Mit Dr. Stoll & Sauer zur besten Abfindung
Abfindungsrechner – Abfindung ermitteln und Rechte prüfen
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Abfindungsrechner
Im Handumdrehen die Abfindungshöhe ermitteln
Mithilfe unseres Abfindungsrechners erfahren Sie mit nur wenigen Klicks, wie viel Geld wir für Sie wahrscheinlich herausholen können. Wir benötigen nur einige wenige Angaben zu Ihrer Kündigung und Ihrem Vertragsverhältnis, um Ihre individuelle Abfindungshöhe zu berechnen. Da unser Abfindungsrechner Ihnen wichtige Anhaltspunkte für eine Abfindung an die Hand gibt, sehen Sie das Ergebnis als erstes Indiz für die zu erwartende Entschädigung an. Starten Sie anschließend die kostenlose Ersteinschätzung, damit wir Ihren konkreten Fall prüfen.
Prüfen Sie mit unserem Abfindungsrechner, wie viel Abfindung Ihnen zusteht!
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Faktoren für die Abfindungshöhe
So berechnet sich die Abfindung
In welcher Höhe der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt, ist Verhandlungssache. Die Abfindungshöhe hängt von der richtigen Strategie Ihres Anwalts, seiner juristischen Expertise sowie von seinem Verhandlungsgeschick ab. Als Basis der Verhandlungen dienen zwei konstante Parameter, mit deren Hilfe Sie die sogenannte Regelabfindung berechnen können. Dabei handelt es sich um die Betriebszugehörigkeit und das Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers. Die Formel für die Regelabfindung lautet wie folgt:
0,5 x Dauer der Betriebszugehörigkeit in Jahren x Bruttomonatsgehalt
Gut zu wissen: Mit der Betriebszugehörigkeit ist der Zeitraum ab Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zu dessen Ende gemeint. Wenn Sie also kündigen und später wieder bei ihrem alten Arbeitgeber anfangen, beginnt die Berechnung der Betriebszugehörigkeit erneut bei null. Gehen Sie hingegen für ein halbes Jahr in Elternzeit, läuft Ihre Betriebszugehörigkeit wie gewohnt weiter – trotz Ihrer Abwesenheit.
Nutzen Sie unseren Abfindungsrechner, um ein realistischeres Ergebnis zu erhalten. Er zeigt Ihnen eine mögliche Spanne an, da die Höhe der Abfindung sich immer nach den Umständen des Einzelfalls richtet und ein Ergebnis der Verhandlung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. seinem Anwalt ist. Unsere Anwälte sind darauf spezialisiert, die bestmögliche Abfindung für ihre Mandanten zu verhandeln.
Beispiel: So berechnet sich eine Abfindung in der Praxis
Nehmen wir an, eine Arbeitnehmerin war 12 Jahre in einem Betrieb beschäftigt und verdient zuletzt 4.200 Euro brutto im Monat.
Ihr Arbeitgeber bietet im Rahmen eines Aufhebungsvertrags eine Abfindung an.
Schritt-für-Schritt-Rechnung:
- Grundformel:
0,5 × Monatsgehalt × Beschäftigungsjahre
→ 0,5 × 4.200 € × 12 = 25.200 € - Besonderheiten:
- Keine Kinder, Alter 45 Jahre → kein erhöhter Sozialschutz.
- Kündigungsfrist eingehalten, kein laufendes Verfahren.
- Keine Steuervergünstigung berücksichtigt.
- Ergebnis:
Die Arbeitnehmerin kann mit einer Abfindung von rund 25.000 Euro rechnen.
Nach Anwendung der Fünftelregelung reduziert sich die Steuerlast deutlich.
Tipp vom Fachanwalt:
In der Praxis sind höhere Abfindungen oft verhandelbar – vor allem, wenn die Kündigung juristisch angreifbar ist. Eine anwaltliche Prüfung lohnt sich fast immer.
Schnell - unkompliziert - kompetent
Kündigung erhalten: So geht's weiter
-
1. Abfindung berechnen
Mit unserem Abfindungsrechner erfahren Sie, in welcher Höhe eine Abfindung für Sie realistisch ist.
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2. Mandat erteilen
Ihr Fachanwalt beginnt mit den Verhandlungen und setzt Ihre Forderungen entschlossen und zügig durch.
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3. Abfindung erhalten
Sie erhalten Ihre Abfindung und damit ein Stück finanzielle Sicherheit, um Ihre Zukunft zu regeln.
Kostenlose Ersteinschätzung direkt online abrufen
Informieren Sie sich schnell, sicher und kostenlos. Geben Sie zur Erstellung Ihres persönlichen Zugangs Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer ein. Nach der Registrierung werden alle weiteren Schritte auf unserem abgesicherten Mandanten-Portal durchgeführt.
Abfindungshöhe - was ist üblich und wie holen Sie mehr für sich raus?
Ein halbes bis ganzes Bruttomonatsgehalt pro Arbeitsjahr – in den meisten Fällen ist das eine angemessene Entschädigung für den Jobverlust. Grundsätzlich gilt: Je wahrscheinlicher die Unwirksamkeit der Kündigung, desto höher Ihre Chancen auf eine Abfindung. Wird Ihnen zum Beispiel betriebsbedingt gekündigt, haben Sie eine bessere Verhandlungsposition als bei einer verhaltensbedingten Kündigung, bei der Sie ein vertragswidriges Verhalten an den Tag gelegt und dadurch die Kündigung selbst herbeigeführt haben.
