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Wie mehrere Medien heute zeitgleich berichten hat sich der Versicherer ERGO massiv zu Lasten seiner Kunden verrechnet. Es geht dabei um Erträge und Gutschriften für Lebensversicherungskunden. Bislang wurden bereits 35.000 Bescheide korrigiert, wie ein Unternehmenssprecher auf Anfrage gegenüber dps einräumte. In einigen Fällen sollen Differenzen bis in den fünfstelligen Bereich bei Prüfungen aufgefallen sein. Zur Zeit kann ERGO nicht mal sagen, wie viele Kunden insgesamt betroffen sind. Dr. Ralf Stoll, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Freiburg empfiehlt betroffenen Kunden genau zu prüfen, über welche Zeiträume und in welchen Höhen es zur Berechnung falscher Ergebnisse gekommen sei: "Da geht es ja nicht nur um die Rückerstattung, sondern auch um die Geltendmachung von Schadensaufsatz auf Basis entgangener Nutzung." Bei fünfstelligen Beträgen macht das schon eine stattliche Summe aus. Allerdings hat sich der Versicherer auch nicht nur zu seinen Gunsten verrechnet. In vielen Fällen seien auch zu hohe Summen gutgeschrieben worden. Hier wird es dann entsprechende Forderungen an die Versicherten geben, die natürlich auch sorgsam geprüft werden sollten. Der Versicherer nennt einen Computerfehler als Ursache der Berechnungsfehler. Ergo verwaltet aktuell 7 Millionen Lebensversicherungsverträge
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Aktuelles – 20.07.2015 - Rückforderung von Ausschüttungen bei POC-Fonds
Nach der Zusammenführung der Öl- und Gasquellen verschiedener POC-Fonds im Sommer 2013 müssen sich die Anleger des POC Growth 3 plus im Juli 2015 mit einer unangenehmen Fragestellung auseinandersetzen. Sie sollen - wie die Anleger weiterer POC-Fonds auch - die Ausschüttungen für das Jahr 2013 zurückzahlen. Wenn die betroffenen Anleger nicht ohnehin dieser Aufforderung nachkommen wollen, ist dies für Anleger eine alles andere als einfach Entscheidung. Denn es kommt auch auf rechtliche Aspekte an.
Die kanadische Objektgesellschaft COGI L.P hat aufgrund des Verfalls des Öl- und Gaspreises mit Problemen mit den Bankkrediten. Deswegen sollen die Anleger verschiedener Proven Oil Canada-Fonds bis zum 25.07.2015 die Ausschüttung für das Jahr 2013 zurückzahlen. Ihnen wird in dem Schreiben der Fondsgesellschaft vom 06.07.2015 mitgeteilt, dass sie nach "den Bestimmungen der Satzung verpflichtet seien, erhaltene Vorabausschüttungen zurückzuzahlen". Im Vergleich mit anderen POC-Fonds fällt die rechtliche Begründung sehr knapp aus. Dies ist wohl darauf zurückzuführen, dass die Verträge des POC Growth 3 plus sich bei den Regelungen zu den Ausschüttungen/Entnahmen/Vorabausschüttungen deutlich von den Verträgen anderer POC-Fonds (z. B. dem POC Natural Gas 1) unterscheiden.
Für die betroffenen Anleger des POC Growth 3 plus wird die Entscheidung, ob sie zahlen müssen oder nicht bzw. ob sie zahlen sollen oder nicht, hierdurch nicht einfacher. Anleger, die in dieser kniffligen Situation rechtliche Unterstützung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wünschen, haben sich bereits an die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer gewandt.
Informationen zum Fonds
Im Frühjahr 2012 brachte die POC Energy Solutions GmbH den geschlossenen Fonds POC Growth 3 Plus heraus. Das Geschäftsmodell des Fonds sah vor, dass nicht nur in bereits produzierende Öl- und Gasquellen investiert werden sollte, sondern auch in Grundstücke mit dem Potential für eine Öl- bzw. Gasproduktion. Bereits ein gutes Jahr später wurden die Gas- und Ölquellen verschiedener Proven Oil Canada-Fonds in einer fondsübergreifenden Objektgesellschaft zusammengefasst: der COGI L.P.
Die Laufzeit des Fonds soll ab dem Erwerb der Öl- und Gasquellen bzw. der für eine Produktion vorgesehenen Grundstücke zwischen vier und sechs Jahren betragen. Eine reguläre Kündigung der Beteiligung ist ab dem Jahr 2022 möglich.
Risiken Ihrer Fondsanlage
Geschlossene Fonds weisen verschiedene Risiken und Besonderheiten auf, wie die aktuellen Rückforderungen des POC Eins zeigen. Vielen Anlegern ist nicht bewusst, dass die Investition in geschlossene Fonds erhebliche Risiken mit sich bringt, weil sie darüber beim Beratungsgespräch nicht aufgeklärt wurden. Bei der Investition in einen geschlossenen Fonds handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung. Es bestehen daher grundsätzlich die folgenden Risiken:
- Totalverlustrisiko, d.h. der Anleger kann seine gesamte Einlage verlieren.
- Weiche Kosten: viel Geld fließt überhaupt nicht in die Anlage, sondern in den Vertrieb (Provisionen) oder in die Verwaltung des Fonds, so dass dem Fonds nicht das gesamt vom Anleger eingezahlte Kapital zur Verfügung steht.
- Mangelnde Fungibilität, d.h. die Anteile können nur schwer verkauft werden über den Zweitmarkt und dabei sehr oft nur mit erheblichen Verlusten, was sehr nachteilig ist, wenn das Geld dringend benötigt wird.
