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Für die Anleger des König & Cie-Schiffsfonds Schiffahrts Investment I hat sich die Schifffahrtskrise somit nicht wie vorgesehen als die Chance erwiesen, sondern als Stolperstein. Sie müssen sich mit der Insolvenz der geschlossenen Beteiligung auseinandersetzen. Der Schiffsfonds König & Cie. Schifffahrts Investment I wurde im Jahr 2008 auf den Markt gebracht. Das Geschäftsmodell des Fonds sieht vor, dass das Anlegergeld nicht in ein einzelnes Seeschiff investiert werden sollte, sondern dass in ein Portfolio von weiteren Schiffsfonds investiert werden soll. Jedoch konnte nicht das angestrebte Kapital von EUR 150 Mio. bei den Anlegern eingesammelt werden. Der Dachfonds wurde daraufhin mit einem Volumen von rund EUR 21 Mio. geschlossen. Die Fondsgesellschaft wurde im Februar 2015 von der GmbH & Co. KG zur heutigen UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG umgewandelt, als die Verwaltung König & Cie. Schiffahrts Investment GmbH aus dem Fonds ausschied.
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Eine direkte Folge der publik gewordenen Vorwürfe ist ein drastischen Kurssturz in den vergangenen Tagen – die Volkswagen Aktie sackte um rund 20 Prozent in den Keller. Deswegen stehen natürlich die betroffenen Aktionäre im Vordergrund. Doch der Kursverfall betrifft nicht nur Anleger, die Volkswagenaktien in ihren Depots haben. Es gibt auch zahlreiche andere Kapitalanlagen, die auf der VW-Aktie basieren oder von ihr abhängen: Kauf-Optionsschein, Verkaufs-Optionsscheine, Aktienanleihen sowie zahlreiche Zertifikate unterschiedlichster Prägung.
Kurssturz kann für Zertifikate besonders gefährlich werden
Für die Inhaber von Call- und Put-Optionen wird die weitere Kursentwicklung über den An- und Verkaufs"erfolg" ihrer Papiere bzw. die Höhe des Barausgleichs entscheiden.
Besonders gefährlich kann der Kurssturz für Knock out-Zertifikate werden. Das Durchbrechen der Barriere für deren Anleger bittere Konsequenzen haben. Im schlimmsten Fall erhalten die Anleger nur noch eine vom Zertifikatsherausgeber berechneten, kläglichen Restwert.
Ob dieser Fall eintritt, hängt wesentlich von der Konstruktion des Zertifikats ab. Bei einigen Zertifikaten darf der Kurs während der Laufzeit einen bestimmten Barrierewert nicht durchbrechen. Für diese Zertifikatstypen kann – je nach festgelegter Barriere – bereits der aktuelle Kurssturz den Knock-out auslösen.
Bei anderen, meist langfristiger angelegten Zertifikaten wird nur der Kurs an bestimmten Stichtagen betrachtet. Je nachdem, wann der nächste Stichtag ansteht, wird es für die Anleger sehr spannend werden, was noch ans Tageslicht kommen wird und wie der Aktienkurs reagieren wird.
Welches Ergebnis die auf Volkswagen-Aktien basierenden Kapitalanlagen ihren Anlegern bescheren werden, hängt stark von der konkreten Konstruktion ab. Eines demonstrieren die aktuellen Ereignisse jedoch deutlich: Eine einzige erhebliche Kursbewegung kann tausende Anleger treffen.
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Der Offshore Fonds 1 stellte 2007 den Start des Fondsanbieters NordCapital im Segment der Plattformversorger dar. Der Fonds investierte in die drei Plattformversorgerschiffe MS E.R. Kristiansand, MS E.R. Bergen und MS E.R. Arendal. Die reguläre Mindestlaufzeit des Fonds endet am 31.12.2023.
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Die geschlossene Schiffsbeteiligung NordCapital Offshore Fonds 4 GmbH & Co. KG wurde im Jahr 2009 auf den Markt gebracht. Der Fonds investiert – wie die drei Offshore-Vorgängerfonds – in Plattformversorgungsschiffe. Die Schiffe MS „E.R. Athina“ und MS „E.R. Georgina“ wurden Ende 2009 bzw. im Frühjahr 2010 an den Schiffsfonds übergeben.
