Kick-Back Zahlungen
Als Kick-Back wird die Rückvergütung oder Provision eines Teils des gezahlten Betrages aus einem Geschäft mehrerer Beteiligter durch einen Beteiligten an einen anderen Beteiligten bezeichnet. Im Kapitalanlagerecht finden sich Kick-Back Zahlungen häufig im Bereich der Fondsvermittlung, also der Finanzdienstleistung, genauer gesagt dann, wenn Banken und Berater von den Produktanbietern, also den Fondsgesellschaften, Abschlussprovisionen für den Verkauf der Anlage erhalten. Hinzu kommen oft auch verdeckte Rückvergütungen an die Vermittler über die Bestandsprovisionen, also wenn von den jährlichen Gebühren, die der Anleger an die Kapitalanlagegesellschaft bezahlt, ein bestimmter Prozentsatz als Bestandsprovision wieder an die Anlagevermittler und Berater zurückfließt.
Anlegern wurden solche Rückvergütungen (Kick-Backs) an die Banken und Berater von den Emittenten der Finanzprodukte in der Vergangenheit kaum jemals offengelegt. Dies barg für Anleger aber die Gefahr, einen bestehenden Interessenkonflikt der Bank bei der Fondsvermittlung nicht zu erkennen: fraglich war, ob Anleger die Anlage auch dann gekauft hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die Banken durch den Erwerb der Anlage durch den Kunden ebenfalls Geld verdienen, indem diese verdeckte Provisionen (Rückvergütungen, Kick-Backs) von der Fondsgesellschaft erhalten?
Rechtliche Beschlüsse und Regelungen
Der BGH entschied in einem Grundsatzurteil vom 19. Dezember 2006 (XI ZR 56/05), dass Fondsvermittler dazu verpflichtet sind, ihre Anleger über Kick-Back Zahlungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten aufzuklären. Diese Ansicht begründet der BGH dahingehend, dass die Aufklärung über die Rückvergütung/Provision/Kick-Back Zahlung notwendig ist, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank offenzulegen. Nur durch diese Offenlegung wird der „Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen“. Kann er dies wie bei der verdeckten Kick-Back Zahlung (Rückvergütung, Provision) nicht richtig einschätzen, dann kann er auch nicht beurteilen, ob die Bank ihm die Anlage nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. Da somit also die Gefahr besteht, dass die Bank die Anlageempfehlung nicht allein im Kundeninteresse durchführt, sondern aufgrund ihres eigenen Gewinnstrebens, stellt ein Verschweigen dieser Kick-Back Zahlungen (Provision/Rückvergütung) eine Pflichtverletzung der Bank dar, die zu einem Schadensersatzanspruch gegen diese führt. Bei obsiegendem Urteil bedeutet dies für den Anleger, dass dieser so zu stellen ist, wie er stünde, wenn er die Anlage nicht erworben hätte.
Diese Rechtsprechung des BGH wurde nun schon mehrfach gerichtlich bestätigt, sodass Anlageberater darauf hinzuweisen haben, dass und in welcher Höhe sie Provisionen (Kick-Backs, Rückvergütungen) erhalten. Tun sie dies nicht, machen sie sich schadensersatzpflichtig. Diese Grundsätze sind hierbei auf viele Finanzprodukte anwendbar, so z.B. Wertpapiere wie Aktien- und Rentenfonds (Investmentfonds), offene Immobilienfonds, Zertifikate, Anleihen, sowie auch auf geschlossene Fonds wie Medienfonds, Schiffsfonds, Immobilienfonds, Solarenergiefonds etc.
Wichtig für Anleger ist hierbei auch die Tatsache, dass bereits einige Entscheidungen des BGH vorliegen, in denen er darauf hinweist, dass Anlagevermittler auch schon im Jahr 1990 von ihrer Pflicht hätten wissen müssen, die Kick-Back Zahlungen (Provisionen, Rückvergütungen) dem Anleger aufzudecken. Diese können sich also nicht auf den Irrtum berufen, dass sie über das Bestehen dieser Beratungspflicht im Unklaren waren. Anleger langfristig angelegter Fonds können somit auch noch für eine Beratungspflichtverletzung aus dem Verschweigen von Kick-Back Zahlungen (Provisionen, Rückvergütungen) für die Jahre vor dem Grundsatzurteil des BGH von 2006 (zumindest ab dem Jahr 1990) Schadensersatzansprüche geltend machen (z.B. BGH Beschluss v. 29. Juni 2010 – XI ZR 308/09). (Für Schadensersatzansprüche, die vor dem Jahr 2002 begründet wurden, sei nur kurz darauf hingewiesen, dass zum 31.12.2011 eine absolute Verjährung dieser Ansprüche droht!)
Geschädigte Anleger werden also durch die Kick-Back Rechtsprechung des BGH weitgehend vor der Verdeckung einer Interessenkollision durch die Banken und Berater geschützt. Da diese in der Vergangenheit meist nicht auf die Kick-Back Zahlungen hingewiesen haben, bietet sich über diesen Ansatzpunkt eine gute Möglichkeit für Anleger Schadensersatz zu verlangen, sodass sie die Verluste aus ihrem Geschäft liquidieren können.