- Steuerliche Bewertungen können sich ändern.
- Mögliche Nachschusspflichten, wenn dies im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.
- Fremdfinanzierungsrisiko: Der Fonds selbst verfügt über keine Kredite, die kanadische Objektgesellschaft der POC Growth 3 Plus GmbH & Co. KG – die aktuelle Gesellschaft COGI und deren Vorgängerin – ist jedoch fremdfinanziert. Dass dies Risiken mit sich bringt, zeigt sich für die Anleger gerade eindrücklich.
- Zahlreiche weitere Risiken.
Wie können wir Ihnen helfen?
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts bei der Vertretung von Anlegern und Investoren eine der führenden Kanzleien in Deutschland und vertritt seit Jahren mit zahlreichen Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht und einem Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und einem Insolvenzverwalter erfolgreich geschädigte Kapitalanleger. Es konnten mehrere tausend Verfahren gerichtlich und außergerichtlich erfolgreich für die Anleger abgeschlossen und dabei Millionenbeträge verloren geglaubten Kapitals der Anleger zurückgeholt werden.
Wir als Spezialisten im Kapitalanlage- und Gesellschaftsrecht helfen Ihnen:
Wenn Sie sich an der POC Growth 3 Plus GmbH & Co. KG beteiligten und sich mittlerweile fragen, ob Sie die „richtige“ Kapitalanlage haben, dann wenden Sie sich zur kostenlosen Erstberatung an uns.
Kostenfreie Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung
Wir stellen als besondere Serviceleistung für Sie kostenfrei eine Anfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung und klären ab, ob Ihre Versicherung den Fall übernimmt.
Ihre Möglichkeiten
Unsere Erfahrung aus der erfolgreichen Beratung und Vertretung tausender geschädigter Kapitalanleger bei geschlossenen Fonds, Anleihen, Zertifikaten, Wertpapieren und sonstigen Kapitalanlagen zeigt, dass den meisten Anlegern, die sich an uns wenden erfolgversprechend geholfen werden kann. Neben der aktuellen Problematik, dass Ausschüttungen zurückgefordert werden, sind für Anleger geschlossener Fonds auch weitere Optionen immer wieder interessant.
Kündigung der Beteiligung
Anleger geschlossener Fonds fragen sich immer wieder, ob sie die Beteiligung kündigen können. Bei dem Fonds POC Growth 3 ist eine Laufzeit von 4-6 Jahren nach der Vollinvestition angestrebt. Ein vertragliches Kündigungsrecht steht Anlegern erstmals zum 31.12.2022 zu (vgl. im September 2014 beschlossene Vertragsänderung). Zudem müssen Anleger beachten, dass sie bei einer Kündigung ein Auseinandersetzungsguthaben erhalten. Dieses Auseinandersetzungsguthaben soll 90% des aktuellen Verkehrswerts der Beteiligung entsprechen. Die Anleger erhalten also nicht den aktuellen und um einen Abschlag reduzierten Verkehrswert der Anlage, der positiv aber auch negativ vom anfänglich investierten Betrag abweichen kann.
Vorgehen gegen freie Berater
Banken und Berater sind im Rahmen des Beratungsgesprächs verpflichtet, den Anleger anlage- und anlegergerecht aufzuklären. Dies bedeutet, dass der Anleger über die Risiken der Anlage aufgeklärt werden muss und dass die Anlage zu seinen Vorgaben und Lebensverhältnissen passen muss. Bei geschlossenen Fonds handelt es sich um unternehmerische Beteiligung, mit ganz erheblichen Risiken. Da die Anleger ihr gesamtes Geld verlieren können, ist ein geschlossener Fonds nicht zur Altersvorsorge geeignet. Banken müssen zusätzlich über erhaltene Provisionen (Kick-Backs / Rückvergütungen) aufklären, die sich durch die Vermittlung des Fonds erhalten haben. Bei der POC Growth 3 Plus GmbH & Co. KG entfällt ein erheblicher Anteil des Anlegerkapitals auf verschiedene Vergütungen – allein für die „Vermittlung des Kommanditkapitals“ sind 14% des Kommanditkapitals (ohne Agio) eingeplant laut Prospekt.
Bei der Beratung tausender Fondsanleger hat sich gezeigt, dass nur äußerst selten ein Anleger richtig beraten wurde. In den allermeisten Fällen wurden Anleger nicht hinreichend informiert über die bestehenden Risiken. Wurden Anleger nicht hinreichend beraten, stehen ihnen Schadensersatzansprüche zu, mit denen sie sich vollständig von der Anlage lösen können und das eingezahlte Geld inklusive Agio zurückerhalten.
Prospekthaftung
Wir haben sehr viel Erfahrung mit der Beurteilung von Prospekten und arbeiten insoweit mit sehr renommierten Prospektgutachtern zusammen. In vielen Prospekten finden sich Fehler oder Ungenauigkeiten. Nach dem Bundesgerichtshof muss ein Prospekt den Anleger richtig und vollständig informieren. Tut er dies nicht, kommen Schadensersatzansprüche zum tragen. Dabei können Ansprüche gegen unterschiedliche Personen bestehen. In Betracht kommen Initiatoren, Gründungsgesellschafter, Hintermänner oder sonstige Garanten. Aber auch die beratende Bank kann für den Inhalt haften, wenn sie sich des Prospekts zur Beratung bedient hat. Wichtig ist dabei, dass dem Anleger der Prospekt nicht überlassen worden sein muss, wie es leider meistens der Fall ist.
