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2009 platzierten die Deutsche Fonds Holding AG und Sachsenfonds gemeinsam den geschlossenen Immobilienfonds DFH Beteiligungsangebot 87 Indienfonds II. Anders als bei vielen anderen Immobilienfonds wurde nicht unmittelbar in indische Bauprojekte, sondern in Beteiligungen an indischen Immobilien-Projektentwicklungsgesellschaften investiert. Ursprünglich legte DFH Beteiligungsangebot 87 Indienfonds II das Geld der Anleger in 5 unterschiedlichen Projektentwicklungsgesellschaften in Mumbai, Delhi und Hyderabad an, eine dieser Projektentwickler wurde jedoch bereits aufgelöst. Insgesamt 1.842 Investoren legten ihr Geld in dem Fonds an. DFH Beteiligungsangebot 87 Indienfonds II hält rund 40% des Gesamtinvestitionsvolumens, was investiertem Eigenkapital in Höhe von rund 33 Mio. Euro entspricht.
Anleger von DFH Beteiligungsangebot 87 Indienfonds II müssen jetzt befürchten, dass sie wie die Anleger des Schwesterfonds DFH Beteiligungsangebot 83 Indienfonds I keine Ausschüttungen für 2011 erhalten könnten. Kostensteigerungen und Verzögerungen bei den Bauprojekten sollen nach Informationen des Magazins DasInvestment Grund für den befürchteten neuerlichen Ausfall sein. Der Geschäftsführer eines der Emissionshäuser wird in DasInvestment zitiert, dass die Gesamtentwicklung der Projekte unbefriedigend sei. Anteil daran dürfte die internationale Finanzkrise haben, da diese die Entwicklung des indischen Immobilienmarkt beeinträchtigt. Die Lage von DFH Beteiligungsangebot 87 Indienfonds II ist also ernst.
Die Anleger von DFH Beteiligungsangebot 87 Indienfonds II sind aber durchaus Kummer gewohnt. Sie mussten bereits in der Vergangenheit auf Ausschüttungen verzichten. Dabei wurde den Anleger seinerzeit prognostiziert, dass sie 2011 bereits 123,55% ihres investierten Kapitals wieder zurückausgeschüttet bekommen haben sollten. Die bisherige Quote betrug 0 %. Im Leistungsbericht 2010 heißt es dazu lapidar, dass wegen Verzögerungen bei den indischen Projekten keine Rückflüsse generiert werden, so dass Auszahlungen nicht geleistet werden könnten. Für die Anleger von DFH Beteiligungsangebot 87 Indienfonds II zählt wohl in erster Linie, dass die Kapitalanlage bisher alles andere als profitabel war, und dass sich daran vermutlich auch 2012 nicht viel ändern wird. Ob die Bauprojekte je ihren Rückstand aufholen werden, ist ungewiss.
Die Anleger von DFH Beteiligungsangebot 87 Indienfonds II dürfen sich daher berechtigterweise die Frage stellen, ob sie überhaupt noch Ausschüttungen erhalten werden, oder ob sie vielleicht sogar mit Verlusten rechnen müssen. Anleger von DFH Beteiligungsangebot 87 Indienfonds II, die mit der Situation ihrer Geldanlage nicht zufrieden sind, sollten von daher überlegen, ihre Beteiligung rechtlich überprüfen zu lassen. Einen Ansatzpunkt bildet die Anlageberatung. Banken und Anlageberater müssen die Anleger über bestimmte Risiken und Tatsachen aufklären. Häufig wurden die Anleger von Banken und Beratern nicht darauf hingewiesen, dass diese im Fall der erfolgreichen Vermittlung der Anlage nicht unerhebliche Provisionen bekamen. Auch die Prospekte, in denen der Immobilienfonds DFH Beteiligungsangebot 87 Indienfonds II beschrieben wird, müssen gewissen Mindeststandards genügen. Wenn eine Aufklärungs- oder Hinweispflicht verletzt wurde, liegt eine Falschberatung vor. Anleger haben dann gute Chancen in einem solchen Fall von Bank oder Anlageberater Schadensersatz fordern zu können. Anleger von DFH Beteiligungsangebot 87 Indienfonds II sollten daher – auch angesichts der ungewissen Weiterentwicklung des Immobilienfonds – nicht zögern, sich an einen im Kapitalanlagenrecht tätigen Rechtsanwalt zu wenden, um ihre Geldanlage überprüfen zu lassen.
