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Gut zu wissen!
Die wichtigsten Fragen:
Die Kündigungsschutzklage wird schriftlich durch eine entsprechende Klageschrift beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben. Da für juristische Laien nicht immer klar ist, worauf bei der Klageerhebung zu achten ist, empfiehlt sich eine Vertretung von einem Anwalt für die Kündigungsschutzklage.
Im Kündigungsschutzprozess gilt eine Klagefrist von drei Wochen. Das bedeutet: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden. Wird die Klage nicht fristgerecht von einem Anwalt für die Kündigungsschutzklage erhoben, gilt die Kündigung in jedem Fall als rechtswirksam.
Ziel von einem Anwalt für die Kündigungsschutzklage ist es, festzustellen, ob ein Arbeitsvertrag rechtswirksam durch Kündigung beendet wurde oder nicht. Theoretisch wird mit einer Kündigungsschutzklage der Erhalt des Arbeitsplatzes beabsichtigt. In der Praxis ist das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber jedoch so stark zerrüttet, dass die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses auch für den Arbeitnehmer nicht mehr infrage kommt. So werden Kündigungsschutzklagen und das Arbeitsverhältnis oft einvernehmlich beendet: Der Arbeitgeber leistet eine Abfindungszahlung.
Die Abfindungshöhe hängt stark vom Einzelfall und dem Verhandlungsgeschick des Kündigungsschutzklage-Anwalts ab. Zu berücksichtigen sind dabei in erster Linie die Beschäftigungsdauer und das Bruttomonatsgehalt.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt sie die Kosten der Kündigungsschutzklage. Dazu gehören die Gerichts-, Anwalts und Sachverständigenkosten. Gut zu wissen: Beim Kündigungsschutzprozess trägt jede Partei die Kosten für ihren Anwalt für die Kündigungsschutzklage selbst. Auch wenn Sie den Prozess verlieren, müssen Sie die Anwaltskosten Ihres ehemaligen Arbeitgebers also nicht übernehmen. Endet die Klage in einem Vergleich, entfallen zudem die Gerichtskosten.
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