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Autokäufer
Wenn betroffene Autokäufer Schadensersatz fordern wollen, einen PKW zurückgeben wollen oder gegen den Kaufvertrag vorgehen wollen, dann reicht oft der Verkehrsrechtsschutzversicherung aus. Denn dort sind meistens nicht nur die Abwehr von Bußgeldern oder Unfallfolgen umfasst, sondern auch weitere Rechte „rund um das Auto“. Eine Privatrechtsschutzversicherung deckt meistens auch solche Streitigkeiten ab.
Anleger und Aktionäre
Wenn Anleger oder Aktionäre Schadensersatz fordern möchten, dann hängt es stark von der abgeschlossenen Rechtschutzversicherung ab, ob diese die Kosten übernimmt oder nicht. Denn gerade im Bereich der Kapitalanlagen sind in den vergangenen Jahren zahlreiche Einschränkungen vorgenommen worden. Angesichts der vielen unterschiedliche Verträge muss im Einzelfall geklärt werden, ob die Rechtsschutzversicherung eintreten muss oder nicht.
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Anleger, die angesichts der Rückforderung Rat suchen, können sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Bei einer rechtlichen Überprüfung der Investition in den Immobilienfonds kann geklärt werden, welche Ansprüche und Rechte den Anlegern des DFH Beteiligungsangebots zustehen. Ein immer wieder erfolgversprechender Ansatzpunkt ist die Überprüfung der Anlageberatung. Bei den Beratungsgesprächen passierten oft Fehler, die Schadensersatzansprüche auslösen können. So musste Anlegern des DFH Beteiligungsangebot 64 vor der Investition erläutert werden, wie ein geschlossener Immobilienfonds funktioniert und welche Risiken bestehen. Zu den Risiken gehört unter anderem das jetzt virulent werdende Verlustrisiko. Aufgrund dieses Verlustrisikos ist der DFH Beteiligungsangebot 64 keine sichere Kapitalanlage und auch nicht für die sichere Altersvorsorge geeignet.
Anleger des DFH Beteiligungsangebot 64, die das Gefühl haben, auch während ihres Beratungsgesprächs Fehler passierten, sollten sich angesichts der jetzigen Rückforderungen der Ausschüttungen an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Wurden Anleger nicht richtig beraten, stehen Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung im Raum. Anleger des DFH Beteiligungsangebot 64, die wissen möchten, wie gut ihre individuellen Chancen auf Schadensersatz sind, sollten sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen berät bereits Anleger, die in DFH-Beteiligungsangebote investierten.
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Die Mindestbeteiligungssumme des DFH Beteiligungsangebot 76 betrug 10.000 Euro. Bislang boten die Ausschüttungen des Immobilienfonds für dessen Anleger wenig Grund zur Klage. Doch was können Anleger des DFH Beteiligungsangebot 76 tun, die sich dessen ungeachtet von ihrer Investition in den Immobilienfonds trennen möchten? Denn die reguläre Laufzeit endet erst im Jahr 2023.
Der Ausstieg aus geschlossenen Immobilienfonds wie dem DFH Beteiligungsangebot 76 Büro- und Verwaltungscenter Bundesrepublik Deutschland ist wegen der langen Laufzeit mit gewissen Schwierigkeiten verbunden. Eine Möglichkeit ist der Verkauf der Anteile auf dem Zweitmarkt. Dort wird mit „gebrauchten“ Fondsanteilen gehandelt. Allerdings müssen Anleger einkalkulieren, dass ein Verkauf auf dem Zweitmarkt mit Verlusten verbunden sein kann. Der Zweitmarktkurs des DFH Beteiligungsangebot 76 ist nicht gerade berauschend. Anfang Juli 2012 liegt der Kurs ca. 1/3 unter dem Wert einer Beteiligung. Auch ist nicht immer ein sofortiger Verkauf gewährleistet, da sich ein Käufer für die Beteiligung finden muss.
Eine Alternative hierzu kann die Beratung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht eröffnen. Im Rahmen einer rechtlichen Beratung kann überprüft werden, ob Anlegern des DFH Beteiligungsangebot 76 ein verlustfreier Ausstieg ermöglicht werden kann. Ein Ansatzpunkt hierfür kann beispielsweise die Anlageberatung bieten. Oftmals passierten bei Anlageberatungsgesprächen Fehler. So müssen Anleger neben den Chancen auch die Risiken, die mit einer Investition in einen Immobilienfonds verbunden sind, erläutert werden. Ein stets brisantes Thema sind Vermittlungsprovisionen (kick backs), über die Anleger nicht immer ordnungsgemäß aufgeklärt wurden. Den Anlegern musste auch ein Verkaufsprospekt, in dem der Immobilienfonds DFH Beteiligungsangebot 76 ausführlich beschrieben wird, ausgehändigt werden.