Die Wirksamkeit der Kündigung lässt sich nur durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage feststellen. Da viele Arbeitgeber sich nicht dem Risiko aussetzen möchten, dass die Kündigung vom Arbeitsrichter für nichtig erklärt wird, sind sie bereit, eine Abfindung zu zahlen – und diese deutlich höher anzusetzen, wenn clever verhandelt wird. Wir empfehlen, einen spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen und ihm die Prüfung der Kündigung sowie die Führung der Verhandlung zur Abfindungshöhe zu überlassen.
Schnelles Handeln ist wichtig
Handeln Sie schnell, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eingereicht werden. Verpassen Sie die Frist, gilt die Kündigung in jedem Fall als rechtswirksam und Ihre Chance auf eine Abfindung erlischt.
Fallbeispiel: Abfindung nach krankheitsbedingter Kündigung
Ein Arbeitnehmer (52 Jahre, 18 Jahre Betriebszugehörigkeit, 3.800 € brutto) wurde wegen häufiger Krankheit gekündigt.
Er erhob Kündigungsschutzklage – das Arbeitsgericht deutete Erfolgschancen an.
Verhandlungsergebnis:
- Abfindung: 1,0 × Monatsgehalt × Betriebsjahre → ≈ 68.000 €
- Grundlage: Vergleichsvereinbarung im Kündigungsschutzprozess
- Zusatz: Freistellung mit Lohnfortzahlung
Fazit: Durch anwaltliche Vertretung konnte die Abfindung mehr als verdoppelt werden.
Mit unserem Abfindungsrechner finden Sie heraus, wie hoch Ihre Abfindung ist.
Abfindung versteuern
Weniger Abzüge durch die Fünftelregelung
Erhalten Sie eine Abfindung als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten, wird Sie als ein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn gewertet. Dabei wird Sie mit der sogenannten Fünftelregelung besteuert. Das bedeutet: Die Abfindung wird so behandelt, als würde sie in fünf Teilbeträge untereilt und dann über fünf Jahre hinweg ausbezahlt – obwohl die gesamte Abfindung mit einem Mal an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird.
Das bewahrt sie vor einer außergewöhnlich hohen Steuerbelastung, wenn es zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt. Solch eine Zusammenballung tritt dann auf, wenn die Abfindung zusammen mit den weiteren Einnahmen wegen der Vertragsbeendigung Ihren üblichen Arbeitslohn übersteigt.
Gut zu wissen!
Die häufigsten Fragen zum Abfindungsrechner
Nein, eine Abfindung können Sie auch dann fordern, wenn Sie selbst kündigen. Unsere Anwälte helfen Ihnen dabei, das Ganze clever anzugehen. Mit der richtigen Strategie verhindern Sie eine Sperre beim Arbeitsamt und erhalten sogar noch zusätzlich Geld in Form einer Abfindung.
Darüber hinaus kann Ihnen Ihr Arbeitgeber auch einen Aufhebungsvertrag anbieten, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Diesen sollten Sie nicht einfach ohne eine anwaltliche Beratung unterschreiben. Mit der Erfahrung eines Anwalts erzielen Sie ein deutlich besseres Ergebnis. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und wir prüfen Ihren individuellen Fall.
Prinzipiell ist die Höhe der Abfindung frei verhandelbar zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Gesetzgeber gibt hierfür keine Vorgaben. Für die Höhe der Abfindung gilt die Faustregel, dass pro Jahr der Betriebszugehörigkeit mit einem halben bis maximal einem Bruttomonatsgehalt zu rechnen ist.
Oftmals haben Arbeitnehmer keine genaue Vorstellung darüber, in welcher Höhe eine Abfindung realistisch sein kann. Unser Abfindungsrechner schafft Abhilfe und gibt Ihnen innerhalb weniger Minuten einen ersten Eindruck über die mögliche Abfindungsspanne. Wenn sich die Summe für Sie lohnt, nutzen Sie im Anschluss unsere kostenlose Erstberatung. Den Rest erledigen wir.
Die Fünftelregelung stellt eine steuerliche Entlastung dar, bei der ein Fünftel der Abfindung zum Jahresbruttolohn hinzugerechnet wird. Der darauf zu entrichtende Steuerbetrag wird dann mit dem Betrag verglichen, der ohne Abfindung zu zahlen wäre. Schließlich wird die Differenz beider Werte wird mit dem Faktor 5 multipliziert. Auf diese Weise ergibt sich für Sie eine geringere Steuerprogression, als wenn die Abfindung komplett in einem Betrag besteuert werden würde.
Ja. Abfindungen gelten als steuerpflichtiges Einkommen. Allerdings kann die sogenannte Fünftelregelung dazu führen, dass sich die Steuerlast deutlich verringert. Lassen Sie sich dazu steuerlich oder anwaltlich beraten.
Unsere Anwälte für Arbeitsrecht
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Matthias Nolte
- Rechtsanwalt
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Stefan Wiertner
- Fachanwalt für Arbeitsrecht
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