überwachungsrecht wenn wichtige Gründe vorliegen (166 Abs. 3 HGB). Dies ist dann gegeben, wenn besonderer Gefährdungstatbestand vorliegt; also hohe Steuernachforderung, Steuerstrafverfahren, Insolvenzantrag.

 

Prospekthaftung

In Prospekten für Kapitalanlagen finden sich immer wieder Fehler oder Ungenauigkeiten. Nach dem Bundesgerichtshof muss ein Prospekt den Anleger richtig und vollständig informieren. Tut er dies nicht, stehen Schadensersatzansprüche im Raum. Dabei können Ansprüche gegen unterschiedliche Personen bestehen. In Betracht kommen Initiatoren, Gründungsgesellschafter, Hintermänner oder sonstige Garanten. Aber auch die beratende Bank kann für den Inhalt haften, wenn sie sich des Prospekts zur Beratung bedient hat. Wichtig ist dabei, dass dem Anleger der Prospekt nicht überlassen worden sein muss.