Wurde gegen eine solche oder eine ähnliche Pflicht der Anlageberatung verstoßen, wurden Anleger fehlerhaft beraten. Im Fall einer Falschberatung können Anleger sich von ihren Fondsanteilen trennen und Schadensersatz fordern. Auf diese Weise kann Anlegern des DFH Beteiligungsangebots 76 Büro- und Verwaltungscenter Bundesrepublik Deutschland der vorzeitige Ausstieg aus der Kapitalanlage ermöglicht werden. Anleger, die sich von ihrer Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds trennen möchten, sollte nicht zögern, sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden.
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Der geschlossene Immobilienfonds DFH Beteiligungsangebot 83 Indienfonds I wurde 2008 gemeinsam von der Deutschen Fonds Holding AG und Sachsenfonds auf den Markt gebracht. Der Immobilienfonds investierte nicht unmittelbar in indische Bauprojekte, sondern in Beteiligungen an vier indischen Projektentwicklungsgesellschaften, welche Immobilien errichten. Nach Angaben des Leistungsbericht 2010 beteiligten sich insgesamt 1.828 Investoren an dem Fonds. DFH Beteiligungsangebot 83 Indienfonds I hält rund 50% des Gesamtinvestitionsvolumens, was investiertem Eigenkapital in Höhe von rund 26 Mio. Euro entspricht.
Anleger von DFH Beteiligungsangebot 83 Indienfonds I müssen jetzt um ihre Ausschüttungen fürchten. Nach Informationen des Magazins DasInvestment können die Projekte in Indien nicht plangemäß umgesetzt werden. Es kommt zu Verzögerungen und Kostensteigerungen, da es zu Änderungen an den Bauplänen kam und auch Klagen in Indien verloren wurden. Aber auch die internationale Finanzkrise soll zu dem unbefriedigenden Ergebnis beigetragen haben, da diese die Entwicklung der Immobilienmärkte in Indien hemmt. Insgesamt betrachtet befinde sich der Immobilienfonds DFH Beteiligungsangebot 83 Indienfonds I in einer schwierigen Lage.
Für die Anleger von DFH Beteiligungsangebot 83 Indienfonds I können diese Schwierigkeiten bedeuten, dass sie keine Ausschüttungen für 2011 erhalten könnten. Bereits in der Vergangenheit mussten sie auf Ausschüttungen verzichten. Laut Prognose hätte DFH Beteiligungsangebot 83 Indienfonds I bereits 116 % des investierten Kapitals an die Anleger ausschütten sollen. Im Leistungsbericht wurden die ausgebliebenen Ausschüttungen damit klärt, dass die indischen Projekte wegen Verzögerungen bislang keine Rückflüsse generiert haben. Für die Anleger von DFH Beteiligungsangebot 83 Indienfonds I ist das keine befriedigende Erklärung, zumal die Verzögerungen dem Anschein nach weiterhin anhalten.
Insgesamt betrachtet deutet wenig darauf hin, dass sich am Ablauf der indischen Bauprojekte viel ändern wird. Anleger von DFH Beteiligungsangebot 83 Indienfonds I dürfen sich daher zurecht fragen, wie groß die Chance ist, Ausschüttungen aus diesen Projekten zu erhalten. Im allerschlimmsten Fall könnte sogar das investierte Kapital verloren gehen. Anleger, die mit der Situation von DFH Beteiligungsangebot 83 Indienfonds I unzufrieden sind, sollten von daher überlegen, ihre Kapitalanlage rechtlich überprüfen zu lassen. Bei der Anlageberatung kam es häufig zu Fehlern von Banken und Anlageberatern, die zu Falschberatungen führten. Beispiele sind Vermittlungsprovision, über die die Banken und Anlageberater nicht aufklärten oder unzureichende Prospekte, die nicht den Mindeststandards entsprechen. Wenn Anleger falsch beraten wurden, können sie von Bank oder Anlageberater Schadensersatz fordern. Anleger von DFH Beteiligungsangebot 83 Indienfonds I sollten daher – auch angesichts der ungewissen Weiterentwicklung des Fonds – nicht zögern, sich an einen im Kapitalanlagenrecht tätigen Rechtsanwalt zu wenden, um ihre Geldanlage überprüfen zu lassen.
