AKTUELL 27.10.2014 - Freiwilliges Sanierungskonzept muss in die zweite Runde
Bereits im August 2014 erhielten die Anleger des Schiffsfonds MCE 05 Sternenflotte Post, die sie über die schwierige Lage ihrer Beteiligung informierte. Aufgrund dieser Schwierigkeiten wurde über ein freiwilliges Sanierungskonzept mit einer freiwilligen Kapitalerhöhung abgestimmt. Durch einen entsprechenden Beschluss wurde zwar der Weg für eine solche Kapitalerhöhung geebnet, jedoch konnte die finanzielle Seite des Konzepts nicht wie geplant durchgesetzt werden.
Die Bitten, dass dem Fonds MCE 05 Sternenflotte 05 weiteres Kapital zur Verfügung gestellt werden solle, wurden in Folgeschreiben daraufhin weiter intensiviert. Auch wurden die Anleger eindringlich auf die prekäre Lage der Schiffsbeteiligung hingewiesen. Die Gesellschaft befinde sich in einer dramatischen Lage und es sei sogar der Fortbestand der Fondsgesellschaft aufgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit akut gefährdet, so ein Schreiben der Fondsverwaltung. Nunmehr muss sich bis zum 30.11.2014 zeigen, ob in der zweiten Rund genug Anleger freiwillig weiteres Kapital zur Verfügung stellen oder nicht.
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Der 2009 aufgelegte Schiffsfonds MCE 05 Sternenflotte nicht investiert wie andere Schiffsfonds in ein bestimmtes Schiff, sondern in eine Vielzahl von weiteren Schiffsbeteiligungen. Doch auch ein Dachfonds mit weit gestreuten Investition in weitere Fonds ist eine unternehmerische Beteiligung mit den dazugehörigen Chancen und Risiken.
Die unternehmerische Natur des Schiffsfonds zeigt sich bereits in dessen Namen. Bei der MCE Fonds 05 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft. Zu den verschiedenen Eigenschaften einer Kommanditgesellschaft gehören neben unternehmerischen Gewinnmöglichkeiten auch jene Risiken, die aus der gesellschaftsrechtlichen Natur ergeben. An erster Stelle sind hier
- Verlustrisiken,
- die Haftung auf Gesellschaftsebene,
- oder auch die bei Schiffsfonds immer wieder brisante Möglichkeit der Rückforderung von Ausschüttungen zu nennen. Solche Forderungen können auch „weitergereicht“ werden.
Daher sollten die Anleger des Fonds MCE 05 Sternenflotte bei der Investition risikobereit gewesen sein. Auch bei einer Anlageberatung sollte Anlegern dies vor der Beteiligung bewusst gewesen sein. Denn die Empfehlung muss den Wünschen des Anlegers entsprochen haben. Wenn ein Anleger beispielsweise eine ausdrücklich sichere Kapitalanlage wünschte, dann ist eine unternehmerische Beteiligung wie der Fonds MCE 05 Sternenflotte keine passende Empfehlung.
Wurde gegen eine dieser Pflichten verstoßen, bestehen Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung. Denn eine ordnungsgemäße Anlageberatung muss den Anlegern ein umfassendes und realistisches Bild von der Kapitalanlage vermitteln. Doch nicht jedes Anlageberatungsgespräch wird diesen Anforderungen gerecht. Wenn Anleger des Schiffsfonds MCE 05 Sternenflotte das Gefühl habe, dass sie in der Anlageberatung nicht zutreffend über die Eigenschaften ihrer Kapitalanlage informiert wurden, sollten sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden.
Für andere Anleger sind andere Ansatzpunkte interessanter. Wenn es den Investoren darauf ankommt, sich zu engagieren oder ggf. auch zu überprüfen, dann bieten die eigenen Gesellschafterrechte der Anleger zahlreiche Optionen:
- Zustimmungspflichten der Kommanditisten bei Geschäften, die über den gewöhnlichen Bereich hinausgehen (164, 170 HGB) insbesondere Grundlagengeschäfte (Kern der Gesellschaft betreffende Geschäfte)
- Kontroll- und Informationsrechte (166 HGB) = Abschrift Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und ggf. Lagebericht) und Prüfung dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher zu prüfen.
- Auswahl des Abschlussprüfer (§ 318 HGB)
- Außerordentliches Überwachungsrecht wenn wichtige Gründe vorliegen (166 Abs. 3 HGB). Dies ist dann gegeben, wenn besonderer Gefährdungstatbestand vorliegt; also hohe Steuernachforderung, Steuerstrafverfahren, Insolvenzantrag.