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Der fünfte und vorerst letzte Offshore Fonds von NordCapital wurde 2009 auf den Marktgebracht. Der Fondsschiff investiert in das Schiff MS E.R. Luisa (im Fondsprospekt als MS E.R. Louisa bezeichnet). Die reguläre Mindestlaufzeit des Fonds endet am 31.12.2022.
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In der Klage geht es um ein Fall, in dem sich wohl viele Dieselkäufer wiedererkennen können: Der Kläger hatte sich für den Golf GTD u.a. deshalb entschieden, weil dieses Auto sich durch niedrigen Schadstoffanteile in den Abgasen, vor allem bei den Stickoxid-Werte, positiv von ähnlichen Autos unterschied. Doch nach dem Bekanntwerden der Abgasaffäre musste der Kläger vor einigen Tagen bei einem Check auf der Internetseite von Volkswagen die ernüchternde Bestätigung lesen, dass sein Golf von der Software betroffen sei, die die Stickoxidwerte im Prüfstandlauf optimiert.
Durch die jetzt eingereichte Klage soll der Autobauer VW verpflichtet werden, alle bereits vorhandenen und drohenden Schäden von dem Kläger fern zu halten. Da die Volkswagen AG den manipulierten Golf GTD gebaut hat, soll sie nun auch für die Schäden des Klägers aufkommen.
Nähere Informationen rund um den Abgasskandal befinden sich auch auf unserer Spezialseite www.vw-schaden.de
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Einerseits wird sich erst in einigen Monaten herauskristallisieren, ob bzw. mit welchen Folgen der Makel der EA 189-Motoren behoben werden kann. Andererseits laufen die Fristen verschiedener Käuferrechte (Gewährleistungsrechte, Garantien) während dessen weiter und in vielen Fällen auch ab. Mit anderen Worten: Die Zeit arbeitet für VW – und gegen die geschädigten Käufer. Unseres Erachtens sollten Käufer jetzt ihre Rechte wahren.
Einfach Abwarten hat rechtliche Tücken
Dieselkäufer sollten derzeit auf ein Ziel hinarbeiten: VW soll für sämtliche Schäden eintreten, die durch die Manipulation des Motors EA 189 entstanden sind. Hierfür brauchen die betroffenen Käufer eine verbindliche rechtliche Basis, um dies tatsächlich von Volkswagen, Audi, Seat oder Skoda einfordern zu können. Eine allgemeine Zusage in der Presse ist in rechtlicher Hinsicht ein wackeliger Boden, um später Schäden erfolgreich geltend machen zu können.
Mit anderen Worten: Wenn betroffene Auto-Käufer einfach abwarten, dann tragen sie zunächst alle Risiken und müssen dann hoffen, dass VW, Audi, Seat oder Skoda zahlen. Daher fordert der von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer vertretene, klagende Golf-Fahrer von VW eine konkrete Zusage, dass sämtliche Schäden übernommen werden.
Käufer brauchen wegen Unsicherheiten und gleichzeitig laufender Fristen eine verbindliche Zusage, dass die Schäden übernommen werden
Wenn später gestritten wird, ob bestimmte Schäden nun von Autobauer oder vom Käufer zu tragen sind, dann kann die Frage, wann welche Fristen abgelaufen sind, für die Käufer sehr wohl zu einem Thema werden. Dabei geht es nicht nur um das Ausbessern der Motoren selbst. Es gibt noch weiteren Kosten, zu denen VW sich nicht äußert hat. Wer zahlt beispielsweise die Mietwägen während der Nachbesserung? Was ist mit Wertminderungen?
Da die Misere nicht von den Autokäufern verschuldet wurde, sollten diese auch nicht die Risiken tragen müssen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer rät betroffenen VW-, Audi-, Seat- und Skoda-Käufern, sich darum zu kümmern, dass sie keine Rechte unnötig durch Zeitablauf auf’s Spiel setzen.
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Unter anderem wurde die Drei- und Vierzylinder-Dieselmotoren mit den Hubräumen 1,2 Liter, 1,6 Liter und 2,0 Liter auch in den häufig anzutreffenden Skoda eingebaut. Betroffen sind die Modelle der Reihe Skoda Fabia II (Baujahre 2009 bis 2014). Auf der Internetseite des Herstellers können Autokäufer prüfen, ob ihr eigener Skoda betroffen ist.
Wenn nach der Eingabe der Fahrgestellnummer oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer auf den von der von Skoda Deutschland erstellten Internetseiten eine „positive“ Meldung erscheint, der eigene Fabia betroffen ist, stellt sich bei den meisten Autobesitzern eine Ernüchterung und vor allem Unsicherheit ein. Welche Folgen hat der Einbau der Manipulationssoftware tatsächlich? Welche Ansprüche stehen mir zu und gegen wen kann ich diese geltend machen? Reicht es aus, auf die Herstelleraktionen zu warten oder sollte bereits jetzt Rechte gesichert werden?
Jene Betroffenen, die einen Skoda Fabia II (Baujahre 2009 bis 2014) besitzen, sollten ihre Fragen am besten von Fachanwälten, die bereits für Autokäufer wegen der VW-Abgasaffäre klagen, beantworten lassen. Zwar besteht immer noch keine absolute Klarheit über die tatsächlichen wirtschaftlichen Folgen der Manipulation der Abgaswerte für die Autokäufer. Klar ist jedoch, dass eine Sicherung der möglichen (Schadensersatz)Ansprüche am besten so schnell wie möglich zu geschehen hat. Denn Mängelgewährleistungsansprüche, die hier neben anderen Ansprüchen und Rechten wie Anfechtung und Rücktritt eingreifen, unterliegen einer Verjährungsfrist. Diese Verjährung kann jederzeit eintreten. Deshalb sollten sich Autokäufer, die sich unsicher sind, an einen Fachanwalt wenden.
Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf unserer Spezialseite www.skoda-schaden.de
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Diese Frage ist in den vergangenen Tagen zu einem Zankapfel der VW Abgasaffäre geworden. Verschiedenen Autoexperten und auch Autohändlern raten in den Medien immer wieder, dass die betroffenen Autobesitzer die Ruhe bewahren sollten und sich auf die Nachbesserungsaktion konzentrieren sollten. Andere – unter anderem auch die Fachanwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer – raten dagegen zum raschen Handeln.
Autobesitzer, bei deren Fahrzeugen noch Gewährleistungsrechte bestehen, können und sollten bereits jetzt ihre Recht einfordern – denn die Verjährungsfristen laufen weiter
Diese Empfehlung zum sofortigen Handeln beruht auf einem wichtigen rechtlichen Argument, das von der Öffentlichkeit und verschiedenen Autoexperte bislang wenig beachtet wird. Die Autokäufer, bei deren Verträgen noch die Gewährleistungsfristen laufen, können bereits jetzt die Nachbesserung fordern.
Dass der Maßnahmenplan von Volkwagen erst im kommenden Jahr Nachbesserungen vorsieht, hat keinen Einfluss darauf, dass die Gewährleistungsrechte der Kunden bereits jetzt bestehen und erfüllt werden müssen. Der Gesetzgeber mutet es dem Käufer einer mangelhaften Ware nicht zu, dass dieser sich mehrere Monate vom Verkäufer „hinhalten“ lassen muss. Mit anderen Worten: Bereits jetzt können Autokäufer auf der Grundlage ihrer gesetzlichen Gewährleistungsrechte die Nachbesserung einfordern. Wenn die Nachbesserung dann nicht gelingt, können die Käufer die Rückgabe ihres EA 189-Autos oder Schadensersatz fordern und durchsetzen.
Ein weiteres Argument für rasches Handeln ist, dass während des Abwartens auf die Nachbesserungskation die Fristen weiterlaufen. Jenen Autokäufern, denen von Gesetzes wegen noch ein Recht auf Rückgabe oder Schadensersatz zustehen kann, können diese Rechte durch Verjährung verlieren, während sie auf die Nachbesserung warten.
Vor diesem Hintergrund sollten insbesondere Autokäufer, die in den vergangenen zwei Jahren ihr Auto kauften, sich an Fachanwälte wenden, um die relevanten Fristen prüfen zu lassen. Denn die rechtliche Position der betroffenn Autobesitzer wird durch weiteres Abwarten nicht verbessert - wenn bei dem Warten auf die Nachbesserungsaktion sogar Gewährleistungsrechte ablaufen, dann haben die Autokäufer sogar Rechte verloren.
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Abwarten oder bereits jetzt handeln?
In den Medien ist diese Frage zu einem Streitpunkt geworden. Verschiedene Autoexperten empfehlen, abzuwarten bis die Lage sich klärt. In rechtlicher Hinsicht ist die Empfehlung einfach weiter abzuwarten allerdings mit großen Fragezeichen versehen. Und bei Schäden wie Wertminderungen oder vielleicht sogar der Unverkäuflichkeit des eigenen Fahrzeugs halten sich die verantwortlichen Hersteller bedeckt.
Wenn die Besitzer von betroffenen Audi A4 TDI-Modellen ihre Rechte durchsetzen wollen, dann sollten sie am besten an Fachanwälte wenden, die bereits für Autokäufer wegen der VW-Abgasaffäre tätig sind. Dabei sollten insbesondere jene Autokäufer, die in den letzten 24 Monaten ihr Fahrzeug kauften im Blick behalten, dass Fristen laufen. Denn gesetzliche Käuferrechte wegen Mängeln (u.a. Nachlieferung oder sofortige Nachbesserung, Schadensersatz, Minderung), die hier neben anderen Ansprüchen und Rechten wie Anfechtung und Rücktritt eingreifen, sich nur fristgebunden durchsetzen lassen. Deshalb sollten sich Autokäufer, die sich unsicher sind, an einen Fachanwalt wenden.
Weitere Informationen zu den Rechten von betroffenen Autobesitzern befinden sich auch auf www.audi-schaden.de
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Vor Gericht wurde darum gestritten, ob die Bank den Anleger vor der Zeichnung richtig und vollständig beraten hatte. Wie in vielen Prozessen wegen Fondsbeteiligungen war die Frage, ob richtig über Provisionszahlungen an die Bank aufgeklärt wurde, ein Kernpunkt des Rechtsstreits.
Das Landgericht entschied zugunsten des Anlegers, dass es im damaligen Anlageberatungsgespräch Defizite gegeben habe. Daher müsse die Sparkasse dem Anleger Schadensersatz zahlen. Im Gegenzug müsse der Anleger die Beteiligungen am Prorendita 3 an die Bank übertragen. Zudem sprach das Gericht auch entgangenen Gewinn zu.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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Kunden müssen nicht auf Rückruf warten!