Einwirken auf die Gesellschaft
Diese Möglichkeiten für Fondsanleger sind für etliche Anleger in den Mittelpunkt gerückt. Als Gesellschafter haben die Anleger z.B. die folgenden Rechte:
- Zustimmungspflichten der Kommanditisten bei Geschäften, die über den gewöhnlichen Bereich hinausgehen (§§ 164, 170 HGB) insbesondere Grundlagengeschäfte (Kern der Gesellschaft betreffende Geschäfte)
- Kontroll- und Informationsrechte (§ 166 HGB) = Abschrift Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und ggf. Lagebericht) und Prüfung dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher zu prüfen.
- Auswahl des Abschlussprüfer (§ 318 HGB)
- Außerordentliches Überwachungsrecht wenn wichtige Gründe vorliegen (§ 166 Abs. 3 HGB). Dies ist dann gegeben, wenn besonderer Gefährdungstatbestand vorliegt; also hohe Steuernachforderung, Steuerstrafverfahren, Insolvenzantrag.
Interessengemeinschaft
Wir unterstützen die IG POC.
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AKTUELL - 02.09.2015 - Außerordentlicher Gesellschafterversammlung wartet mit schlechten Nachrichten auf
In Berlin wurde gestern, am 01.09.2015 eine außerordentliche Gesellschafterversammlung des geschlossenen Fonds POC Zwei durchgeführt. Anlass hierfür war die schwierige Situation der Objektgesellschaft COGI. Auf der Veranstaltung wurde den Anlegern mitgeteilt, dass die Lage der COGI schlimmer ist als von den Anlegern befürchtet. Die Objektgesellschaft COGI musste am 25.08.2015 ein CCAA-Verfahren bei dem zuständigen kanadischen Gericht beantragen. Das CCAA-Verfahren nach kanadischem Recht entspricht in etwa dem Insolvenzplanverfahren in Deutschland. In diesem Zusammenhang wies die Geschäftsführerin des Fonds, Frau Galba, darauf hin, dass der Erfolg des CCAA-Verfahrens auch davon abhinge, ob die Anleger die zurückgezahlten Ausschüttungen als Darlehen an die COGI weiterreichten.
Bei der abschließend durchgeführten Abstimmung stimmten die Anleger des Fonds POC Zwei dafür, dass die zurückgeforderten Ausschüttungen als Darlehen an die COGI weitergereicht werden sollen. Ein zusätzliches Darlehen wollen die Anleger der COGI nicht gewähren, sodass die Beschlussvorlage TOP 6 abgelehnt wurde.
AKTUELL - 17.07.2015 – Rückforderung von Ausschüttungen
Der Fonds POC Zwei fordert – wie auch Schwesterfonds- Anleger aktuell auf, erhaltene Ausschüttungen zurückzuzahlen. Die kanadische Objektgesellschaft COGI L.P hat aufgrund des Verfalls des Öl- und Gaspreises mit Problemen mit den Bankkrediten. Deswegen sollen die Anleger bis zum 25.07.2015 die Ausschüttung für das Jahr 2013 zurückzahlen.
Als Grund für die Rückforderung wird auf eine Klausel in dem Gesellschaftsvertag der POC Zwei GmbH & Co. KG hingewiesen. Allerdings ist die Rechtslage rund um die Rückforderung von Ausschüttungen nicht so eindeutig, wie dies in dem aktuellen Schreiben der Fondsgesellschaft dargestellt wird. Da die Konstruktion der Gesellschaft und die konkreten vertraglichen Regelungen bewertet werden müssen, ist in vielen Fällen die Rückforderung von Ausschüttungen nicht ohne weiteres möglich ist. In den aktuellen Schreiben der POC-Fonds wird auf die Rechtsprechung des BGH Bezug genommen und die eigene Handlungsweise als berechtigt und rechtsprechungskonform ausgelegt. Da es sich jedoch um eine komplexe rechtliche Frage handelt, sollten Anleger diese eigene Einschätzung der kritisch würdigen. Wenn Anleger nicht ohnehin ihre Ausschüttung an die POC Zwei GmbH & Co. KG zurückzahlen wollen, sollten sie prüfen lassen, ob tatsächlich ein eine Rückforderung der Ausschüttungen rechtlich zulässig ist. Hierfür muss der Gesellschaftsvertrag genau geprüft werden, am besten von einem versierten Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, der sich mit der Materie befasst.
Für die Anleger des Fonds POC Eins ist die Entscheidung, ob sie zahlen müssen oder nicht bzw. ob sie zahlen sollen oder nicht, daher in vielerlei Hinsicht alles andere als einfach. Anleger, die in dieser kniffligen Situation rechtliche Unterstützung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wünschen, haben sich bereits an die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer gewandt.
Informationen zum Fonds
Der 2008 aufgelegte geschlossene Fonds POC Zwei GmbH & Co. KG bietet Anlegern die Möglichkeit, sich am Geschäft mit Energie und Energieträgern zu beteiligen. Konkret investiert der Fonds in kanadische Öl- und Gasquellen. Der Fonds wurde von der kanadischen Conserve Oil Corporation konzipiert. Die Laufzeit des Fonds beträgt 20 Jahre.
2013 wurde eine grundlegende Veränderung bei den Investitionszielen des Fonds vorgenommen. Die kanadischen Gas- und Ölquellen verschiedener Proven Oil Canada-Fonds wurden nicht mehr in fondsspezifischen Objektgesellschaften gehalten, sondern in einer fondsübergreifenden Objektgesellschaft zusammengefasst: der COGI L.P.