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2009 platzierten die Deutsche Fonds Holding AG und Sachsenfonds gemeinsam den geschlossenen Immobilienfonds DFH Beteiligungsangebot 87 Indienfonds II. Anders als bei vielen anderen Immobilienfonds wurde nicht unmittelbar in indische Bauprojekte, sondern in Beteiligungen an indischen Immobilien-Projektentwicklungsgesellschaften investiert. Ursprünglich legte DFH Beteiligungsangebot 87 Indienfonds II das Geld der Anleger in 5 unterschiedlichen Projektentwicklungsgesellschaften in Mumbai, Delhi und Hyderabad an, eine dieser Projektentwickler wurde jedoch bereits aufgelöst. Insgesamt 1.842 Investoren legten ihr Geld in dem Fonds an. DFH Beteiligungsangebot 87 Indienfonds II hält rund 40% des Gesamtinvestitionsvolumens, was investiertem Eigenkapital in Höhe von rund 33 Mio. Euro entspricht.
Anleger von DFH Beteiligungsangebot 87 Indienfonds II müssen jetzt befürchten, dass sie wie die Anleger des Schwesterfonds DFH Beteiligungsangebot 83 Indienfonds I keine Ausschüttungen für 2011 erhalten könnten. Kostensteigerungen und Verzögerungen bei den Bauprojekten sollen nach Informationen des Magazins DasInvestment Grund für den befürchteten neuerlichen Ausfall sein. Der Geschäftsführer eines der Emissionshäuser wird in DasInvestment zitiert, dass die Gesamtentwicklung der Projekte unbefriedigend sei. Anteil daran dürfte die internationale Finanzkrise haben, da diese die Entwicklung des indischen Immobilienmarkt beeinträchtigt. Die Lage von DFH Beteiligungsangebot 87 Indienfonds II ist also ernst.
Die Anleger von DFH Beteiligungsangebot 87 Indienfonds II sind aber durchaus Kummer gewohnt. Sie mussten bereits in der Vergangenheit auf Ausschüttungen verzichten. Dabei wurde den Anleger seinerzeit prognostiziert, dass sie 2011 bereits 123,55% ihres investierten Kapitals wieder zurückausgeschüttet bekommen haben sollten. Die bisherige Quote betrug 0 %. Im Leistungsbericht 2010 heißt es dazu lapidar, dass wegen Verzögerungen bei den indischen Projekten keine Rückflüsse generiert werden, so dass Auszahlungen nicht geleistet werden könnten. Für die Anleger von DFH Beteiligungsangebot 87 Indienfonds II zählt wohl in erster Linie, dass die Kapitalanlage bisher alles andere als profitabel war, und dass sich daran vermutlich auch 2012 nicht viel ändern wird. Ob die Bauprojekte je ihren Rückstand aufholen werden, ist ungewiss.
Die Anleger von DFH Beteiligungsangebot 87 Indienfonds II dürfen sich daher berechtigterweise die Frage stellen, ob sie überhaupt noch Ausschüttungen erhalten werden, oder ob sie vielleicht sogar mit Verlusten rechnen müssen. Anleger von DFH Beteiligungsangebot 87 Indienfonds II, die mit der Situation ihrer Geldanlage nicht zufrieden sind, sollten von daher überlegen, ihre Beteiligung rechtlich überprüfen zu lassen. Einen Ansatzpunkt bildet die Anlageberatung. Banken und Anlageberater müssen die Anleger über bestimmte Risiken und Tatsachen aufklären. Häufig wurden die Anleger von Banken und Beratern nicht darauf hingewiesen, dass diese im Fall der erfolgreichen Vermittlung der Anlage nicht unerhebliche Provisionen bekamen. Auch die Prospekte, in denen der Immobilienfonds DFH Beteiligungsangebot 87 Indienfonds II beschrieben wird, müssen gewissen Mindeststandards genügen. Wenn eine Aufklärungs- oder Hinweispflicht verletzt wurde, liegt eine Falschberatung vor. Anleger haben dann gute Chancen in einem solchen Fall von Bank oder Anlageberater Schadensersatz fordern zu können. Anleger von DFH Beteiligungsangebot 87 Indienfonds II sollten daher – auch angesichts der ungewissen Weiterentwicklung des Immobilienfonds – nicht zögern, sich an einen im Kapitalanlagenrecht tätigen Rechtsanwalt zu wenden, um ihre Geldanlage überprüfen zu lassen.