Jeder betroffene Fahrzeugeigentümer hat das Recht, unverzüglich ein mangelfreies Auto zu erhalten. Wenn VW, Audi, Skoda oder Seat nicht umgehend nachbessern können, muss sich der Kunde nicht vertrösten lassen. Der Käufer sollte die Nachlieferung, also den Umtausch, verlangen. Nach der eindeutigen Rechtsprechung des EuGH und des BGH kann der Verkäufer diesen „Umtausch“ nicht verweigern. Der betroffene Kunde hat ein Recht auf Lieferung eines neuen Fahrzeugs und gibt im Gegenzug sein makelbehaftetes VW-, Audi-, Seat- oder Skoda-Modell zurück.
Kein Nutzungsersatz bei Nachlieferung!
Der VW-Kunde ist im Fall einer Nachlieferung nicht verpflichtet, Nutzungsersatz zu bezahlen. Mit anderen Worten: Der Verkäufer, meist der Autohändler, muss den betroffenen VW, Audi, Skoda oder Seat zurücknehmen - egal wie viele Kilometer seit dem Kauf gefahren wurden - und muss einen neuen Ersatzwagen gleichen Typs und Ausstattung liefern.
Achtung: Keinen Rücktritt erklären!
Viele Autohäuser bitten den Kunden, unter Nennung verschiedener fadenscheiniger Gründe, vom Kauf zurückzutreten. Es ist aber ein grober Fehler, vom Kaufvertrag zurückzutreten, anstatt die Nachlieferung zu verlangen. Beim Rücktritt kann der Autohändler nämlich Nutzungsersatz vom Käufer verlangen. Der Nutzungsersatz kann einige tausend Euro betragen.
Neulieferung sofort geltend machen!
Die Möglichkeit Neulieferung zu verlangen ist in jedem Fall möglich, solange die Nachbesserung, also die „Reparatur“ des Fahrzeugs, noch nicht angeboten wird. Sobald VW, Audi, Skoda oder Seat aber eine Nachbesserung anbieten können, kann der Verkäufer die Nachlieferung verweigern, wenn die Nachbesserung, also die Reparatur des EA 189-Makels, erheblich kostengünstiger ist. Der Käufer muss dann im Zweifel sein altes Auto behalten und wird sich bei einem späteren Verkauf anhören müssen, dass es sich um eines der Skandalautos handelt. Der Wiederverkaufswert dürfte dadurch deutlich geringer sein. Ein Makel bleibt daher auch dann, wenn die Abgaswerte technisch wieder hergestellt werden konnten. Diese Schäden kann der Fahrzeugeigentümer zwar gegenüber VW geltend machen, nicht aber im Rahmen der Gewährleistung gegenüber dem Fahrzeugverkäufer.
Es ist daher in jedem Fall wichtig, umgehend seine Rechte geltend zu machen. Sobald eine Nachbesserung durch VW, Audi, Skoda oder Seat möglich ist, kann das Recht auf Nachlieferung eines mangel- und makelfreien Fahrzeugs durch den Händler verweigert werden. Wer sich hier durch VW oder die Rechtslage nicht völlig erfassende Ratschläge in der Presse vertrösten lässt, muss erhebliche Einbußen hinnehmen.
Wer rechtsschutzversichert ist, kann seine Rechte durch Beauftragung der Dr.Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ohne eigenes Kostenrisiko wahrnehmen lassen. Die erfahrenen Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei setzen Ihre Rechte gegen den Autohändler sowie gegen VW, Audi, Skoda oder Seat durch.
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Für die Betroffenen stellt sich die Frage, ob die Rückforderung berechtigtermaßen geltende gemacht werden oder nicht. Zunächst ist festzuhalten, dass ein Insolvenzverwalter durchaus das Recht hat, Entnahmen aus dem Gesellschafterkapital zurückzufordern. Aber nicht jede Ausschüttung ist „automatisch“ mit einer handelsrechtlichen Entnahme gleichzusetzen.