Im Juli 2015 müssen sich die Anleger des Fonds POC Zwei und weiterer POC-Fond entscheiden, ob sie die Ausschüttungen des Jahres 2013 zurückzuzahlen oder nicht.Da die Rechtslage allerdings nicht so eindeutig über jegliche Zweifel erhaben ist, wie diese in dem Anlegerschreiben suggeriert wird, ist dies für die allermeisten Anleger eine schwierige Entscheidung unter Zeitdruck.
Risiken Ihres Fonds
Geschlossene Fonds weisen verschiedene Risiken und Besonderheiten auf, wie die aktuellen Rückforderungen des POC Eins zeigen. Vielen Anlegern ist nicht bewusst, dass die Investition in geschlossene Fonds erhebliche Risiken mit sich bringt, weil sie darüber beim Beratungsgespräch nicht aufgeklärt wurden. Bei der Investition in einen geschlossenen Fonds handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung. Es bestehen daher grundsätzlich die folgenden Risiken:
- Totalverlustrisiko, d.h. der Anleger kann seine gesamte Einlage verlieren.
- Weiche Kosten: viel Geld fließt überhaupt nicht in die Anlage, sondern in den Vertrieb (Provisionen) oder in die Verwaltung des Fonds, so dass dem Fonds nicht das gesamt vom Anleger eingezahlte Kapital zur Verfügung steht.
- Mangelnde Fungibilität, d.h. die Anteile können nur schwer verkauft werden über den Zweitmarkt und dabei sehr oft nur mit erheblichen Verlusten, was sehr nachteilig ist, wenn das Geld dringend benötigt wird.
- Steuerliche Bewertungen können sich ändern.
- Mögliche Nachschusspflichten, wenn dies im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.
- Fremdfinanzierungsrisiko: Der Fonds selbst verfügt über keine Kredite, die kanadische Objektgesellschaft der POC Zwei GmbH & Co. KG – die aktuelle Gesellschaft COGI und deren Vorgängerin – ist jedoch fremdfinanziert. Dass dies Risiken mit sich bringt, zeigt sich für die Anleger gerade eindrücklich.
- Zahlreiche weitere Risiken.
Wie können wir Ihnen helfen?
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts bei der Vertretung von Anlegern und Investoren eine der führenden Kanzleien in Deutschland und vertritt seit Jahren mit zahlreichen Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht und einem Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und einem Insolvenzverwalter erfolgreich geschädigte Kapitalanleger. Es konnten mehrere tausend Verfahren gerichtlich und außergerichtlich erfolgreich für die Anleger abgeschlossen und dabei Millionenbeträge verloren geglaubten Kapitals der Anleger zurückgeholt werden.
Wir als Spezialisten im Kapitalanlage- und Gesellschaftsrecht helfen Ihnen:
Sind Sie verunsichert, wie sie sich angesichts der aktuellen Forderungen der POC Zwei GmbH & Co. KG verhalten sollen? Dann wenden Sie sich zur kostenlosen Erstberatung an uns.
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Ihre Möglichkeiten
Unsere Erfahrung aus der erfolgreichen Beratung und Vertretung tausender geschädigter Kapitalanleger bei geschlossenen Fonds, Anleihen, Zertifikaten, Wertpapieren und sonstigen Kapitalanlagen zeigt, dass den meisten Anlegern, die sich an uns wenden erfolgversprechend geholfen werden kann. Neben der aktuellen Problematik, dass Ausschüttungen zurückgefordert werden, sind für Anleger geschlossener Fonds auch weitere Optionen immer wieder interessant.
Kündigung der Beteiligung
Anleger geschlossener Fonds fragen sich immer wieder, ob sie die Beteiligung kündigen können. Eine Beteiligung an der POC Zwei GmbH & Co. KG kann zum 31.12.2029 erstmals regulär gekündigt werden. Zudem müssen Anleger beachten, dass sie bei einer Kündigung – wenn diese möglich ist - nicht „automatisch“ den eingezahlten Betrag zurückerhalten. Im Gesellschaftsvertrag des POC Eins ist nämlich geregelt, dass bei einer Kündigung ein Auseinandersetzungsguthaben ausbezahlt werden soll, das 90% des aktuellen Verkehrswerts der Beteiligung entspricht. Die Anleger erhalten also den aktuellen und um einen Abschlag reduzierten Verkehrswert der Anlage – dieser kann positiv aber auch negativ vom anfänglich investierten Betrag abweichen.
Vorgehen gegen freie Berater
Banken und Berater sind im Rahmen des Beratungsgesprächs verpflichtet, den Anleger anlage- und anlegergerecht aufzuklären. Dies bedeutet, dass der Anleger über die Risiken der Anlage aufgeklärt werden muss und dass die Anlage zu seinen Vorgaben und Lebensverhältnissen passen muss. Bei geschlossenen Fonds handelt es sich um unternehmerische Beteiligung, mit ganz erheblichen Risiken. Da die Anleger ihr gesamtes Geld verlieren können, ist ein geschlossener Fonds nicht zur Altersvorsorge geeignet. Banken müssen zusätzlich über erhaltene Provisionen (Kick-Backs / Rückvergütungen) aufklären, die sich durch die Vermittlung des Fonds erhalten haben. Bei der POC Zwei GmbH & Co. KG entfällt ein erheblicher Anteil des Anlegerkapitals auf verschiedene Vergütungen – allein für die „Vermittlung des Kommanditkapitals“ sind 14% des Kommanditkapitals (ohne Agio) eingeplant laut Prospekt.
