13.06.2016Sonstiges

WealthCap ZweitmarktWerte 3 - Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht berät Anleger

Immobilieninvestitionen sind beliebte Anlageziele, wenn ein Anleger in „Sachwerte“ investieren möchte. Der Dachfonds WealthCap ZweitmarktWerte 3 bietet den Anlegern die Möglichkeit, in eine breit gestreutes Portfolio unterschiedlicher geschlossener Immobilienfonds zu investieren. Es gibt bei diesem Fonds allerdings die Besonderheit, dass die Anleger sich bei der Zeichnung zwischen zwei Beteiligungsvarianten entscheiden konnten.

Wählten sie die Variante WealthCap ZweitmarktWerte 3 BASIS, dann wird über ein Investmentvehikel ausschließlich in geschlossene Immobilienfonds investiert. Wenn die Anleger die Variante WealthCap ZweitmarktWerte 3 PLUS wählen, dann werden die möglichen Investitionsziele deutlich erweitert – der Zusatzfonds kann direkt in geschlossene Private-Equity-Fonds und ähnliches investieren. Doch unabhängig davon, in welche konkreten Investitionsziele ein Dachfonds investieren kann, handelt es sich bei einem geschlossenen Fonds um eine unternehmerische Beteiligung und nicht „nur“ um eine Kapitalanlage.

 

Denn Anleger des Fonds WealthCap ZweitmarktWerte 3 beteiligen sich an einer bzw. zwei Kommanditgesellschaft(en). Dieser Gesellschaftstyp verfügt, unabhängig vom konkreten Investitionsziel, über bestimmte Eigenschaften. Hierzu gehört beispielsweise die Beteiligung an den Gewinnen- und Verlusten der (Dach-)Gesellschaft. Dies wirkt sich nicht nur die wirtschaftliche Entwicklung des Dachfonds, solche Forderungen können im Ernstfall sogar „weitergereicht“ werden.

 

Kündigung von Gesellschaftsbeteiligungen birgt Besonderheiten

 

Die Kündigung einer Gesellschaftsbeteiligung weist ebenfalls Besonderheiten auf: Im Fall des Fonds WealthCap ZweitmarktWerte 3 ist in den Gesellschaftsverträgen festgeschrieben, dass eine ordentliche Kündigung erstmals zum 31.12.2025 möglich ist. Ist die Gesellschaftsbeteiligung gekündigt, kommt einer weitere Besonderheit zum Tragen: Es wird nämlich nicht „automatisch“ das investierte Geld zurückgezahlt. Es wird stattdessen ein Auseinandersetzungsguthaben gebildet, das vom ursprünglichen Investitionsbetrag abweichen kann – sowohl nach oben als auch nach unten.

 

Es handelt sich beim WealthCap ZweitmarktWerte 3 daher nicht „nur“ um eine Kapitalanlage. Dies sollte den Anlegern bei der Investition bewusst gewesen sein - insbesondere dann, wenn sie sich auf Anraten ihres (HypoVereins-)Bankberaters an diesem Fonds beteiligten. Wenn Berater Anlegern eine bestimmte Kapitalanlage, muss diese zum einen zu den Wünschen des Anlegers passen. Zum anderen müssen die Berater auch umfassend über die Kapitalanlage informieren: Wie funktioniert das Anlagemodell und welche Risiken bestehen? Die Berater dürfen also nicht nur die Vorteile und Chancen eines bestimmten Finanzprodukts anpreisen, sie müssen umfassend aufklären.

 

Wenn Anleger das Gefühl habe, dass sie in der Anlageberatung nicht zutreffend über die Eigenschaften ihrer Kapitalanlage informiert wurden oder sonstigen Handlungsbedarf bei der Beteiligung WealthCap ZweitmarktWerte 3 BASIS oder PLUS erblicken, sollten sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden.