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Streit um „Mint“-Porsche: Klage gegen Motorlegenden-Inhaber Michael Schnabel wird vorbereitet

06.08.2026

Kurz nach der Übergabe des Fahrzeugs treten Probleme an Kupplung und Schiebedach auf. Motorlegenden beruft sich auf Verschleiß, lehnt eine neutrale Begutachtung bislang ab und bietet lediglich eine pauschale Abgeltung an

Die Verbraucherrechtskanzlei Dr. Stoll & Sauer dokumentiert aktuell einen Gewährleistungsstreit im Zusammenhang mit dem Kauf eines Porsche 911 der Baureihe 993 von Motorlegenden-Inhaber Michael Schnabel.

Als „Mint“, „makellos“ und „sofort einsatzbereit“ beworben

Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Porsche 911 der Baureihe 993 mit einer außergewöhnlich geringen und nachvollziehbaren Laufleistung von rund 26.000 Kilometern.

Detailansicht Porsche hinten

Bewerbung mit zusätzlicher Gewährleistung

Motorlegenden bewarb das Fahrzeug ausdrücklich nicht als gewöhnlichen 30 Jahre alten Gebrauchtwagen. Vielmehr wurde es unter anderem beschrieben als

  • „Originalzustand Mint“
  • technisch und optisch in einem „jahreswagenähnlichen Zustand“
  • „außergewöhnliches Referenzexemplar“
  • „sofort einsatzbereit“
  • „durchweg makellos“
  • Erhaltungs- und Sammlerzustand „der höchsten Stufe“

Außerdem wurde mit einem geprüften Fahrzeug sowie einer gesetzlichen Gewährleistung geworben.

Auch im Kaufvertrag wurde ausdrücklich ein Verbrauchsgüterkauf vereinbart. Zudem sollten vor der Übergabe ein neuer Service, neue Reifen, eine neue Hauptuntersuchung sowie ein aktuelles Versicherungsgutachten durchgeführt werden.

Bereits unmittelbar nach der Übernahme traten Mängel auf

Nach Angaben des Käufers wurde das Fahrzeug nach der Übergabe lediglich nach Hause überführt. Anschließend wurde es praktisch nicht mehr bewegt, da es zunächst nicht zugelassen war.

Bereits unmittelbar nach der Übernahme zeigten sich jedoch zwei Mängel:

  • ein deutliches Knack- beziehungsweise Klickgeräusch im Bereich der Kupplung,
  • ein Defekt am elektrischen Schiebedach.

Aus Sicht des Käufers spricht dieser unmittelbare zeitliche Zusammenhang dafür, dass beide Mängel bereits bei der Übergabe vorhanden oder jedenfalls technisch angelegt waren.

Porsche-Fachwerkstätten sehen erheblichen Reparaturbedarf

Eine auf klassische Porsche spezialisierte Fachwerkstatt diagnostizierte schriftlich schwergängige beziehungsweise gebrochene Membranfedern der Kupplungsdruckplatte. Nach deren Einschätzung müsse die Kupplung einschließlich Ausrücklager ersetzt werden. Die kalkulierten Reparaturkosten liegen bei rund 3.600 Euro brutto.

Ein weiterer Porsche-Fachbetrieb gelangte ebenfalls zu der Einschätzung, dass das Geräusch aus dem Bereich der Kupplungs- beziehungsweise Ausrückmechanik stammt und zur abschließenden Klärung Getriebe und Kupplung ausgebaut werden müssen. Der dortige Kostenvoranschlag umfasst außerdem Arbeiten am Schiebedach und beläuft sich auf rund 4.700 Euro brutto.

Motorlegenden verweist auf „Verschleiß“

Motorlegenden-Inhaber Michael Schnabel bestreitet das Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Sachmangels.

Zur Begründung führt er unter anderem aus, dass die Kupplung ein Verschleißteil sei und deshalb nicht der gesetzlichen Gewährleistung unterliege. Außerdem verweist er darauf, dass weder die von ihm beauftragte Werkstatt noch der Gutachter vor der Übergabe Auffälligkeiten festgestellt hätten.

Gleichzeitig bot Michael Schnabel ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 1.000 Euro an.

Alternativ erklärte sich Motorlegenden bereit, das Fahrzeug untersuchen und gegebenenfalls reparieren zu lassen.

Nach schriftlicher Mitteilung müsse dem Käufer jedoch nicht mitgeteilt werden, welche Werkstatt die Arbeiten durchführen werde. Sollte diese Werkstatt lediglich normalen Verschleiß feststellen, solle der Käufer nach Auffassung von Motorlegenden sogar die Transport- und Untersuchungskosten tragen.

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Neutralität der Untersuchung wird bezweifelt

Besonders problematisch erscheint aus Sicht des Käufers, dass nach Angaben von Motorlegenden bereits vor der Übergabe eine von Michael Schnabel beauftragte Werkstatt mit dem Fahrzeug befasst gewesen sein soll, ohne einen entsprechenden Mangel festzustellen.