Bei der Beratung tausender Fondsanleger hat sich gezeigt, dass nur äußerst selten ein Anleger richtig beraten wurde. In den allermeisten Fällen wurden Anleger nicht hinreichend informiert über die bestehenden Risiken. Wurden Anleger nicht hinreichend beraten, stehen ihnen Schadensersatzansprüche zu, mit denen sie sich vollständig von der Anlage lösen können und das eingezahlte Geld inklusive Agio zurückerhalten.
Prospekthaftung
Wir haben sehr viel Erfahrung mit der Beurteilung von Prospekten und arbeiten insoweit mit sehr renommierten Prospektgutachtern zusammen. In vielen Prospekten finden sich Fehler oder Ungenauigkeiten. Nach dem Bundesgerichtshof muss ein Prospekt den Anleger richtig und vollständig informieren. Tut er dies nicht, kommen Schadensersatzansprüche zum tragen. Dabei können Ansprüche gegen unterschiedliche Personen bestehen. In Betracht kommen Initiatoren, Gründungsgesellschafter, Hintermänner oder sonstige Garanten. Aber auch die beratende Bank kann für den Inhalt haften, wenn sie sich des Prospekts zur Beratung bedient hat. Wichtig ist dabei, dass dem Anleger der Prospekt nicht überlassen worden sein muss, wie es leider meistens der Fall ist.
Einwirken auf die Gesellschaft
Den Anlegern eines geschlossenen Fonds stehen verschiedene Optionen offen, wie sie sich engagieren können. Als Gesellschafter haben die Anleger z.B. die folgenden Rechte:
- Zustimmungspflichten der Kommanditisten bei Geschäften, die über den gewöhnlichen Bereich hinausgehen (§§ 164, 170 HGB) insbesondere Grundlagengeschäfte (Kern der Gesellschaft betreffende Geschäfte)
- Kontroll- und Informationsrechte (§ 166 HGB) = Abschrift Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und ggf. Lagebericht) und Prüfung dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher zu prüfen.
- Auswahl des Abschlussprüfer (§ 318 HGB)
- Außerordentliches Überwachungsrecht wenn wichtige Gründe vorliegen (§ 166 Abs. 3 HGB). Dies ist dann gegeben, wenn besonderer Gefährdungstatbestand vorliegt; also hohe Steuernachforderung, Steuerstrafverfahren, Insolvenzantrag.
Interessengemeinschaft
Wir unterstützen die IG POC
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AKTUELL - 02.09.2015 - Böse Überraschung bei außerordentlicher Gesellschafterversammlung
Am 01.09.2015 fanden in Berlin die wegen der Krise der COGI kurzfristig angesetzte außerordentliche Gesellschafterversammlung des Fonds POC Eins statt. Die Anleger mussten hierbei die verheerende Neuigkeit erfahren, dass die Objektgesellschaft COGI bereits insolvent ist. Am 25.08.2015 wurde in Kanada ein CCAA-Verfahren bei Gericht beantragt. Das CCAA-Verfahren entspricht in etwa dem Insolvenzplanverfahren in Deutschland. In diesem Zusammenhang wies die Geschäftsführerin des Fonds, Frau Galba, darauf hin, dass der Erfolg des CCAA-Verfahrens auch davon abhinge, ob die Anleger die zurückgezahlten Ausschüttungen als Darlehen an die COGI weiterreichten. Die Anleger haben bei der Abstimmung dennoch dagegen gestimmt, die zurückgezahlten Ausschüttungen an die COGI als Darlehen weiterzugeben. Auch votierten die Anleger des POC Eins gegen ein zusätzliches Darlehen für die COGI (TOP 6).
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AKTUELL - 17.07.2015 - Rückforderung von Ausschüttungen
Im Juli 2015 müssen sich die Anleger dieses und weiterer POC-Fond entscheiden, ob sie die Ausschüttungen des Jahres 2013 zurückzuzahlen oder nicht. Da die Rechtslage allerdings nicht so eindeutig über jegliche Zweifel erhaben ist, wie diese in dem Anlegerschreiben suggeriert wird, ist dies für die allermeisten Anleger eine schwierige Entscheidung unter Zeitdruck.
Verschiedene POC-Fondsgesellschaften fordern deren Anleger aktuell auf, erhaltene Ausschüttungen zurückzuzahlen. Die kanadische Objektgesellschaft COGI L.P hat aufgrund des Verfalls des Öl- und Gaspreises mit Problemen bei den Darlehen zu kämpfen hat. Daher sollen die Anleger des POC Eins (und weiterer POC-Fonds) nunmehr die Ausschüttungen des Jahres 2013 bis zum 25.07.2015 zurückzahlen.
Als Grund für die Rückforderung wird auf eine Klausel in dem Gesellschaftsvertrag der POC Eins GmbH & Co. KG hingewiesen. Allerdings ist die Rechtslage rund um die Rückforderung von Ausschüttungen nicht so eindeutig, wie dies in dem aktuellen Schreiben der Fondsgesellschaft dargestellt wird. Da die Konstruktion der Gesellschaft und die konkreten vertraglichen Regelungen bewertet werden müssen, ist in vielen Fällen die Rückforderung von Ausschüttungen nicht ohne weiteres möglich ist. In den aktuellen Schreiben der POC-Fonds wird auf die Rechtsprechung des BGH Bezug genommen und die eigene Handlungsweise als berechtigt und rechtsprechungskonform ausgelegt. Da es sich jedoch um eine komplexe rechtliche Frage handelt, sollten Anleger diese eigene Einschätzung der kritisch würdigen. Wenn Anleger nicht ohnehin ihre Ausschüttung an die POC Eins GmbH & Co. KG zurückzahlen wollen, sollten sie prüfen lassen, ob tatsächlich ein eine Rückforderung der Ausschüttungen rechtlich zulässig ist. Hierfür muss der Gesellschaftsvertrag genau geprüft werden, am besten von einem versierten Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, der sich mit der Materie befasst.