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Der fünfte und vorerst letzte Offshore Fonds von NordCapital wurde 2009 auf den Marktgebracht. Der Fondsschiff investiert in das Schiff MS E.R. Luisa (im Fondsprospekt als MS E.R. Louisa bezeichnet). Die reguläre Mindestlaufzeit des Fonds endet am 31.12.2022.
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In der Klage geht es um ein Fall, in dem sich wohl viele Dieselkäufer wiedererkennen können: Der Kläger hatte sich für den Golf GTD u.a. deshalb entschieden, weil dieses Auto sich durch niedrigen Schadstoffanteile in den Abgasen, vor allem bei den Stickoxid-Werte, positiv von ähnlichen Autos unterschied. Doch nach dem Bekanntwerden der Abgasaffäre musste der Kläger vor einigen Tagen bei einem Check auf der Internetseite von Volkswagen die ernüchternde Bestätigung lesen, dass sein Golf von der Software betroffen sei, die die Stickoxidwerte im Prüfstandlauf optimiert.
Durch die jetzt eingereichte Klage soll der Autobauer VW verpflichtet werden, alle bereits vorhandenen und drohenden Schäden von dem Kläger fern zu halten. Da die Volkswagen AG den manipulierten Golf GTD gebaut hat, soll sie nun auch für die Schäden des Klägers aufkommen.
Nähere Informationen rund um den Abgasskandal befinden sich auch auf unserer Spezialseite www.vw-schaden.de
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Einerseits wird sich erst in einigen Monaten herauskristallisieren, ob bzw. mit welchen Folgen der Makel der EA 189-Motoren behoben werden kann. Andererseits laufen die Fristen verschiedener Käuferrechte (Gewährleistungsrechte, Garantien) während dessen weiter und in vielen Fällen auch ab. Mit anderen Worten: Die Zeit arbeitet für VW – und gegen die geschädigten Käufer. Unseres Erachtens sollten Käufer jetzt ihre Rechte wahren.
Einfach Abwarten hat rechtliche Tücken
Dieselkäufer sollten derzeit auf ein Ziel hinarbeiten: VW soll für sämtliche Schäden eintreten, die durch die Manipulation des Motors EA 189 entstanden sind. Hierfür brauchen die betroffenen Käufer eine verbindliche rechtliche Basis, um dies tatsächlich von Volkswagen, Audi, Seat oder Skoda einfordern zu können. Eine allgemeine Zusage in der Presse ist in rechtlicher Hinsicht ein wackeliger Boden, um später Schäden erfolgreich geltend machen zu können.
Mit anderen Worten: Wenn betroffene Auto-Käufer einfach abwarten, dann tragen sie zunächst alle Risiken und müssen dann hoffen, dass VW, Audi, Seat oder Skoda zahlen. Daher fordert der von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer vertretene, klagende Golf-Fahrer von VW eine konkrete Zusage, dass sämtliche Schäden übernommen werden.
Käufer brauchen wegen Unsicherheiten und gleichzeitig laufender Fristen eine verbindliche Zusage, dass die Schäden übernommen werden
Wenn später gestritten wird, ob bestimmte Schäden nun von Autobauer oder vom Käufer zu tragen sind, dann kann die Frage, wann welche Fristen abgelaufen sind, für die Käufer sehr wohl zu einem Thema werden. Dabei geht es nicht nur um das Ausbessern der Motoren selbst. Es gibt noch weiteren Kosten, zu denen VW sich nicht äußert hat. Wer zahlt beispielsweise die Mietwägen während der Nachbesserung? Was ist mit Wertminderungen?
Da die Misere nicht von den Autokäufern verschuldet wurde, sollten diese auch nicht die Risiken tragen müssen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer rät betroffenen VW-, Audi-, Seat- und Skoda-Käufern, sich darum zu kümmern, dass sie keine Rechte unnötig durch Zeitablauf auf’s Spiel setzen.
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