Die aktuelle Lage: Rückforderungen bedrohen Existenzen
Die Corona-Soforthilfen wurden 2020 als schnelle, unbürokratische Hilfe für kleine und mittlere Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler eingeführt. Der damalige Bundesfinanzminister Olaf Scholz versprach ausdrücklich, dass eine Rückzahlung nicht notwendig sei. In Baden-Württemberg hatten mehr als 250.000 Unternehmen die Hilfen beantragt.
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst die aktuelle Lage zusammen:
- Viele Unternehmen sehen sich nun erneut in ihrer Existenz bedroht, da sie die Corona-Hilfen teilweise oder komplett zurückzahlen sollen.
- Bereits 2023 forderte das Land mehr als 60.000 Selbstständige und Kleinunternehmen auf, den tatsächlichen Umfang ihrer Einnahmeausfälle während der Lockdowns zu belegen, so der SWR. Ganz offensichtlich gibt es nun erneut eine Welle von Rückforderungsbescheiden.
- Infolgedessen wurden bereits Hunderte Klagen bei den Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg eingereicht – die Zahl der Verfahren steigt weiter.
- Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hat mehrere Verfahren gegen die L-Bank in Baden-Württemberg gewonnen – darunter in Karlsruhe, Freiburg und Stuttgart. Wie in den meisten Verfahren spielte auch vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart der Zweck der Corona-Hilfen eine zentrale Rolle. Die Kammer stellte klar, dass sie den Widerrufs- und Erstattungsbescheid sowie den Widerspruchsbescheid der L-Bank als rechtswidrig ansieht. Der Zweck, für den die Soforthilfe gewährt wurde, sei nicht eindeutig definiert. Aus diesem Grund könne der Bewilligungsbescheid nicht aufgrund einer Zweckverfehlung im Sinne von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG widerrufen werden, so die Kammer. Konkret geht es dabei um die „Überbrückung existenzbedrohlicher Wirtschaftslagen“, „Umsatzeinbußen“ und „Liquiditätsengpässe“. Daher dürfe der Widerruf des Bewilligungsbescheids der L-Bank sich nicht nur auf einen einzigen Grund („Liquiditätsengpässe“) stützen.
- Dr. Stoll & Sauer geht davon aus, dass die bisher erstrittenen Urteile Vorbildcharakter für andere Verfahren im Land haben werden.
- Aktuell verschickt die L-Bank erneut Widerrufs- und Erstattungsbescheide. Die Fallkonstellation ähnelt den von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer gewonnenen Verfahren: Die Antragstellung für die Corona-Soforthilfe erfolgte vor dem 8. April 2020, und im Bewilligungsbescheid steht, dass die Hilfe „zur Überwindung einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. Liquiditätsengpässen oder Umsatzeinbrüchen“ ausbezahlt wurde.
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Fazit der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer zur Rückforderung der Corona-Soforthilfe
Für viele Unternehmen, Selbstständige, Soloselbstständige und Freiberufler war die Corona-Pandemie eine herausfordernde und existenzbedrohende Zeit. Die Corona-Soforthilfe war eine dringend benötigte Entlastung. Doch die aktuellen Rückforderungen belasten die Betroffenen erneut erheblich und gefährden ihre Existenz. Diese Forderungen stehen in starkem Widerspruch zu der ursprünglich versprochenen unbürokratischen Unterstützung. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer empfiehlt von Rückzahlungsbescheiden bedrohten Unternehmen, sich juristisch im Online-Check beraten zu lassen. Die Kanzlei hat bereits mehrere Verfahren für Unternehmen gewonnen. Weitere Informationen zum Thema Corona-Soforthilfen gibt es auf einer Spezialwebsite der Kanzlei.

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