Für die Anleger des Fonds POC Eins ist die Entscheidung, ob sie zahlen müssen oder nicht bzw. ob sie zahlen sollen oder nicht, daher in vielerlei Hinsicht alles andere als einfach. Anleger, die in dieser kniffligen Situation rechtliche Unterstützung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wünschen, haben sich bereits an die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer gewandt.
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Informationen zum Fonds
Der Fonds POC Eins war das Debut der Proven Oil Canada-Beteiligungen. Der 2008 aufgelegte geschlossene Fonds POC Eins GmbH & Co. KG bietet Anlegern die Möglichkeit, sich am Geschäft mit Energie und Energieträgern zu beteiligen. Konkret investiert der Fonds in kanadische Öl- und Gasquellen. Der Fonds wurde von der kanadischen Conserve Oil Corporation konzipiert. Die Laufzeit des Fonds beträgt 20 Jahre.
2013 wurde eine grundlegende Veränderung bei den Investitionszielen des Fonds vorgenommen. Die kanadischen Gas- und Ölquellen verschiedener Proven Oil Canada-Fonds wurden nicht mehr in fondsspezifischen Objektgesellschaften gehalten, sondern in einer fondsübergreifenden Objektgesellschaft zusammengefasst: der COGI L.P.
Risiken Ihrer Fondsanlage
Geschlossene Fonds weisen verschiedene Risiken und Besonderheiten auf, wie die aktuellen Rückforderungen des POC Eins zeigen. Vielen Anlegern ist nicht bewusst, dass die Investition in geschlossene Fonds erhebliche Risiken mit sich bringt, weil sie darüber beim Beratungsgespräch nicht aufgeklärt wurden. Bei der Investition in einen geschlossenen Fonds handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung. Es bestehen daher grundsätzlich die folgenden Risiken:
- Totalverlustrisiko, d.h. der Anleger kann seine gesamte Einlage verlieren.
- Weiche Kosten: viel Geld fließt überhaupt nicht in die Anlage, sondern in den Vertrieb (Provisionen) oder in die Verwaltung des Fonds, so dass dem Fonds nicht das gesamt vom Anleger eingezahlte Kapital zur Verfügung steht.
- Mangelnde Fungibilität, d.h. die Anteile können nur schwer verkauft werden über den Zweitmarkt und dabei sehr oft nur mit erheblichen Verlusten, was sehr nachteilig ist, wenn das Geld dringend benötigt wird.
- Steuerliche Bewertungen können sich ändern.
- Mögliche Nachschusspflichten, wenn dies im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.
- Fremdfinanzierungsrisiko: Der Fonds selbst verfügt über keine Kredite, die kanadische Objektgesellschaft der POC Eins GmbH & Co. KG – die aktuelle Gesellschaft COGI und deren Vorgängerin – ist jedoch fremdfinanziert. Dass dies Risiken mit sich bringt, zeigt sich für die Anleger gerade eindrücklich.
- Zahlreiche weitere Risiken.
Wie können wir Ihnen helfen?
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts bei der Vertretung von Anlegern und Investoren eine der führenden Kanzleien in Deutschland und vertritt seit Jahren mit zahlreichen Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht und einem Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und einem Insolvenzverwalter erfolgreich geschädigte Kapitalanleger. Es konnten mehrere tausend Verfahren gerichtlich und außergerichtlich erfolgreich für die Anleger abgeschlossen und dabei Millionenbeträge verloren geglaubten Kapitals der Anleger zurückgeholt werden.
Wir als Spezialisten im Kapitalanlage- und Gesellschaftsrecht helfen Ihnen:
Sind Sie verunsichert, wie sie sich angesichts der aktuellen Forderungen der POC Eins GmbH & Co. KG verhalten sollen? Dann wenden Sie sich zur kostenlosen Erstberatung an uns.
Kostenfreie Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung
Wir stellen als besondere Serviceleistung für Sie kostenfrei eine Anfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung und klären ab, ob Ihre Versicherung den Fall übernimmt.
Ihre Möglichkeiten
Unsere Erfahrung aus der erfolgreichen Beratung und Vertretung tausender geschädigter Kapitalanleger bei geschlossenen Fonds, Anleihen, Zertifikaten, Wertpapieren und sonstigen Kapitalanlagen zeigt, dass den meisten Anlegern, die sich an uns wenden erfolgversprechend geholfen werden kann. Neben der aktuellen Problematik, dass Ausschüttungen zurückgefordert werden, sind für Anleger geschlossener Fonds auch weitere Optionen immer wieder interessant.
Kündigung der Beteiligung
Anleger geschlossener Fonds fragen sich immer wieder, ob sie die Beteiligung kündigen können. Bei der POC Eins GmbH & Co. KG ist eine Kündigung erstmals im Jahr 2028 möglich. Zudem müssen Anleger beachten, dass sie bei einer Kündigung – wenn diese möglich ist - nicht „automatisch“ den eingezahlten Betrag zurückerhalten. Im Gesellschaftsvertrag des POC Eins ist nämlich geregelt, dass bei einer Kündigung ein Auseinandersetzungsguthaben ausbezahlt werden soll, das 90% des aktuellen Verkehrswerts der Beteiligung entspricht. Die Anleger erhalten also den aktuellen und um einen Abschlag reduzierten Verkehrswert der Anlage – dieser kann positiv aber auch negativ vom anfänglich investierten Betrag abweichen.
