Datenleck bei Lookiero betrifft fast 5 Millionen Accounts
Nach einem Bericht von Heise Online vom 30. August 2024 wurden beim Online-Styling-Dienst Lookiero rund 4,8 Millionen Kundenkonten kompromittiert. Die Plattform Have I Been Pwned veröffentlichte die Informationen. Die Plattform hat sich auf die Analyse und Dokumentation von Datenlecks spezialisiert hat. Besonders gravierend: Die Daten sind bereits im Umlauf – teils im Darknet.
Welche Daten wurden abgegriffen?
Laut den veröffentlichten Informationen wurden unter anderem folgende personenbezogene Daten entwendet:
- E-Mail-Adressen
- Vor- und Nachnamen
- Geburtsdaten
- Adressen (Straße, PLZ, Ort)
- Telefonnummern
- Anmeldedaten (Hashes von Passwörtern)
Das Leck wurde demnach am 30. August 2024 entdeckt. Die Plattform Have I Been Pwned entdeckte die Daten im Darknet und kontaktierte nach dem Heise-Online-Bericht Lookiero. Am 10. September 2024 informierte Lookiero die Kunden über die Blog-Funktion auf der Website. Aus Sicht von Dr. Stoll & Sauer ist diese Information zu dünn und auch zu spät. Dieses Versäumnis stärkt aus Sicht der Kanzlei zusätzlich die Position geschädigter Verbraucher. Wer seine Daten in einem sensiblen Bereich wie Modeberatung und persönlichem Stilmanagement anvertraut, muss sich auf Datensicherheit verlassen können.
Rechtliche Bewertung: EuGH und BGH stärken Verbraucherrechte
Die europäische und deutsche Rechtsprechung gibt den Betroffenen von Datenschutzverstößen klare Werkzeuge an die Hand, um immateriellen Schadensersatz geltend zu machen.
- EuGH (Urteil vom 14. Dezember 2023, Az. C-340/21):
Schon der Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten kann einen immateriellen Schaden darstellen. Ein konkreter Nachweis finanzieller Nachteile ist nicht notwendig. Es genügt, dass Betroffene etwa Angst vor Datenmissbrauch oder Kontrollverlust über ihre privaten Informationen empfinden. - BGH (Urteil vom 18. November 2024, Az. VI ZR 10/24):
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Linie des EuGH und betonte: Betroffene müssen keine konkreten Missbrauchsfälle nachweisen. Der bloße Verstoß gegen Datenschutzvorschriften und die bloße Möglichkeit eines Datenmissbrauchs reichen aus, um Ansprüche zu begründen. Die Höhe des Schmerzensgelds bemisst sich nach Art, Schwere, Dauer und Umständen der Datenschutzverletzung.
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