Die Frage, ob die Auszahlungen tatsächlich als rückforderbare Entnahmen zu bewerten sind, muss allerdings für jede (Fonds-)Gesellschaft gesondert beantwortet werden. Denn es muss anhand der Verträge, des Geschäftsgangs und der Bücher bewertet werden, ob und in wie weit es sich tatsächlich um handelsrechtliche Entnahmen handelt. Dass diese rechtliche Bewertung in der Praxis von Anlegern und Insolvenzverwaltern bisweilen kontrovers bewertet wird, zeigen Gerichtsverfahren, in welchen wegen Rückforderungen von Ausschüttungen gestritten wird. Doch diese drängende Frage ist nicht die rechtliche Fragestellung, die sich für die Anleger des Schiffsfonds aus der Insolvenz der EMPS Ares GmbH ergibt. Wie können die Ansprüche der Anleger bestmöglich in das Insolvenzverfahren eingebracht werden? Um was müssen sich die Anleger selbst kümmern? Gab es ggf. rechtlich relevante Versäumnisse und können u.U. noch andere Parteien (als die insolvente EMPS ARES GmbH & Co. KG) in die Haftung genommen werden?
Wenn sich betroffene Anleger des (ehemaligen) Schiffsfonds rechtlich unterstützen lassen möchten, sollten sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer sind nicht nur im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts, sondern auch im Insolvenzrecht.
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Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betraf die Frage, ob und in wie weit Geltungsraum für diese Spezialregelung gibt, wenn Teilinformationen übergeben wurden. In dem entschiedenen Fall hatte die Klägerin im Jahr 2005 eine Unfallversicherung abgeschlossen. Sie hatte Info-Material mit detaillierten Leistungsbeispielen erhalten – diese Aufzählungen waren aber im Vergleich mit den –nicht übergebenen - Versicherungsbedingungen nicht vollständig. Als sich später ein Unfall ereignete, stellte sich die Frage, ob sich die von der Versicherung zu gewährenden Leistungen anhand der übergebenen Informationen oder anhand der nicht übergebenen Versicherungsbedingungen bemessen.
Diese Fragestellung hat folgenden rechtlichen Hintergrund: In der alten, seit 2008 nicht mehr gültigen Fassung von § 5a des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) war geregelt, dass die Versicherungsbedingungen nicht unbedingt an den Versicherten zugesandt oder auf sonstige Weise übergeben werden müssen, um zu einem Vertragsbestandteil zu werden. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen wurden nur dann nicht zu einem Bestandteil des abgeschlossenen Versicherungsvertrags, wenn der Versicherte binnen 14 Tagen bzw. 30 Tagen nach Vertragsabschluss schriftlich widersprochen hat. Mit anderen Worten: Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen wurden nur dann nicht zu einem Vertragsbestandteil, wenn der Versicherte nach dem Vertragsabschluss aktiv widersprochen hat.
Der Knackpunkt im dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war, dass die Klägerin etwas bekommen hatte, was sie durchaus ausführlich über den Leistungskatalog der Versicherung informierte. Die Klägerin hatte Unterlagen erhalten, deren Inhalt durchaus Ähnlichkeit mit dem Inhalt von allgemeinen Versicherungsbedingungen hatte. Sie argumentierte daher, es sei kein Raum für die gesetzliche Regelung des § 5a des VVG (alte Fassung). Daher seien auch die Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht durch die gesetzliche Anordnung zu einem Teil ihrer Unfallversicherung geworden.
Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation nicht und entschied, dass in dem Fall der Klägerin der § 5 a VVG (alte Fassung) angewendet werden könne. Denn die Klägerin habe einen gesonderten Hinweis unterzeichnet, dass sie ein Bedingungsheft erhalten habe. Der Bundesgerichtshof nahm diesen unterzeichneten Hinweis zum Anlass, um die Regelungen des § 5 a VVG (alte Fassung) anzuwenden. Denn der Klägerin hätte wegen dieses Hinweises bewusst sein müssen, dass es noch mehr Vertragsregelungen geben muss als die tatsächlich überlassenen Unterlagen. Da sie nicht fristgerecht den Widerruf gegen das Einbeziehen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erklärt habe, seien diese wirksam zu einem Vertragsbestandteil geworden.