Vorgehen gegen freie Berater
Banken und Berater sind im Rahmen des Beratungsgesprächs verpflichtet, den Anleger anlage- und anlegergerecht aufzuklären. Dies bedeutet, dass der Anleger über die Risiken der Anlage aufgeklärt werden muss und dass die Anlage zu seinen Vorgaben und Lebensverhältnissen passen muss. Bei geschlossenen Fonds handelt es sich um unternehmerische Beteiligung, mit ganz erheblichen Risiken. Da die Anleger ihr gesamtes Geld verlieren können, ist ein geschlossener Fonds nicht zur Altersvorsorge geeignet. Banken müssen zusätzlich über erhaltene Provisionen (Kick-Backs / Rückvergütungen) aufklären, die sich durch die Vermittlung des Fonds erhalten haben. Bei der POC Eins GmbH & Co. KG entfällt ein erheblicher Anteil des Anlegerkapitals auf verschiedene Vergütungen – allein für die „Vermittlung des Kommanditkapitals“ sind 15% des Kommanditkapitals (ohne Agio) eingeplant laut Prospekt.
Bei der Beratung tausender Fondsanleger hat sich gezeigt, dass nur äußerst selten ein Anleger richtig beraten wurde. In den allermeisten Fällen wurden Anleger nicht hinreichend informiert über die bestehenden Risiken. Wurden Anleger nicht hinreichend beraten, stehen ihnen Schadensersatzansprüche zu, mit denen sie sich vollständig von der Anlage lösen können und das eingezahlte Geld inklusive Agio zurückerhalten.
Prospekthaftung
Wir haben sehr viel Erfahrung mit der Beurteilung von Prospekten und arbeiten insoweit mit sehr renommierten Prospektgutachtern zusammen. In vielen Prospekten finden sich Fehler oder Ungenauigkeiten. Nach dem Bundesgerichtshof muss ein Prospekt den Anleger richtig und vollständig informieren. Tut er dies nicht, kommen Schadensersatzansprüche zum tragen. Dabei können Ansprüche gegen unterschiedliche Personen bestehen. In Betracht kommen Initiatoren, Gründungsgesellschafter, Hintermänner oder sonstige Garanten. Aber auch die beratende Bank kann für den Inhalt haften, wenn sie sich des Prospekts zur Beratung bedient hat. Wichtig ist dabei, dass dem Anleger der Prospekt nicht überlassen worden sein muss, wie es leider meistens der Fall ist.
Einwirken auf die Gesellschaft
Manche Anleger sind mit ihrem Fonds nicht zufrieden und wollen auf die Gesellschaft und die Geschäftsführung des Fonds einwirken. Als Gesellschafter haben die Anleger z.B. die folgenden Rechte:
- Zustimmungspflichten der Kommanditisten bei Geschäften, die über den gewöhnlichen Bereich hinausgehen (§§ 164, 170 HGB) insbesondere Grundlagengeschäfte (Kern der Gesellschaft betreffende Geschäfte)
- Kontroll- und Informationsrechte (§ 166 HGB) = Abschrift Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und ggf. Lagebericht) und Prüfung dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher zu prüfen.
- Auswahl des Abschlussprüfer (§ 318 HGB)
- Außerordentliches Überwachungsrecht wenn wichtige Gründe vorliegen (§ 166 Abs. 3 HGB). Dies ist dann gegeben, wenn besonderer Gefährdungstatbestand vorliegt; also hohe Steuernachforderung, Steuerstrafverfahren, Insolvenzantrag.
Bei den POC-Fonds stehen diese Möglichkeiten derzeit im Fokus zahlreicher Anleger.
Interessengemeinschaft
Viele Anleger geschlossener Beteiligungen äußern den Wunsch, sich mit anderen Mitanlegern auszutauschen und sich zu einer Interessengemeinschaft zusammenzuschließen. Eine solche Interessengemeinschaft hat zahlreiche Vorteile. Für gesellschaftsrechtliche Fragestellungen wie die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung oder die Abberufung der Geschäftsführung sind zahlreiche Anlegerstimmen notwendig. Ein einzelner Anleger kann wirksam seine Gesellschafterrechte nur ausüben, wenn andere Anleger ihn unterstützen. Viele sind schlagkräftiger als der Einzelne!
Der Bundesgerichtshof hat daher in den Jahren 2013 und in zahlreichen Urteilen jedem Anleger das Recht zuerkannt, die Namen und Adressen seiner Mitanleger von der Fondsgesellschaft oder der Treuhänderin zu erhalten. Dadurch ist jeder Anleger in der Lage, in Kontakt mit seinen Mitanlegern zu treten, um wirksam seine Rechte als Gesellschafter wahrnehmen zu können.
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Im Juli 2015 müssen sich die Anleger entscheiden, ob sie der Aufforderung des Fonds, Ausschüttungen zurückzuzahlen, nachkommen sollen. Da es hierbei auch auf Rechtsfragen ankommt, ist dies für die allermeisten Anleger alles andere als einfach zu beantworten.
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AKTUELL - 16.07.2015 – Anleger sollen Ausschüttungen zurückzahlen
Wie die Anleger anderer POC-Fonds werden aktuell die Anleger der POC Growth 2. GmbH & Co. KG aufgefordert, Ausschüttungen binnen kurzer Zeit zurückzuzahlen. In dem auf den 06.07.2015 datierenden, neunseitigen Schreiben wird den Anlegern mitgeteilt, dass der Verfall des Öl- und Gaspreises sich alles andere als günstig auf die Darlehen und die Entwicklung der COGI L.P. ausgewirkt haben. Da das Finanzproblem der COGI L.P. „sehr kurzfristig“ gelöst werden muss, sollen die Anleger bis zum 25.07.2015 Ausschüttungen zurücküberweisen.
