13.06.2016 Sonstiges

MIG Fonds 5 - Geschlossene Fonds eignen sich nicht für jeden Anleger

Der Publikumsfonds MIG Fonds 5 wurde im Jahr 2007 herausgebracht. Der geschlossene Fonds legt das Geld der Anleger im Bereich des Venture Capital an. Konkret wird in ein Portfolio an Unternehmen im Sektor der Medizintechnik und der Biotechnologie investiert. Die Investition in Unternehmen ist jedoch nicht das einzige unternehmerische Element der Kapitalanlage MIG Fonds 5. Denn es handelt sich bei der MIG AG & Co. Fonds 5 KG - wie schon der Name anklingen lässt - um eine Kommanditgesellschaft.

Aufgrund des unternehmerischen Charakters einer Kommanditgesellschaft (KG) mussten die Anleger des MIG Fonds 5 bereit sein, die entsprechenden Chancen und Risiken einzugehen. Denn eine Kommanditgesellschaft birgt grundlegende Eigenschaften wie etwa Verlustrisiken oder die Haftung auf Gesellschaftsebene. Daher sollten Anleger bein der Beteiligung am MIG Fonds 5 bewusst gewesen sein, dass sie nicht „nur“ in eine Kapitalanlage investieren - insbesondere dann, wenn sie sich aufgrund der Empfehlung eines Anlageberaters an diesem Fonds beteiligten.

Was können Anleger unternehmen, wenn sie sich fragen, ob sie überhaupt die richtige Kapitalanlage haben?

Wenn Anleger des MIG Fonds 5 keine solchen Risiken bei einer Kapitalanlage wünschten, dann stellt sich die Frage, ob die Empfehlung ordnungsgemäß ausgesprochen wurde. Denn eine ordnungsgemäße Anlageberatung muss sowohl anlagergerecht als auch objektgerecht sein. Für eine anlegergerechte Beratung muss die empfohlene Kapitalanlage zu den Wünschen des Anlegers passen. Eine unternehmerische Beteiligung wie der MIG Fonds 5 passt beispielsweise dann nicht, wenn ein Anleger über eine niedrige Risikobereitschaft verfügte und Sicherheit wünschte. In einem zweiten Schritt muss die - passenderweise - ausgewählte Kapitalanlage näher vorgestellt werden. Welche Vor- und Nachteile hat die konkrete Kapitalanlage?

Wenn sich ein Anleger an einer GmbH & Co. KG beteiligt, dann stehen den unternehmerischen Gewinnchancen auch entsprechende Risiken gegenüber. Hierbei handelt es sich u.a. um folgende Risiken:

  • (Total-)Verlustrisiko, d.h. der Anleger kann Geld verlieren - bishin zur gesamten Anlagesumme.
  • Weiche Kosten: viel Geld fließt überhaupt nicht in die Anlage, sondern in den Vertrieb (Provisionen) oder in die Verwaltung des Fonds, so dass dem Fonds nicht das gesamt vom Anleger eingezahlte Kapital zur Verfügung steht.
  • Risiko, dass Ausschüttungen zurückbezahlt werden müssen: in den meisten Fällen sind die Ausschüttungen an die Anleger nicht durch Gewinne gedeckt und stellen die Rückzahlung der Einlage dar, die dann unter bestimmten Voraussetzungen nach § 172 Abs. 4 HGB zurückgefordert werden können.
  • Mangelnde Fungibilität, d.h. die Anteile können nur schwer verkauft werden über den Zweitmarkt und dabei sehr oft nur mit erheblichen Verlusten, was sehr nachteilig ist, wenn das Geld dringend benötigt wird.
  • Steuerliche Bewertungen können sich ändern.
  • Mögliche Nachschusspflichten, wenn dies im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.
  • Fremdfinanzierungsrisiko: viele Fonds nehmen hohe Kredite auf, um das Eigenkapital der Anleger zu hebeln. In Krisensituationen sind die Kreditgeber dann bevorzugt zu bedienen, was oft dazu führt, dass die Anleger in der Insolvenz leer ausgehen.
  • Zahlreiche weitere Risiken

Wurden die Anleger in der Beratung nicht auf diese Risiken aufmerksam gemacht, dann bestehen Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung. Denn eine ordnungsgemäße Anlageberatung muss den Anlegern ein umfassendes und realistisches Bild von der Kapitalanlage vermitteln. Haben Anleger des MIG Fonds 5 Zweifel, ob sie in der Anlageberatung zutreffend über die Eigenschaften ihrer Kapitalanlage informiert wurden oder wenn sie in anderer Hinsicht rechtliche Unterstützung wünschen, dann sollten sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Dann kann im Einzelfall ausgelotet werden, welche konkreten Optionen Anlegern offen stehen.

 

Gesellschafterrechte

Wenn die Anleger mit ihrer Anlageberatung zufrieden waren und sich wegen der Entwicklung des Fonds selbst Gedanken machen, dann rücken andere Anlegerrechte in den Fokus: Die Gesellschafterrechte, die sich aus der Beteiligung an einer GmbH & Co. KG ergeben. Hierzu zählen z.B. die folgenden Rechte:

  • Zustimmungspflichten der Kommanditisten bei Geschäften, die über den gewöhnlichen Bereich hinausgehen (164, 170 HGB) insbesondere Grundlagengeschäfte (Kern der Gesellschaft betreffende Geschäfte)
  • Kontroll- und Informationsrechte (166 HGB) = Abschrift Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und ggf. Lagebericht) und Prüfung dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher zu prüfen.
  • Auswahl des Abschlussprüfer (§ 318 HGB)
  • Außerordentliches Überwachungsrecht wenn wichtige Gründe vorliegen (166 Abs. 3 HGB). Dies ist dann gegeben, wenn besonderer Gefährdungstatbestand vorliegt; also hohe Steuernachforderung, Steuerstrafverfahren, Insolvenzantrag.

 

Prospekthaftung

In Prospekten für Kapitalanlagen finden sich immer wieder Fehler oder Ungenauigkeiten. Nach dem Bundesgerichtshof muss ein Prospekt den Anleger richtig und vollständig informieren. Tut er dies nicht, stehen Schadensersatzansprüche im Raum. Dabei können Ansprüche gegen unterschiedliche Personen bestehen. In Betracht kommen Initiatoren, Gründungsgesellschafter, Hintermänner oder sonstige Garanten. Aber auch die beratende Bank kann für den Inhalt haften, wenn sie sich des Prospekts zur Beratung bedient hat. Wichtig ist dabei, dass dem Anleger der Prospekt nicht überlassen worden sein muss.