Datenschutz: Bundeskartellamt darf Meta unter die Lupe nehmen
Der Meta-Konzern kommt nicht mehr zur Ruhe. Wegen Datenschutzverletzungen laufen mehrere Verfahren in der EU gegen den Social-Media-Riesen. Jetzt hat der EuGH mit einem aufsehenerregenden Urteil Meta als Sammler von Verbraucherdaten in die Schranken gewiesen. Dr. Stoll & Sauer fasst das Verfahren kurz zusammen (Az.: C-252/21):
- Meta betreibt eine umfangreiche Datensammlung über ihre Nutzer. Um die Dienste von Facebook nutzen zu können, müssen Nutzer den Allgemeinen Nutzungsbedingungen, Cookies und den Richtlinien zur Datenverwendung zustimmen. Meta soll daraufhin die Aktivitäten der Nutzer sowohl innerhalb der Plattform als auch außerhalb verfolgen und diese den entsprechenden Facebook-Konten zuordnen. Zu den erfassten Daten außerhalb der Plattform gehören auch Informationen über die Nutzung anderer Meta-Plattformen wie Instagram oder WhatsApp sowie besuchte Drittseiten. Diese Vorgehensweise missfiel dem Bundeskartellamt und es verbot das Datensammeln ohne Einwilligung der Nutzer.
- Meta erhob daraufhin Klage gegen das Verbot beim Oberlandesgericht Düsseldorf. Der Konzern vertrat die Ansicht, dass das Bundeskartellamt seine Zuständigkeit überschritten habe. Der Fall wurde daraufhin an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weitergeleitet, um zu klären, ob nationale Kartellämter befugt sind, zu überprüfen, ob die Datenverarbeitung im Einklang mit dem nationalen Datenschutzrecht steht.
- Der EuGH entschied klar: Das Bundeskartellamt durfte die Einhaltung des Datenschutzes bei Meta überprüfen. Es war rechtens, Meta zu untersagen, Daten von Verbrauchern, ohne deren Zustimmung zu sammeln.
- Kritisch betrachteten die Richter auch die Erfassung von Informationen beim Besuch von Websites außerhalb der Meta-Plattformen, wenn Schnittstellen wie der "Gefällt mir"-Button von Facebook genutzt werden. Der EuGH entschied, dass der Besuch einer Webseite nicht automatisch die Einwilligung zur weltweiten Veröffentlichung der gesammelten Daten beinhaltet. Gemäß der Datenschutzgrundverordnung hängt dies weitgehend von den Erlaubnissen ab, die ein Nutzer erteilt hat.
- Sensible Daten dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Nutzers gesammelt werden. Meta darf laut dem Urteil nur dann auf Webseiten außerhalb seiner eigenen Plattformen zugreifen, wenn die Nutzer dies zuvor deutlich freigegeben haben.
- Die Nutzung des Netzwerks darf nicht davon abhängen, dass bestimmte Kontrollkästchen aktiviert werden müssen. Falls erforderlich, muss Meta nachweisen, dass die Nutzer tatsächlich eine Wahl hatten.
- Das EuGH-Urteil stellt einen großen Erfolg für das Bundeskartellamt dar, das 2019 gegen Facebook vorging und dem Unternehmen das Sammeln von Daten ohne echte freiwillige Einwilligung der Nutzer untersagte. Facebook hatte dagegen geklagt und insbesondere die Zuständigkeit des Bundeskartellamts kritisiert, da dieses eigentlich für den Schutz des Wettbewerbs verantwortlich ist, während ein Datenschutzbeauftragter Auflagen hätte machen sollen.
- Das Gericht unterstrich: Nicht nur Datenschützer, sondern auch das Bundeskartellamt ist befugt, das Datensammeln zu kontrollieren, um den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung festzustellen.
- Der Streit wird nun zurück an die deutschen Gerichte verwiesen, die sich an den Vorgaben aus Luxemburg orientieren müssen. Infolgedessen wird Meta voraussichtlich seine Kunden bei Facebook, Instagram und WhatsApp erneut fragen müssen, ob sie mit dem Datensammeln einverstanden sind. Die Nutzer müssen die freie Wahl haben und die Möglichkeit haben, dies abzulehnen.
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