Welche Folgen hat das Urteil für Versicherte?
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Informationsunterlagen nicht ohne Weiteres zum alleinigen Maßstab des Versicherungsschutzes werden können. Die gesetzliche Anordnung des § 5a VVG (alte Fassung), dass die Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch dann zu einem Vertragsbestandteil werden, wenn der Versicherte ihren genauen Inhalt nicht zur Kenntnis genommen hat, lässt sich nicht ohne Weiteres aushebeln. Allerdings ist zu beachten, dass der Bundesgerichtshof auch mit den konkreten Umständen bei dem Vertragsabschluss argumentierte. Ein Grundsatzurteil fällte der Bundesgerichtshof am 17.06.2015 nicht. Das Urteil zeigt die Grenzen juristischer Argumentation auf – eine Blaupause, die sich auf jede Fallgestaltung anwenden lässt ist das Urteil daher nicht. Daher sollten Versicherte bei Auseinandersetzungen mit der Versicherung rund um den konkreten Inhalt von Versicherungsverträgen sich rechtlich unterstützen lassen.
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Welche Konsequenzen hat dies für die Anleger? Derzeit (Stand Juni 2015) befindet sich die die Schiffsgesellschaft Wappen von Hamburg mbH & Co. KG noch im vorläufigen Insolvenzverfahren. Denn das Insolvenzgericht nach dem Einreichen des Antrags, ob einer der gesetzlich geregelten Insolvenzgründe vorliegt und ob genügend Vermögen vorhanden ist, um ein Insolvenzverfahren durchzuführen. Wenn dies der Fall ist, dann wird das Insolvenzverfahren eröffnet.
Wird das „eigentliche“ Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet, dann müssen sich die Anleger damit abfinden, dass sie in einem Insolvenzverfahren ihre Geldansprüche nur noch nach den Regeln der Insolvenzordnung einfordern können. Hierfür müssen sie ihre Ansprüche beim Insolvenzverwalter anmelden, wenn sie offiziell dazu aufgefordert werden. Angemeldete Ansprüche werden entsprechend der Quote befriedigt – wie hoch die Quote sein wird, kann sich erst im Lauf eines Insolvenzverfahrens herauskristallisieren. Auf besondere Schnelligkeit kommt nicht an – wird eine Forderung nicht angemeldet, dann wird dies auch nicht berücksichtigt. Bei der Forderungsanmeldung sollten Anleger allerdings bedenken, dass es oft mehrere Möglichkeiten gibt, um eine Forderung zu begründen. Die Insolvenzordnung unterscheidet nämlich zwischen vor- und nachrangigen Forderungen.
Doch nicht nur die Anleger können Forderungen geltend machen - der Insolvenzverwalter hat in bestimmten Fällen auch die Möglichkeit, sich an die Anleger zu wenden und von diesen Geld zu fordern. Er kann beispielsweise erhaltene Ausschüttungen zurückfordern. Dies ist dann möglich, wenn die Kapitaleinlage an der Schiffsgesellschaft MT Wappen von Hamburg mbH & Co. KG wegen Entnahmen nicht vollständig „aufgefüllt“. Allerdings ist nicht jede Ausschüttung eine Entnahme, sodass entsprechenden Forderungen daher auch nicht immer gerechtfertigt sind.
Natürlich sind dies nur einige Facetten eines Insolvenzverfahrens und das Insolvenzverfahren kann flexibel gestaltet werden, sodass auch deshalb Unsicherheiten bei Betroffenen entstehen können. Sind Anleger des Schiffsfonds MT Wappen von Hamburg sich unsicher, wie sie sich angesichts der Insolvenzanmeldung verhalten sollen, dann sollten sie sich rechtlich beraten lassen.
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