13.06.2016Sonstiges

V + GmbH & Co. Fonds 2 KG

Der zweite Fonds des Landshuter Fondanbieters V+ hat sich wie bereits der Schwesterfonds das Motto „ZRRR“ zu eigen gemacht: Zweitmarkt, Risikostreuung, Renditechancen und ein reduzierter Kostenansatz. Ein weiteres Kennzeichen des V + Fonds 2 ist die Auswahl zwischen einer Einmaleinlage mit der gesamten Beteiligungssumme (wie sie bei geschlossenen Fonds weit verbreitet ist) und zwei Ratensparmodellen. Trotz der Kleinanleger ansprechenden Ratenzahlungsmöglichkeiten handelt es sich bei dem Fonds jedoch nicht um eine „klassische Sparanlage“.

Dies liegt daran, dass die V + GmbH & Co. Fonds 1 KG eine unternehmerische Beteiligung, der die Chancen und Risiken eines Unternehmens innewohnen. Zum anderen engagiert sich der Fonds im Bereich der Finanzierung von nicht börsennotierten Unternehmen der Biotechnologie- und Medizinbranche, was kein „klassisches“ Investitionsziel einer Sparanlage ist. Das Investitionskonzept der V + GmbH & Co. Fonds 2 KG sieht vor, dass das Geld der Anleger in bereits bestehende, andere Private Equity-Fonds investiert werden soll.

Die Entwicklung des Fonds

Der V + Fonds 2 ist eine unternehmerisch handelnde Publikumskommanditgesellschaft („GmbH & Co. KG“). Dies spiegelt sich in mehreren Aspekten der Fondsentwicklung wieder: Zunächst ist die langfristige Entwicklung der zahlreichen Direktbeteiligungen an den Biotechnologie- und Medizinunternehmen nicht sicher planbar. Immerhin dauert die reguläre Laufzeit des Fonds nach dem Start im Jahr 2009 bis zum Jahr 2035.

Auch die Entwicklung der Zweitmarktbeteiligungen an anderen Fonds, in die der V + Fonds 2 investiert, ist nicht planbar. Derzeit hält der Fonds Beteiligungen an verschiedenen Fonds des Anbieters MIG. Diese Fonds engagieren sich ebenfalls schwerpunktmäßig in der Biotechnologie-Branche, sodass die Risikostreuung sich in stark auf die Streuung in verschiedene Unternehmen innerhalb einer Zukunftsbranche bezieht.

 

Grundlegende Risiken eines geschlossenen Fonds

Die V + GmbH & Co. Fonds 2 KG ist ein Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG), die mit der typischen Struktur und den Risiken einer solchen Gesellschaft ausgestattet ist. Bereits im Prospekt wird vor grundlegenden Risiken gewarnt. Deshalb eignet sich der Fonds – trotz der Ratensparmöglichkeit - nicht für jeden an Sparanlagen interessierten Anleger. Zu den verschiedenen Risiken, die Anlegern bei der Investition bewusst gewesen sein sollten:

  • Totalverlustrisiko, d.h. der Anleger kann seine gesamte Einlage verlieren.
  • Fungibilität ist eingeschränkt: Beteiligungen an geschlossenen Fonds können nur über den Zweitmarkt verkauft werden. Da es sich um einen nachfrageabhängigen Markt handelt, kann dies für Anleger dann Probleme mit sich bringen, wenn sie rasch auf ihr Geld zugreifen müssen
  • Steuerliche Bewertungen können sich ändern.
  • Zahlreiche weitere Risiken.

Eine typisches Risiko geschlossener Fonds ist bei der V + GmbH & Co. Fonds 2 KG derzeit vertraglich ausgeschlossen: Durch eine Vertragsänderung im Jahr 2013 soll nach eine Rückforderung von ausgezahlten Ausschüttungen nicht möglich sein.  Ob diese Festlegung bis zum Ende der vertraglichen Laufzeit unverändert bestehen bleibt und die Anleger Ausschüttungen auf jeden Fall behalten dürfen, steht trotz dieser Klausel nicht endgültig fest. Denn es handelt sich um eine rein vertragliche Abrede, die mit den entsprechenden Mehrheiten im Notfall abgeändert werden kann. Und auf Ebene der derzeitigen Zielfonds von MIG besteht ein solcher Ausschluss nicht.

 

Kündigung der Beteiligung

Die reguläre Laufzeit endet am 31.12.2035. Vor dem Ende der Laufzeit steht den Anlegern kein ordentliches Kündigungsrecht zu.

Allerdings steht Anlegern ein Sonderkündigungsrecht zu. Wenn ein Anleger seine komplette Einlage erbracht hat, dann kann er oder sie zehn Jahre nach dem vollständigen Einzahlen die Beteiligung an der V + GmbH & Co. Fonds 2 KG kündigen.

Bei einer Kündigung müssen Anleger bedenken, dass sie nicht automatisch den eingezahlten Betrag zurückerhalten. Stattdessen erhalten kündigende Anleger ein Auseinandersetzungsguthaben, das dem aktuellen Wert der Gesellschaftsbeteiligung entspricht. Dieser Wert kann positiv, aber auch negativ vom investierten Betrag abweichen.

