Erbrecht
Pflichtteil einfordern – Ihr Anspruch auf das Erbe, das Ihnen zusteht
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In Kürze
Das Wichtigste zum Pflichtteil
- Pflichtteilsberechtigt sind Ehepartner, Kinder sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern des Erblassers.
- Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch – kein Anspruch auf einzelne Nachlassgegenstände.
- Der Anspruch entsteht automatisch mit dem Erbfall, muss aber schriftlich und nachweisbar beim Erben eingefordert werden.
- Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre ab Kenntnis vom Erbfall und der eigenen Enterbung – zu langes Zögern kann den gesamten Anspruch kosten.
- Auch beim sogenannten Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel kann eine Einforderung sinnvoll sein – hier lohnt sich vorab eine anwaltliche Prüfung, um Nachteile beim zweiten Erbfall zu vermeiden.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Der Pflichtteil ist gesetzlich in § 2303 BGB geregelt und schützt die engsten Angehörigen eines Erblassers davor, durch ein Testament vollständig leer auszugehen. Pflichtteilsberechtigt sind ausschließlich:
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner
Der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen ist immer pflichtteilsberechtigt, sofern zum Zeitpunkt des Erbfalls keine Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft rechtskräftig war. Die genaue Höhe hängt vom gewählten Güterstand ab (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) und wird oft unterschätzt.
Kinder und Enkelkinder
Alle leiblichen und adoptierten Kinder des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt. Ist ein Kind bereits verstorben, rückt dessen Kind – also das Enkelkind des Erblassers – an dessen Stelle in die Pflichtteilsberechtigung nach (§ 1924 BGB). Enkelkinder sind hingegen nicht pflichtteilsberechtigt, solange das eigene Elternteil noch lebt.
Eltern des Erblassers
Die Eltern des Verstorbenen sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine eigenen Kinder oder Enkelkinder hinterlässt. Existieren Abkömmlinge, gehen die Eltern leer aus.
Wer hat keinen Anspruch auf den Pflichtteil?
Nicht pflichtteilsberechtigt sind insbesondere Geschwister, Nichten und Neffen sowie Enkelkinder, solange deren Elternteil noch lebt – auch wenn diese testamentarisch übergangen wurden. Ein Pflichtteilsanspruch kann außerdem entfallen, wenn:
der Berechtigte wirksam auf seinen Pflichtteil verzichtet hat (notarieller Pflichtteilsverzicht),
dem Berechtigten der Pflichtteil rechtmäßig entzogen wurde (Pflichtteilsentziehung nach § 2333 BGB, z. B. bei schweren Straftaten gegen den Erblasser),
der Berechtigte die Erbschaft ausgeschlagen hat, ohne gleichzeitig den Pflichtteil zu verlangen (hierbei sind Fristen und Ausnahmen zu beachten).
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 BGB). Um ihn zu berechnen, müssen Sie also zunächst ermitteln, wie hoch Ihr gesetzlicher Erbteil gewesen wäre, wenn es kein (oder ein anderes) Testament gäbe – abhängig von der Anzahl der Erben und deren Verwandtschaftsgrad zum Erblasser.
Rechenbeispiel:
Ein Erblasser hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Ohne Testament würde die Ehefrau die Hälfte des Nachlasses erben, die beiden Kinder je ein Viertel. Setzt das Testament nun ein Kind vollständig als Alleinerben ein, hätte das übergangene Kind gesetzlich Anspruch auf ein Viertel des Nachlasses – der Pflichtteil beträgt somit die Hälfte davon, also ein Achtel des gesamten Nachlasswertes.
Bei einem Nachlasswert von 400.000 € entspricht das einem Pflichtteilsanspruch von 50.000 € für das übergangene Kind.
Wichtig: Maßgeblich ist nicht der Wert einzelner Gegenstände, sondern der gesamte Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls – einschließlich Immobilien, Bankguthaben, Wertpapieren und Verbindlichkeiten. Auch Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat, können den Pflichtteil über den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) erhöhen.
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Jeder Nachlass ist anders – Immobilien, Schenkungen der letzten zehn Jahre und der Güterstand des Ehepartners können Ihren Anspruch erheblich verändern. Klären Sie unverbindlich und kostenlos, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Pflichtteil zusteht – bevor Sie ihn beim Erben einfordern.
Diese Fehler kosten Sie bares Geld
Die häufigsten Fehler beim Pflichtteil einfordern
Viele Pflichtteilsberechtigte verschenken einen erheblichen Teil ihres Anspruchs – nicht weil ihnen kein Pflichtteil zusteht, sondern weil sie ihn falsch oder zu spät geltend machen. Die häufigsten Fehler:
Die Verjährungsfrist wird verpasst
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in der Regel drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und Ihrer Enterbung Kenntnis erlangt haben (§ 195, § 199 BGB). Wer zu lange abwartet – etwa aus Rücksicht auf die Familie oder weil er sich unsicher ist –, verliert den gesamten Anspruch unwiderruflich.
Die Forderung erfolgt nur mündlich
Eine mündliche Aufforderung reicht nicht aus, um Ihren Anspruch rechtssicher durchzusetzen. Der Erbe muss schriftlich und nachweisbar zur Auskunft und Zahlung aufgefordert werden – im Streitfall müssen Sie sonst beweisen können, dass und wann Sie den Pflichtteil eingefordert haben.
