Anleger des Dr. Peters DS-Fonds Nr. 116 DS National Containerschiff, die nicht zufrieden sind, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, um sich zu beraten zu lassen. Durch eine rechtliche Überprüfung der Kapitalanlage kann geklärt werden, ob die Anleger des Dr. Peters DS-Fonds Nr. 116 DS National Containerschiff verlustfrei aus der Beteiligung aussteigen können. Dies kann beispielsweise durch die Überprüfung der Anlageberatung auf Fehler erreicht werden.
Zu den typischen Fehlerquellen einer Anlageberatung gehört, dass Anleger oft nicht ausreichend über die einem Schiffsfonds innewohnenden Risiken aufgeklärt wurden. Daher war nicht jedem Anleger bekannt, dass ein Schiffsfonds wie der Dr. Peters DS-Fonds Nr. 116 DS National Containerschiff ein Unternehmen ist. Daher besteht – wie bei jedem Unternehmen – das Risiko, dass das eingesetzte Kapital vollständig verloren gehen kann. Dieses Risiko ist allerdings mit dem Konzept einer sicheren Kapitalanlage oder einer Altersvorsorge nicht zu vereinbaren. Wegen des nicht geregelten Zweitmarkts für „gebrauchte“ Fondsanteile können Anleger des Dr. Peters DS-Fonds Nr. 116 DS National Containerschiff sich auch nicht jederzeit problemlos von ihrer Beteiligung an dem Schiffsfonds trennen. Auch wurden Anleger nicht immer über eventuelle Vermittlungsprovisionen (kick backs), die bei der erfolgreichen Vermittlung von Schiffsfonds oft und üppig flossen, aufgeklärt.
Falsche Beratung kann Schadensersatzansprüche auslösen
Dr. Peters DS-Fonds Nr. 116 DS National Containerschiff, deren Anlageberatung diese oder ähnliche Fehler aufwies, sollten erwägen, sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen. Wurden Anleger falsch beraten, bestehen gute Chancen, dass sie sich von ihrer Beteiligung an dem Schiffsfonds trennen können und Schadensersatz fordern können. Im Idealfall wird der Schadensersatzbetrag sogar verzinst. Anleger des Dr. Peters DS-Fonds Nr. 116 DS National Containerschiff sollten sich daher an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, um abklären zu lassen, ob sie sich verlustfrei von ihrer Beteiligung lösen können.