Die Anlegerin war lange Jahre bei der ARAG versichert, als sie einen Schadensfall geltend machte: Sie hatte aufgrund einer Empfehlung ihres Anlageberaters in Schiffsfonds investiert und wollte nun Schadensersatzansprüche wegen falscher Beratung geltend machen. Die ARAG erteilte jedoch keine Deckungszusage. Zwar sei der Rechtsschutz für Streitigkeiten über Kapitalanlagen Teil des ursprünglichen Vertrags gewesen, jedoch würden dem Vertrag mittlerweile neue Versicherungsbedingungen zugrundeliegen, die dieses Rechtsgebiet ausschlössen (Effektenausschluss).
Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck erteilt der Auffassung der ARAG eine Abfuhr. Die Rechtsschutzversicherung konnte nicht darlegen und beweisen, dass die neuen Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen wirksam in den bestehenden Rechtsschutzvertrag der Anlegerin einbezogen worden seien. Wenn jedoch kein Nachweis vorliegt, dass eine Ausschlussklausel Teil des Rechtsschutzversicherungsvertrags geworden sei, könne die ARAG sich auch nicht auf diese Klausel berufen. Daher müsse die ARAG die außergerichtlichen Anwaltskosten der Anlegerin übernehmen.
Das Urteil (noch nicht rechtskräftig) bezieht sich zwar nur auf eine bestimmte Fallkonstellation, es zeigt jedoch, dass es sich lohnen kann, nicht jede Absage einer Rechtsschutzversicherung hinzunehmen. Gerade im Bereich der Kapitalanlagen verweisen Versicherungen gerne auf ellenlange Ausschlusslisten. Nicht immer zu Recht, wie die vorliegende Entscheidung des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck zeigt.