DATEV LODAS: Was bislang zum Ablauf der Datenpanne bekannt ist
Auslöser war nach heise online eine technische Störung beim Rückfluss von in DATEV-Rechenzentren erzeugten Probeabrechnungen am 8. Januar 2026, die anschließend durch eine Übergangslösung behoben werden sollte – mit gravierender Nebenwirkung: Dokumente wurden falschen Kunden zugeordnet.
Wesentliche Punkte aus den bisherigen Berichten:
- Betroffenes System: DATEV LODAS (Lohn- und Gehaltsabrechnung), insbesondere Probeabrechnungen zur untermonatlichen Qualitätskontrolle.
- Zeitraum: Störung ab Donnerstag, 8. Januar 2026; Workaround/Übergangslösung am Folgetag; nach DATEV-Angaben Behebung bis zum späten Freitagnachmittag, 9. Januar 2026.
- Art der Daten: Lohn- und Gehaltsdokumente enthalten u. a. Namen, Anschriften, Sozialversicherungsnummern und Verdienstdaten.
- Behörde informiert: Nach DATEV-Angaben wurde die zuständige Datenschutzaufsicht (BayLDA) informiert; betroffene Anwender seien unterrichtet worden.
- Zahl der Betroffenen: Weder DATEV noch die bisherigen Medienberichte beziffern öffentlich, wie viele Kanzleien/Unternehmen oder wie viele Arbeitnehmer tatsächlich betroffen sind; das Online-Magazin Golem berichtet, DATEV ermittle den Kreis der betroffenen Kunden.
Praktische Tücke: Wer eine „Fremd-Abrechnung“ erhalten hat, erkennt den Fehler sofort – aber das Unternehmen, dessen Daten unbefugt offengelegt wurden, erfährt davon nicht zwingend automatisch.
Warum die DATEV-Datenpanne datenschutzrechtlich heikel ist
Lohn- und Gehaltsdaten betreffen die Privatsphäre und die wirtschaftliche Situation der Arbeitnehmer unmittelbar. Deshalb ist die Schwelle zu einer meldepflichtigen Datenschutzverletzung regelmäßig schnell erreicht.
Wichtige Pflichten (allgemeine Einordnung):
- Meldung an die Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden, wenn ein Risiko für Rechte und Freiheiten besteht (Art. 33 DSGVO).
- Information betroffener Personen, wenn ein hohes Risiko besteht (Art. 34 DSGVO).
Aus Sicht von Dr. Stoll & Sauer entlastet der Hinweis „keine Hinweise auf Missbrauch“ nicht automatisch: Maßgeblich ist bereits die unbefugte Offenlegung und das daraus folgende Risiko.
Was Betroffene jetzt tun können
- Arbeitgeber/Personalabteilung schriftlich um Auskunft bitten, ob eigene Daten betroffen waren (und welche Datenkategorien).
- Mitteilung und Zeitpunkt der Kenntnis dokumentieren.
- Prüfen, ob eine Benachrichtigung erfolgt ist und welche Maßnahmen zum Schutz ergriffen wurden.
- Ansprüche auf DSGVO-Schadensersatz prüfen lassen, insbesondere bei nachvollziehbarer Belastung durch die Offenlegung von Gehaltsinformationen.
Dr. Stoll & Sauer bietet Betroffenen eine kostenlose Ersteinschätzung im DSGVO-Online-Check an.
Warum „Probeabrechnungen“ besonders viele sensible Daten enthalten
Probeabrechnungen dienen dazu, Änderungen an Abrechnungsparametern vor der finalen Lohnabrechnung zu kontrollieren. Sie sind deshalb häufig inhaltlich nahezu „vollwertig“ aufgebaut – und enthalten genau die Daten, die später auch in der endgültigen Abrechnung stehen.
Rechtliche Einschätzung: EuGH und BGH stärken Schadensersatz nach DSGVO
Bei Datenpannen können Betroffene unter Umständen immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO verlangen. Der EuGH hat im Urteil „Österreichische Post“ (C-300/21, Urteil vom 04.05.2023) klargestellt: Ein DSGVO-Verstoß allein genügt nicht, aber es gibt keine Bagatellgrenze – auch ein nicht erheblicher immaterieller Schaden kann ersatzfähig sein.
Für Datenleck-Fälle besonders wichtig ist zudem das EuGH-Urteil C-340/21 (Urteil vom 14.12.2023, „Natsionalna agentsia za prihodite“): Danach kann bereits die begründete Befürchtung eines Missbrauchs entwendeter Daten einen immateriellen Schaden darstellen; entscheidend bleibt die nachvollziehbare Darlegung im Einzelfall.
Der Bundesgerichtshof hat im Scraping-Komplex zu Facebook ebenfalls Leitlinien gesetzt: Schon der bloße (auch kurzzeitige) Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten kann einen immateriellen Schaden begründen (BGH, Urteil vom 18.11.2024, Az. VI ZR 10/24).