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Dr. Stoll & Sauer gewinnt zwei Verfahren
VGH Baden-Württemberg bestätigt Unrechtmäßigkeit von Rückforderungen zur Corona-Soforthilfe

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat am8. Oktober 2025 fünf Rückforderungsbescheide zur Corona-Soforthilfe aufgehoben und damit die Rechtsauffassung der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer bestätigt. Die Entscheidungen betreffen auch zwei Verfahren der Kanzlei (Az. 14 K 2955/23, VG Karlsruhe und Az. 4 K 177/23, VG Stuttgart). Der VGH hat damit mit seiner Pressemitteilung vom 9. Oktober 2025 klargestellt, dass die massenhaften Rückforderungen der L-Bank auf keiner tragfähigen rechtlichen Grundlage beruhten. 

Für die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer ist das Urteil ein Meilenstein: Der Verwaltungsgerichtshof folgt in zentralen Punkten ihrer Argumentation – insbesondere zur fehlenden Bestimmtheit der Bewilligungsbedingungen und zum Vertrauensschutz der Antragsteller. Insbesondere ließen die Rückzahlungsbescheide nicht in ausreichendem Maße erkennen, dass von den Antragstellern eine Gegenüberstellung ihrer Einnahmen und Ausgaben (im Sinne einer Saldierung) für die auf die Antragstellung folgenden drei Monate vorgenommen und der L-Bank mitgeteilt werden sollte. Der VGH ließ keine Revision zu. Die Kanzlei bietet eine Ersteinschätzung im Corona-Soforthilfe-Online-Check an und hat bisher über 3000 Beratungen durchgeführt. Die Rückforderungsbescheide sollten von Fachanwälten überprüft werden. Weitere Informationen zum Thema Corona-Soforthilfen gibt es auf einer Spezialwebsite der Kanzlei. 

Corona-Soforthilfe, Straßenschild
Corona-Hilfe bereitet viele Probleme

VGH bestätigt erstinstanzliche Urteile – Rückforderungen rechtswidrig

Am 2. Oktober 2025 verhandelte der VGH vier Musterverfahren zur Rückzahlung von Corona-Soforthilfen, am 7. Oktober zwei weitere. In den beiden von Dr. Stoll & Sauer geführten Verfahren bestätigte das Gericht die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Stuttgart und Karlsruhe. Nach Auffassung des Gerichts war die Rückforderung nicht vom Verwaltungsverfahrensgesetz gedeckt. Die L-Bank sei davon ausgegangen, dass die bewilligte Geldleistung nicht für den im jeweiligen Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet worden sei. Dieser Auffassung widersprach der VGH: Die Bewilligungen seien rechtmäßig ergangen.

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Bereits an dieser Stelle wollen wir transparent über mögliche Kosten aufklären: Wir werden stets zunächst eine kostenfreie Vorprüfung durchführen. In diesem Rahmen werden wir anhand Ihrer Angaben überprüfen, ob eine tiefergehende Prüfung oder eine weitere Tätigkeit überhaupt sinnvoll ist. Sollte unsere Vorprüfung ergeben, dass keine Erfolgsaussichten in Ihrem Falle gegeben sind, so werden wir Ihnen dies mitteilen und das Mandat kostenfrei beenden. 

Sollten wir zu dem Ergebnis kommen, dass eine tiefergehende Prüfung Ihres Falls notwendig und sinnvoll ist, um abschließend Ihre rechtlichen Optionen einschätzen zu können, so werden wir Ihnen dies per E-Mail mitteilen. In diesem Rahmen werden wir Ihnen eine kostenpflichtige Erstberatung zum Preis von € 249,90 anbieten. Wenn Sie diese wünschen, können Sie uns damit beauftragen. Wir prüfen dann individuell für Ihren Fall, welche rechtlichen Optionen bestehen. Das Ergebnis werden wir Ihnen per E-Mail zukommen lassen. Gerne beantworten wir dazu Rückfragen, auch telefonisch.

Wir möchten kurz erläutern, warum wir die Erstberatung im Bereich der Corona-Hilfen nicht weiter kostenfrei erbringen können. Inzwischen sind die tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen derart komplex, dass eine intensive Befassung mit Ihrem Fall zwingend erfolgen muss:

  • Jedes der 16 Bundesländer hat eigene Förderstellen mit teils voneinander abweichender Förderpraxis und eigene Förderbestimmungen. Diese müssen für Ihren konkreten Fall geprüft werden.
  • Diese Unterschiede führen dazu, dass in den Bescheiden verschiedene Fehlerquellen bestehen können, die es zu suchen gilt.
  • Die Rechtsbehelfe (Widerspruch oder Klage) unterscheiden sich dazu je nach Bundesland, so dass der Beratungsumfang und ein eventuelles Kostenrisiko für Sie variieren.
  • Die Rechtslage ist je nach Bundesland unterschiedlich zu beurteilen und oft dynamisch. Die Entwicklung der Rechtsprechung ist bei vielen Fragen noch im Fluss. Viele Bundesländer haben noch nicht einmal eine erstinstanzliche Rechtsprechung.
  • Gerade im Bereich der Überbrückungshilfen ist ein genauer Blick in “die Bücher“ unvermeidbar, um eine fundierte Beratung zu liefern.

