08.06.2013 Bank- & Kapitalmarktrecht

Verjährung im Anlagerecht bei Kapitalanlagen

Viele tausende Anleger von Schiffsfonds, Immobilienfonds, Medienfonds, Aktienfonds und Zertifikate wurden in den vergangenen Jahren durch ihre Anlage geschädigt und mussten manchmal einen großen Teil ihres Vermögens einbüßen. Anleger müssen sich allerdings nicht mit diesen Verlusten abfinden, da bereits verloren geglaubtes Kapital zurückerlangt werden kann, wenn ihnen Schadensersatzansprüche zustehen.

Solche Ansprüche der Anleger entstehen, wenn den beratenden Banken eine Falschberatung nachgewiesen werden kann. Eine solche liegt vor, wenn den Anlegern z.B. die Risiken der Kapitalanlage verschwiegen wurden oder sie nicht über Kick-Backs (Provisionen) aufgeklärt wurden, die sie von der Fondsgesellschaft für die Vermittlung der Anteile an den Schiffsfonds, Immobilienfonds, Medienfonds, Aktienfonds und Zertifikate erhalten haben. Allerdings drohen diese Ansprüche zum  zu verjähren.

 

Für Anleger, die ihre Kapitalanlage nach dem Jahr 2002 erworben haben, verjähren die Ansprüche taggenau 10 Jahren nach dem Erwerb der Beteiligung. Dies bedeutet für die Anleger eine erhebliche Unsicherheit, da die Ansprüche täglich verjähren können. Es kommt also immer auf das Zeichnungsdatum an.

 

Daneben gibt es aber auch die kenntnisabhängige Verjährung von 3 Jahren, die zum Jahresende greift. § 199 BGB regelt: Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

 

Hier liegt das Problem darin, dass ein Gericht einem Anleger grobe Fahrlässigkeit vorwerfen kann bei Umständen, die der Anleger nicht erwartet. Ein Gericht kann beispielsweise annehmen, dass sich aus einem Schreiben des Fonds eine Kenntnis des Anlegers hätte ergeben müssen. Die kenntnisabhängige Verjährung läuft dann bereits, ohne dass ein Anleger dies erkannt hat. Dann droht im die Verjährung, ohne dass dem Anleger dies akut bewusst ist.

 

Verjährung kann "unterbrochen" werden

 

Geschädigte Anleger von geschlossenen Beteiligungen, Wertpapieren und Zertifikate sollten sich deshalb Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, wenn sie ggf. das Gefühl haben, dass ihre Kapitalanlage in der Vergangenheit Probleme - und seien sie auch noch so klein - verursacht hat. Im Rahmen einer Beratung kann die Verjährung geklärt werden und es können ggf. verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden.

 

Bisweilen haben Anleger auch von deutlich längeren Fristen als der 10-jährigen Höchstfrist gehört. Hierbei handelt es sich um die "alte" Gesetzeslage vor dem Jahr 2002. Wenn eine Anleger vor dem 01.01.2002 eine Kapitalanlage zeichneten galten andere Verjährungsfristen. Allerdings sind diese Ansprüche aus den Jahren vor 2002 meist am Jahresende 2011 verjährt.