Der Nachlass wird ohne Auskunft beziffert
Sie haben einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegen den Erben über den gesamten Bestand des Nachlasses (§ 2314 BGB). Wer seinen Pflichtteil beziffert, ohne diese Auskunft eingefordert zu haben, läuft Gefahr, seinen Anspruch deutlich zu niedrig anzusetzen.
Schenkungen zu Lebzeiten werden übersehen
Hat der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod Vermögen verschenkt, kann sich Ihr Anspruch über den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) erhöhen. Wird das übersehen, bleibt ein Teil des Ihnen zustehenden Betrags unberücksichtigt.
Die Pflichtteilsstrafklausel wird nicht beachtet
Beim Berliner Testament kann das vorzeitige Einfordern des Pflichtteils beim ersten Erbfall dazu führen, dass Sie auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil statt eines vollen Erbteils erhalten. Ob sich das Einfordern trotzdem lohnt, hängt vom Einzelfall ab und sollte vorab genau geprüft werden.
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Füllen Sie das Formular aus – wir melden uns zeitnah bei Ihnen und klären, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Pflichtteil zusteht.
Vorsicht bei Vorlagen aus dem Internet
Reicht ein Musterbrief, um den Pflichtteil einzufordern?
Im Internet kursieren zahlreiche kostenlose Musterbriefe, mit denen Sie Ihren Pflichtteil selbst einfordern können. Ein solches Muster mag auf den ersten Blick Zeit und Geld sparen – in der Praxis bringt es aber oft mehr Risiken als Nutzen mit sich:
- Ein Musterbrief berücksichtigt nicht Ihre individuelle Familien- und Nachlasssituation – falsch formulierte oder unvollständige Auskunftsforderungen können später schwer nachzuholen sein.
- Die Verjährungsfrist läuft weiter, unabhängig davon, ob Ihr Schreiben rechtlich korrekt war – ein fehlerhafter Musterbrief schützt Sie nicht vor dem Verlust Ihres Anspruchs.
- Beim Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel kann ein unbedacht verschicktes Musterschreiben dazu führen, dass Sie beim zweiten Erbfall Nachteile erleiden, die sich nicht mehr rückgängig machen lassen.
- Erben reagieren auf eine unpräzise, laienhafte Forderung häufig gar nicht oder verzögern die Auskunft – wertvolle Zeit geht verloren.
Statt eines Musterbriefs empfehlen wir Ihnen, Ihren Anspruch zunächst über unsere kostenlose Ersteinschätzung unverbindlich prüfen zu lassen. So stellen Sie sicher, dass Ihre Forderung von Anfang an korrekt und vollständig ist.
Das sagt das Gesetz
Rechtliche Grundlagen: Verjährung und Auskunftsanspruch
Wie lange haben Sie Zeit, den Pflichtteil einzufordern?
Der Pflichtteilsanspruch verjährt gemäß § 195, § 199 BGB regelmäßig drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und von der Ihnen entzogenen oder verkürzten Erbberechtigung Kenntnis erlangt haben. Erfahren Sie beispielsweise erst Jahre später von der Enterbung, beginnt die Frist erst zu diesem späteren Zeitpunkt zu laufen. Unabhängig von der Kenntnis erlischt der Anspruch spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall (§ 199 Abs. 3a BGB).
Welche Auskunft steht Ihnen zu?
Um Ihren Pflichtteil korrekt beziffern zu können, haben Sie gegen den Erben einen gesetzlichen Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses (§ 2314 BGB). Dieser umfasst:
- ein vollständiges Nachlassverzeichnis mit allen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten,
- auf Verlangen die Ermittlung des Werts durch einen Sachverständigen,
- bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit ein notarielles Nachlassverzeichnis.
Verweigert oder verzögert der Erbe die Auskunft, lässt sich dieser Anspruch auch gerichtlich durchsetzen.
FAQ
Häufig gestellte Fragen zum Pflichtteil einfordern
Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wie hoch dieser im Einzelfall ausfällt, hängt von der Anzahl der Erben, deren Verwandtschaftsgrad zum Erblasser und – beim Ehepartner – vom Güterstand ab.
In der Regel verjährt der Anspruch drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und Ihrer Enterbung Kenntnis erlangt haben. Unabhängig davon erlischt der Anspruch spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall.
Ein Musterbrief berücksichtigt Ihre individuelle Situation nicht und schützt Sie nicht davor, Fristen zu verpassen oder Ihren Anspruch zu niedrig zu beziffern. Wir empfehlen, den Anspruch vorab kostenlos prüfen zu lassen, statt ein allgemeines Muster zu verwenden.
Ja. Der Pflichtteil ist genau für diesen Fall gedacht: Er sichert nahen Angehörigen einen Mindestanteil am Nachlass, selbst wenn sie im Testament vollständig übergangen wurden.
Sie haben einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegen den Erben. Verweigert oder verzögert dieser die Auskunft, lässt sich der Anspruch auch gerichtlich durchsetzen.
Beim Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel kann das Einfordern des Pflichtteils beim ersten Erbfall dazu führen, dass Sie auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil statt eines vollen Erbteils erhalten. Das sollte vorab genau geprüft werden.
Die Ersteinschätzung Ihrer Situation ist für Sie kostenlos und unverbindlich. Über die weiteren Kosten informieren wir Sie transparent, bevor für Sie etwas entsteht.
Nicht zwingend. Häufig lässt sich der Anspruch bereits außergerichtlich durchsetzen. Zahlt der Erbe trotz berechtigter Forderung nicht, ist auch eine gerichtliche Durchsetzung möglich.
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