Nur unter Berücksichtigung dieser Umstände ist eine Beratung auch für Sie von Wert!

Die von Dr. Stoll & Sauer geführten Verfahren im Detail

VG Stuttgart, Az. 4 K 177/23

  • Unser Mandant betreibt ein Friseurgeschäft und erhielt im Frühjahr 2020 eine Soforthilfe von 15.000 Euro.
  • 2021 forderte die L-Bank 10 424 Euro zurück, da sein Betrieb nach dem Lockdown wieder besser lief.
  • Das VG Stuttgart hob den Bescheid auf; der VGH bestätigte das Urteil nun vollumfänglich.
  • Das Gericht stellte fest, dass der Kläger im Frühjahr 2020 einen massiven Umsatzeinbruch erlitten hatte und deshalb einen legitimen Anspruch auf Soforthilfe besaß.
  • Der VGH bestätigte das Urteil.

VG Karlsruhe, Az. 14 K 2955/23

  • Das Unternehmen beliefert Friseur- und Kosmetiksalons und war im ersten Lockdown praktisch handlungsunfähig, weil die Salons geschlossen bleiben mussten.
  • Die L-Bank forderte einen Teilbetrag der Soforthilfe zurück.
  • Das VG Karlsruhe erklärte den Bescheid für rechtswidrig, da die Richtlinien unklar waren.
  • Nach Auffassung des Gerichts war die Förderung rechtmäßig; die Antragsteller hätten im Vertrauen auf die Zusage Dispositionen getroffen.
  • Der VGH bestätigte das Urteil.

Gericht stärkt Rechtssicherheit und Vertrauen in staatliches Handeln

Die Urteile haben aus Sicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer weitreichende Bedeutung über Baden-Württemberg hinaus. Der VGH stellte klar, dass eine Bewilligung von Soforthilfen eine rechtlich verbindliche Zuwendung war. Eine spätere Korrektur dürfe nur erfolgen, wenn nachweislich falsche Angaben gemacht wurden – was in den Verfahren nicht der Fall war.

Die Verwaltung hat aus Sicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer mit dem Rückforderungssystem einen erheblichen Vertrauensverlust bei Bürgern riskiert. Staatliches Krisenmanagement müsse „verlässlich und berechenbar“ sein. „Der VGH hat in außergewöhnlicher Klarheit ausgesprochen, dass die Soforthilfen keine Darlehen sind“, betonte Fachanwalt Marc Malleis von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, der beide Verfahren führte. „Unsere Mandanten konnten sich auf die Zusagen des Staates verlassen. Dieses Urteil stärkt nicht nur Unternehmer, sondern auch das Vertrauen in die Verlässlichkeit öffentlicher Verwaltung.“

Bedeutung für weitere Verfahren zur Corona-Soforthilfe

Mit den Entscheidungen vom 8. Oktober 2025 schafft der VGH Baden-Württemberg die erste obergerichtliche Leitlinie im bundesweiten Streit um Corona-Soforthilfen. Viele Verwaltungsgerichte hatten zuvor ähnlich entschieden, doch eine klare Linie der Obergerichte fehlte bislang. Für Betroffene bedeutet das:

  • Das Land Baden-Württemberg zahlte während der Pandemie rund 245.000 Soforthilfen in Höhe von insgesamt 2,3 Milliarden Euro aus.
  • Die L-Bank forderte später in rund 117.000 Fällen Geld zurück – insgesamt rund 862 Millionen Euro.
  • Gegen die Rückforderungsbescheide sind derzeit noch rund 1.400 Klagen anhängig.
  • Rückforderungsbescheide haben jetzt schlechte Erfolgsaussichten.
  • Unternehmer, die gegen die L-Bank geklagt haben, können auf positive Entscheidungen hoffen.
  • Wer bisher gezahlt oder keinen Widerspruch eingelegt hat, sollte prüfen, ob eine Rückforderung noch angegriffen werden kann.

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet hierzu weiterhin eine Ersteinschätzung im Corona-Soforthilfe-Online-Check an.

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