Der Anleger hatte Anteile über den Zweitmarkt an dem oben genannten Publikumsfonds erworben. Die Wealthcap Investorenbetreuung GmbH fungiert bei bei diesem Fonds als Treuhänderin. Um seine Gesellschafterrechte wahrnehmen zu können, verlangte der Anleger in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (II ZR 134/11 und II 136/11) von der Wealthcap Investorenbetreuung die Mitteilung der Namen, Anschriften und die Höhe der Beteiligung der Mitanleger, damit er sich mit diesen in Verbindung setzen kann. Nur so ist es dem Anleger möglich, seine Rechte aus der Beteiligung ungehindert wahrnehmen zu können. So bedarf es beispielsweise für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung eines Quorums, welches ein einzelner Anleger nur dadurch erfüllen kann, dass er sich mit anderen Anlegern in Verbindung setzt.
Die Wealthcap Investorenbetreuung verweigerte jedoch die Herausgabe der Daten entgegen der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Deshalb musste der Anleger die Wealthcap Investorenbetreuung vor dem Landgericht München I auf Herausgabe der Daten verklagen. Die Wealthcap Investorenbetreuung wandte ein, dass gemäß § 242 BGB das Ansinnen des Anlegers rechtsmissbräuchlich sei. Nach einer Anhörung des Anlegers verurteilte das Landgericht München I nunmehr die Wealthcap Investorenbetreuung zur Herausgabe dieser Daten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehe ein Anspruch gegen die Beklagte (Wealthcap Investorenbetreuung), der nicht durch einen Rechtsmissbrauch ausgeschlossen sei. Damit erhielt der Anleger in nahezu vollem Umfang sein Recht.
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht hochspezialisiert ist und tausende Geschädigte Anleger bundesweit betreut, vertritt zahlreiche Anleger verschiedener Wealthcap Fonds, bei denen die Wealthcap Investorenbetreuung die Treuhänderin ist. In nahezu allen Fällen verweigert die Wealthcap Investorenbetreuung die Herausgabe der Daten der Mitanleger. Deshalb wurden bereits zahlreiche Klageverfahren gegen die Wealthcap Investorenbetreuung und gegen andere Gesellschaften geführt. Sowohl das Landgericht München I als auch das Oberlandesgericht München haben den von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertretenen Anlegern in allen Fällen Recht gegeben. Bisher ist die Wealthcap Investorenbetreuung mit ihrer Abwehrstrategie gegenüber der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH nicht durchgedrungen. Somit können alle Anleger, die ihre Rechte innerhalb der Gesellschaft wahrnehmen wollen, erfolgreich Auskunftsansprüche geltend machen. Dies wird auch dringend empfohlen, da nur so gewährleistet ist, dass der einzelne Anleger hinreichend gehört wird.
Investitionen in Immobilien erfreuen sich bei Anlegern großer Beliebtheit. Einer der zahlreichen Immobilienfonds, in welche zahlreiche Anleger Geld investierten, ist der Fonds Blue Capital Österreich 2. Es handelt sich bei dem Immobilienfonds um eine Gesellschaft namens Blue Capital Europa Immobilien GmbH & Co. Fünfte Objekte Österreich KG, welche in 4 Immobilien im namensgebenden Alpenland investiert.
Doch obwohl es sich um eine Immobilieninvestition handelt, ist der Fonds Blue Capital Österreich 2 keine sichere Kapitalanlage. Denn wie sich anhand des vollständigen Namens des Fonds erkennen lässt, handelt es sich um eine Gesellschaft, die Immobilien verpachtet und vermietet. Geschlossene Immobilienfonds sind Unternehmen und die Beteiligung an einem Immobilienfonds ist eine Unternehmensbeteiligung mit sämtlichen damit einhergehenden Risiken. Zu diesen Risiken zählen auch das Insolvenzrisiko oder das Totalverlustrisiko. Solche Risiken schließen aber die Eignung als sichere Kapitalanlage aus.
Diese Risiken sind nur zwei – besonders hervorstechende – Eigenschaften, die sich aus der gesellschaftsrechtlichen Natur des Blue Capital Österreich 2 ergeben. Da es sich jedoch um Aspekte handelt, die für die Investitionsentscheidung eines Anlegers wichtig sind, müssen Anleger über diese und weitere Risiken im Vorfeld ihrer Entscheidung informiert werden. Anderenfalls stehen Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Raum.
Denn eine ordnungsgemäße Anlageberatung muss den Anlegern ein umfassendes und realistisches Bild von der Kapitalanlage vermitteln. Doch nicht jedes Anlageberatungsgespräch wird diesen Anforderungen gerecht. Die Überprüfung der Anlageberatung ist daher immer wieder ein erfolgversprechender Ansatzpunkt. Anleger des Blue Capital Österreich 2, die wissen möchten, welche individuellen Rechte und Ansprüche ihnen zustehen, können sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen.