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Auswirkungen auf weitere Klagen möglich
VG Stuttgart: Unternehmen muss Corona-Soforthilfen nicht zurückzahlen

Gute Nachrichten für Unternehmen und Selbstständige in Baden-Württemberg, die Corona-Soforthilfen bezogen haben und diese jetzt wieder zurückzahlen sollten: Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Widerruf- und Erstattungsbescheid sowie den Widerspruchsbescheid der Landeskreditbank Baden-Württemberg mit Urteil vom 24. September 2024 aufgehoben. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Auch ist noch nicht klar, ob das Gericht eine Berufung gegen das Urteil zulässt. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, die das Corona-Soforthilfe-Verfahren führt, wertet das Urteil als großartigen Erfolg für die durch die Coronazeit angeschlagenen Unternehmen und Selbstständigen. Das Urteil ist bereits ein Fingerzeig für weitere Verfahren zur Corona-Soforthilfe (Az.: 5 K 7121/23). Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer empfiehlt von Rückzahlungsbescheiden betroffenen Unternehmen, sich juristisch im Online-Check beraten zu lassen. Weitere Informationen zum Thema Corona-Soforthilfen gibt es auf einer Spezialwebsite der Kanzlei.

Corona-Soforthilfe, Straßenschild
Corona-Hilfe bereitet viele Probleme

2023 kam es plötzlich zu Rückforderungen der Corona-Hilfen

Die Corona-Hilfen in der Pandemiezeit wurden als unbürokratische Unterstützung für Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler angekündigt. Der damalige Bundesfinanzminister Olaf Scholz versprach, dass keine Rückzahlung erforderlich sei. In Baden-Württemberg nutzten daraufhin vor allem kleine und mittlere Unternehmen in über 250.000 Fällen diese Hilfen. Doch jetzt ist es zu einem bösen Erwachen gekommen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst die Entwicklungen kurz zusammen und blickt auf das aktuelle Verfahren am Verwaltungsgericht Stuttgart:

  • Manche Unternehmen müssen mittlerweile wieder um ihre Existenz fürchten. Einige Corona-Hilfen sollen plötzlich zurückgezahlt werden. 
  • Im vergangenen Jahr hatte das Land mehr als 60.000 Selbstständige und Kleinunternehmen angeschrieben, sich wegen einer möglichen Rückzahlung der Soforthilfen zu melden, berichtete der SWR. Sie sollten nachweisen, ob die Einnahmeausfälle auch wirklich so hoch waren, wie damals während der Lockdowns geschätzt. 
  • Gegen diese Bescheide ging eine dreistellige Zahl von Klagen bei den Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg ein - Tendenz steigend.
  • In Baden-Württemberg ist die Rechtsprechung zur Rückzahlung von Corona-Soforthilfen neu. Das Verwaltungsgericht Freiburg hatte sich als erstes Gericht in sechs Musterverfahren erste Urteile in Baden-Württemberg gefällt. Auch die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer gewann für einen Mandaten das Verfahren zur Corona-Soforthilfe. Der Tenor ist dabei klar: Die Rückzahlungsbescheide werden aufgehoben. Die Urteile von Freiburg sind noch nicht rechtskräftig. Es ist davon auszugehen, dass die L-Bank die Einlegung einer Berufung gegen die Urteile prüfen und diese womöglich einlegen wird.
  • Die 14. Kammer des VG Freiburg hatte sich in der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2024 vor allem sehr genau mit der Bestimmung des Zwecks der Soforthilfe befasst, wie er aus den Förderrichtlinien, Verwaltungsvorschriften und FAQ hervorgeht. Die Terminologie, wofür die Soforthilfe eigentlich bezahlt wird, variiert sehr stark. Es war zum einen von Liquiditätsengpässen, Umsatzeinbrüchen und von Überbrückung einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage die Rede. Das sind unterschiedliche Begrifflichkeiten, die für das Gericht womöglich nur unzureichend definiert wurden. 
  • Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, die eines der sechs Freiburger Verfahren betreute, stellt fest: Die Bewilligungsbescheide durften nur wegen einer Zweckverfehlung widerrufen werden. Wenn aber dieser Zweck nicht genau bestimmt ist, dann geht der Widerruf ins Leere und es verbleibt bei dem Bewilligungsbescheid. Offensichtlich hat das Gericht die Sachlage ähnlich beurteilt und daher die Bescheide aufgehoben (Az.: 14 K 1308/24). 
  • Dr. Stoll & Sauer geht davon aus, dass die Urteile aus Freiburg Vorbildcharakter für andere Verfahren im Land haben werden.
  • Und in der Tat war auch in der mündlichen Verhandlung am VG Stuttgart der Zweck der Hilfen ein wichtiger Punkt. Die Kammer machte sehr deutlich, dass sie den Widerrufs- und Erstattungsbescheid sowie den Widerspruchsbescheid der L-Bank für rechtswidrig erachtet. Der Zweck, für den die Soforthilfe gewährt wurde, sei unklar. Daher könnte der Bewilligungsbescheid, so die Kammer, nicht mit einer Zweckverfehlung iSv § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG widerrufen werden. 
  • Ob die Berufung für die nächste Instanz zugelassen wird, war zuletzt laut Kammer noch offen. Laut der telefonischen Tenorabfrage ist die Berufung aber – anders als vom VG Freiburg, von dem unser erster Musterfall entschieden wurde - offenbar nicht zugelassen worden. L-Bank muss daher einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

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Fazit der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer zum Coronahilfe-Urteil des VG Stuttgart

Für viele Unternehmen, Selbstständige, Soloselbständige und Freiberufler war die Corona-Pandemie eine nervenaufreibende und existenzbedrohende Zeit. Die Corona-Soforthilfe kam daher zur richtigen Zeit und war ein Segen. Die jetzt erhobenen Rückforderungen stellen eine kaum zu bewältigende finanzielle Belastung dar. Die Betroffenen sind erneut in ihrer Existenz bedroht. Die Rückforderungen bedeuten einen eklatanten Widerspruch zu der versprochenen unbürokratischen Unterstützung. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer empfiehlt von Rückzahlungsbescheiden bedrohten Unternehmen, sich juristisch im Online-Check beraten zu lassen. Die Kanzlei hat bereits mehrere Verfahren für Unternehmen gewonnen. Weitere Informationen zum Thema Corona-Soforthilfen gibt es auf einer Spezialwebsite der Kanzlei. Sich zu wehren, lohnt sich, wie die Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg zeigen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hat eines davon erstritten.

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