 

Rechtliche Möglichkeiten der Anleger

Vorgehen wegen Beratung

Wenn einem Anleger trotz einer Anlageberatung vor der Zeichnung die oben aufgezählten, grundlegenden Eigenschaften unbekannt blieben, dann stellt sich die Frage, ob die Beratung ordnungsgemäß ablief. Denn der V + Fonds 2 ist trotz der Ratensparmöglichkeit wegen der oben genannten wirtschaftlichen und gesellschaftsbedingten Risiken jedenfalls keine vergleichbare Alternative zu klassischen Sparanlagen wie Sparbüchern oder Versicherungen.

Denn eine Anlageberatung soll einem Anleger ein umfassendes Bild von Eigenschaften, Chancen und auch Risiken einer Kapitalanlage verschaffen. Eine erste Voraussetzung ist, dass eine Kapitalanlage zu den Wünschen des Anlegers passen muss. Geschlossene Fonds können beispielsweise keinen Kapitalerhalt gewährleisten. Bereits der Verkaufsprospekt selbst warnt vor Verlustrisiken. Hierüber sollten sich Anleger im Klaren gewesen sein – besonders dann, wenn sie eine Lebensversicherung kündigten oder ihr Sparbuch auflösten, um sich an der V + GmbH & Co. Fonds 2 KG zu beteiligen.

In einer Anlageberatung müssen jedoch nicht nur die konkreten Wünsche des Anlegers berücksichtigt werden. Es müssen die Eigenschaften und die Risiken der vorgeschlagenen Kapitalanlage vorgestellt werden. Es darf also nicht nur die Vorteile und Chancen des V + Fonds 2 eingegangen werden – die Kapitalanlage muss umfassend mit allen positiven und negativen Eigenschaften vorgestellt werden.

Wurde in der Anlageberatung gegen eine dieser Beratungs- bzw. Hinweispflichten verstoßen, dann stehen Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Raum.

Prospekthaftung

Wenn sich Anleger wegen einer Kapitalanlage an uns wenden, dann wird recht oft nach Prospekthaftung gefragt. Wenn ein Verkaufsprospekt relevante Fehler aufweist, dann kann dies die Basis für Anlegerklagen auf Schadensersatz sein.

Prospekthaftungsansprüche können gegenüber unterschiedliche Personen bzw. Gesellschaften geltend gemacht werden. In Betracht kommen Initiatoren, Gründungsgesellschafter, Hintermänner oder sonstige Garanten. Aber auch die beratende Bank kann für den Inhalt haften, wenn sie sich des Prospekts zur Beratung bedient hat. In diesen Fällen kommt eine Prospekthaftung sogar dann in Betracht, wenn der Anleger den umfangreichen Verkaufsprospekt selbst nicht durchgelesen hat.

Einwirken auf die Gesellschaft

Nicht jeder Anleger ist an Schadensersatzansprüche interessiert. Wenn Anleger mit den Leistungen ihres Beraters zufrieden sind und sie eher bei dem Fonds selbst Defizite erblicken, dann sind andere Anlegerrechte wichtiger. Wenn Anleger beispielsweise mit der Geschäftsführung unzufrieden sind und dies überprüfen lassen möchten, dann sind Gesellschafterrechte und deren Umsetzung interessant.

Anlegern, die sich an geschlossenen Fonds beteiligten, stehen für solche Anliegen unterschiedliche Optionen offen. Sie können nicht nur bei Anlegerabstimmungen mitwirken, sondern auch selbst auf Ebene der Fondsgesellschaft Rechte geltend machen. Zu den Anleger-/Gesellschafterrechten, die bei sehr vielen geschlossenen Fonds eingeräumt sind, zählen beispielsweise:

  • Zustimmungspflichten bei Geschäften, die über die gewöhnlichen Geschäfte der Fondsgesellschaft hinausgehen (z. B. grundlegende Vertragsänderungen)
  • Handelsrechtliche Kontroll- und Informationsrechte
  • Auswahl des Abschlussprüfer (§ 318 des Handelsgesetzbuchs (HGB))
  • Außerordentliches Überwachungsrecht, wenn wichtige Gründe vorliegen (166 Abs. 3 HGB). Dies ist dann gegeben, wenn sich die Fondsgesellschaft in einer gefährdeten Lage befindet (z. B. hohe Steuernachforderung, Steuerstrafverfahren, Insolvenzanträge oder ähnliches)
  • Überprüfung der Geschäftsführung / Sonderprüfungen. Wenn ein Anleger eine solche Maßnahme einleiten möchte, dann wird oft an eine Sonderprüfung wie in § 142 des Aktiengesetzes (AktG) gedacht. Bei geschlossenen Fonds lässt sich ein solches Vorhaben nicht leicht umzusetzen. Denn es muss in einer Gesellschafterversammlung mit den notwendigen Mehrheiten ein entsprechender Beschluss herbeigeführt werden. Dies kann in der Regel nur umgesetzt werden, wenn viele Anleger gemeinsam ein solches Ziel verfolgen.

Wenn Anleger sich mit gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen auseinandersetzen wollen, rücken oft Anlegerzusammenschlüsse wie Interessengemeinschaft in den Fokus. Um Rechte wie etwa eine Sonderprüfung tatsächlich umsetzen zu können, sind zahlreiche Anlegerstimmen notwendig. Ein einzelner Anleger kann solches Recht nur dann erfolgreich umsetzen, wenn andere Anleger ihn unterstützen.