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L-Bank will auf Nichtzulassungsbeschwerde verzichten
Corona-Soforthilfe Baden-Württemberg: Unternehmensfreundliche VGH-Urteile vor Rechtskraft

Die L-Bank will nach Angaben des Staatsanzeigers Baden-Württemberg keine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen – damit stehen die verbraucherfreundlichen Urteile des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg zur Corona-Soforthilfe in den entschiedenen Musterverfahren kurz vor der Rechtskraft. Nach dem Bericht des Staatsanzeigers vom 9. Dezember 2025 hat Wirtschaftsministerin Nicole Hoffmeister-Kraut diesen Schritt in der Landespressekonferenz angekündigt. Gleichzeitig zeichnet sich laut Staatsanzeiger vom 12. Dezember 2025 im Landtag eine politische Lösung ab, die auch Rückzahlungen an Betroffene ohne Klageweg ermöglichen soll. Dr. Stoll & Sauer bewertet die Lage als Chance für viele Betroffene und rät zur schnellen Prüfung des Einzelfalls – eine Ersteinschätzung bietet die Kanzlei im Corona-Soforthilfe-Online-Check an.

Corona-Soforthilfe, Straßenschild
Corona-Hilfe bereitet viele Probleme

Corona-Soforthilfe: Was der Verzicht der L-Bank bedeutet

Der VGH hatte in sechs Musterverfahren Urteile vom 8. Oktober 2025 erlassen und die Revision nicht zugelassen. Gegen diese Nichtzulassung wäre grundsätzlich eine Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht möglich gewesen – genau darauf will die L-Bank nun verzichten. Für viele Betroffene ist das ein starkes Signal, weil das Land die VGH-Entscheidungen in den entschiedenen Fällen damit akzeptiert und die rechtliche Diskussion in Baden-Württemberg faktisch in eine neue Phase geht.

Wichtigste Punkte für Betroffene

  • VGH-Musterverfahren: Der VGH entschied am 8. Oktober 2025 in sechs Verfahren (u. a. Az. 14 S 1869/24 und 14 S 16/25) und stellte klar, dass in mehreren Konstellationen Widerrufs- und Erstattungsbescheide rechtswidrig waren.
  • Dr. Stoll & Sauer: Unter den Entscheidungen sind auch zwei von Dr. Stoll & Sauer geführte Verfahren (Vorinstanzen u. a. VG Karlsruhe, Az. 14 K 2955/23, sowie VG Stuttgart, Az. 4 K 177/23).
  • Zinsen als neues Konfliktthema: Laut Staatsanzeiger vom 11. Dezember 2025 verschickt die L-Bank zusätzlich Zinsbescheide; es droht damit ein weiterer Streit um die Rückabwicklung.

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Rückzahlung auch bei bestandskräftigen Bescheiden?

Der Staatsanzeiger berichtet am 12. Dezember 2025, dass sich alle Fraktionen im baden-württembergischen Landtag dafür ausgesprochen haben, auch Betroffenen Geld zu erstatten, deren Rückzahlungsbescheide bereits rechtskräftig sind, weil sie weder Widerspruch eingelegt noch geklagt hatten. Wirtschaftsministerin Hoffmeister-Kraut will demnach im Januar 2026 einen Lösungsvorschlag vorlegen. Nach Angaben der Ministerin geht es um 62.000 Fälle mit einem Gesamtvolumen von bis zu 437 Millionen Euro; zudem können Verzinsung und Verwaltungskosten hinzukommen.

Was Betroffene bei der Corona-Soforthilfe jetzt tun sollten

  • Unterlagen sichern: Bewilligungsbescheid, Rückmelde-/Schlussabrechnungsunterlagen, Rückforderungsbescheid, Zahlungsnachweise, Schriftwechsel mit der L-Bank
  • Status klären: Widerspruch/Klage ja oder nein, Zahlung bereits erfolgt, Raten/Stundung, bestandskräftiger Bescheid
  • Neue Bescheide ernst nehmen: Wer jetzt (zusätzlich) Zinsbescheide oder neue Forderungen erhält, sollte Fristen und Angriffspunkte prüfen lassen

Dr. Stoll & Sauer bietet dafür eine Ersteinschätzung im Corona-Soforthilfe-Online-Check an.

Rechtliche Einschätzung von Dr. Stoll & Sauer

Der angekündigte Verzicht auf die Nichtzulassungsbeschwerde nimmt dem Streit in zentralen Punkten die Unsicherheit: Die VGH-Urteile bleiben in den Musterverfahren bestehen und erhöhen den Druck, vergleichbare Fälle einheitlich zu behandeln. Ob Betroffene ihr Geld ohne eigenes Verfahren zurückerhalten, hängt nun maßgeblich von der angekündigten politischen Umsetzung ab. Dr. Stoll & Sauer empfiehlt, Ansprüche und Handlungsoptionen frühzeitig prüfen zu lassen – insbesondere, wenn bereits gezahlt wurde, Zinsen verlangt werden oder noch laufende Rückforderungen bestehen. Die Kanzlei bietet dazu eine Ersteinschätzung im Corona-Soforthilfe-Online-Check.

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