Soll nun erneut eine ausschließlich von Motorlegenden ausgewählte Werkstatt beurteilen,

  • ob überhaupt ein Mangel besteht,
  • ob dieser bereits bei der Übergabe vorhanden war,
  • welcher Reparaturumfang erforderlich ist und
  • wer letztlich die Kosten tragen muss,

bestehen aus Sicht des Käufers erhebliche Zweifel an einer objektiven und unabhängigen Begutachtung.

Dabei wird ausdrücklich keinem Werkstattbetrieb ein unlauteres Verhalten unterstellt. Gleichwohl besteht ein nachvollziehbarer Interessenkonflikt, wenn eine vom Verkäufer beauftragte Werkstatt letztlich auch ihre frühere Untersuchung mittelbar bewerten müsste.

Unabhängigen Sachverständigen vorgeschlagen

Zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen schlug der Käufer vor, zunächst einen unabhängigen Sachverständigen einzuschalten.

Dieser soll insbesondere klären,

  • wodurch das Kupplungsgeräusch verursacht wird,
  • welche Bauteile tatsächlich betroffen sind,
  • ob gewöhnlicher Verschleiß oder ein technischer Defekt vorliegt,
  • welche Reparatur fachlich erforderlich ist,
  • ob die Ursache bereits bei der Übergabe vorhanden oder angelegt war sowie
  • welche Arbeiten am Schiebedach notwendig sind.

Anschließend soll Motorlegenden selbstverständlich weiterhin Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung erhalten.

Auf diesen Vorschlag ist Michael Schnabel bislang nicht eingegangen.

„Verschleißteil“ ersetzt keine technische Prüfung

Nach Auffassung der Kanzlei greift die pauschale Argumentation von Motorlegenden zu kurz.

Selbstverständlich unterliegt auch eine Kupplung einem Verschleiß.

Allein die Einordnung eines Bauteils als „Verschleißteil“ beantwortet jedoch nicht die entscheidende Frage, ob bei einem Fahrzeug mit einer Laufleistung von lediglich rund 26.000 Kilometern, das ausdrücklich als „Mint“, „makellos“, „technisch jahreswagenähnlich“ und „sofort einsatzbereit“ beworben wurde, tatsächlich lediglich gewöhnlicher Verschleiß vorliegt oder vielmehr ein bereits bei der Übergabe vorhandener technischer Defekt.

Gerade diese technische Frage kann nur durch eine neutrale Begutachtung beantwortet werden.

Schiebedach bleibt ebenfalls ungeklärt

Der Streit betrifft nicht nur die Kupplung.

Bereits unmittelbar nach der Überführung zeigte sich auch ein Defekt am elektrischen Schiebedach.

Da das Fahrzeug nach der Heimfahrt praktisch nicht mehr genutzt wurde, sieht der Käufer auch insoweit deutliche Anhaltspunkte dafür, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden oder zumindest technisch angelegt war.

Auch dieser Mangel wurde von Motorlegenden bislang nicht anerkannt.

Gewährleistung darf nicht durch den Hinweis auf „Verschleiß“ ausgehöhlt werden

Der vorliegende Fall wirft eine grundsätzliche Frage auf.

Ein Verkäufer kann sich nicht einerseits auf besonders hochwertige Zustandsbeschreibungen, einen außergewöhnlichen Sammlerzustand und eine ausdrücklich beworbene Gewährleistung berufen, wenn das Fahrzeug verkauft wird, bei unmittelbar nach der Übergabe auftretenden technischen Problemen jedoch pauschal auf das Alter des Fahrzeugs und den Begriff „Verschleißteil“ verweisen.

Ob tatsächlich lediglich gewöhnlicher Verschleiß oder ein gewährleistungspflichtiger Sachmangel vorliegt, muss anhand der konkreten technischen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

Gerichtliche Klärung wird vorbereitet

Da bislang keine Einigung über eine unabhängige technische Begutachtung erzielt werden konnte, bereitet die Kanzlei nun die gerichtliche Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche gegen Motorlegenden-Inhaber Michael Schnabel vor.

Vorgesehen ist zunächst die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Hierbei soll ein gerichtlich bestellter Sachverständiger insbesondere feststellen,

  • ob ein technischer Mangel vorliegt,
  • wodurch dieser verursacht wurde,
  • ob seine Ursache bereits bei der Übergabe vorhanden oder angelegt war,
  • welche Reparatur tatsächlich erforderlich ist und
  • welche Kosten hierfür entstehen.

Nach Auffassung der Verbraucherrechtskanzlei Dr. Stoll & Sauer wirft der Fall die Frage auf, ob die auf der Internetseite von Motorlegenden verwendeten Zustandsbeschreibungen und Qualitätsversprechen mit der tatsächlichen Abwicklung im Gewährleistungsfall in Einklang stehen.

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