Als Grund für die Rückforderung wird auf eine Klausel in dem Gesellschaftsvertag der POC Growth 2. GmbH & Co. KG hingewiesen. Hierzu ist allerdings anzumerken, dass der Bundesgerichtshof bereits 2013 in zwei Urteilen (II ZR 73/11 und II ZR 74/11) entschieden, dass in vielen Fällen die Rückforderung von Ausschüttungen nicht ohne weiteres möglich ist. Die Fondsgesellschaft nimmt zwar auf diese Entscheidungen Bezug und erklärt diese für unbeachtlich. Eine erstaunliche Einschätzung. Denn bei einer rechtlichen Bewertung fließen verschiedene Faktoren ein und auch Gerichtsurteile müssen eindeutig passen, bevor ohne weiteres gesagt werden kann, dass die Ausschüttungen zurückgefordert werden dürfen. Vor diesem Hintergrund sollten Anleger, die nicht ohnehin ihre Ausschüttung an die POC Growth 2. GmbH & Co. KG zurückzahlen wollen, prüfen lassen, ob tatsächlich ein eine Rückforderung der Ausschüttungen rechtlich zulässig ist. Hierfür muss der Gesellschaftsvertrag genau geprüft werden, am besten von einem versierten Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, der sich mit der Materie befasst.
Für die Anleger des Proven Oil Canada-Fonds Growth 2 ist die Entscheidung, ob sie zahlen müssen oder nicht bzw. ob sie zahlen sollen oder nicht, daher in vielerlei Hinsicht alles andere als einfach. Anleger, die in dieser kniffligen Situation rechtliche Unterstützung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wünschen, haben sich bereits an die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer gewandt.
Informationen zum Fonds
Im Frühjahr 2011 brachte das Berliner Unternehmen POC Energy Solutions GmbH dessen vierten Fonds auf den Markt: den POC Growth 2. Rund zwei Jahre nach der Emission wurde eine grundlegende Veränderung bei den Investitionszielen des Fonds vorgenommen. Die Gas- und Ölquellen verschiedener Proven Oil Canada-Fonds wurden in einer einzigen Objektgesellschaft zusammengefasst: der COGI L.P.
Risiken Ihrer Fondsanlage
Geschlossene Fonds weisen verschiedene Risiken und Besonderheiten auf, wie die aktuellen Rückforderungen des POC Growth 2 zeigen. Vielen Anlegern ist nicht bewusst, dass die Investition in geschlossene Fonds erhebliche Risiken mit sich bringt, weil sie darüber beim Beratungsgespräch nicht aufgeklärt wurden. Bei der Investition in einen geschlossenen Fonds handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung. Es bestehen daher grundsätzlich die folgenden Risiken:
- Totalverlustrisiko, d.h. der Anleger kann seine gesamte Einlage verlieren.
- Weiche Kosten: viel Geld fließt überhaupt nicht in die Anlage, sondern in den Vertrieb (Provisionen) oder in die Verwaltung des Fonds, so dass dem Fonds nicht das gesamt vom Anleger eingezahlte Kapital zur Verfügung steht.
- Risiko, dass Ausschüttungen zurückbezahlt werden müssen – aktuell müssen sich die Anleger des POC Natural Gas 1 genau hiermit auseinandersetzen.
- Mangelnde Fungibilität, d.h. die Anteile können nur schwer verkauft werden über den Zweitmarkt und dabei sehr oft nur mit erheblichen Verlusten, was sehr nachteilig ist, wenn das Geld dringend benötigt wird.
- Steuerliche Bewertungen können sich ändern.
- Mögliche Nachschusspflichten, wenn dies im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.
- Fremdfinanzierungsrisiko: Der Fonds selbst verfügt über keine Kredite, die kanadische Objektgesellschaft der POC Growth 2. GmbH & Co. KG – die aktuelle Gesellschaft COGI und deren Vorgängerin – ist jedoch fremdfinanziert. Dass dies Risiken mit sich bringt, zeigt sich für die Anleger gerade eindrücklich.
- Zahlreiche weitere Risiken.
Wie können wir Ihnen helfen?
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts bei der Vertretung von Anlegern und Investoren eine der führenden Kanzleien in Deutschland und vertritt seit Jahren mit zahlreichen Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht und einem Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und einem Insolvenzverwalter erfolgreich geschädigte Kapitalanleger. Es konnten mehrere tausend Verfahren gerichtlich und außergerichtlich erfolgreich für die Anleger abgeschlossen und dabei Millionenbeträge verloren geglaubten Kapitals der Anleger zurückgeholt werden.
Wir als Spezialisten im Kapitalanlage- und Gesellschaftsrecht helfen Ihnen:
Sind Sie verunsichert, wie sie sich angesichts der aktuellen Forderungen des Proven Oil Canada-Fonds POC Growth 2. GmbH & Co. KG verhalten sollen? Dann wenden Sie sich zur kostenlosen Erstberatung an uns.
Kostenfreie Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung
Wir stellen als besondere Serviceleistung für Sie kostenfrei eine Anfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung und klären ab, ob Ihre Versicherung den Fall übernimmt.
Ihre Möglichkeiten
Unsere Erfahrung aus der erfolgreichen Beratung und Vertretung tausender geschädigter Kapitalanleger bei geschlossenen Fonds, Anleihen, Zertifikaten, Wertpapieren und sonstigen Kapitalanlagen zeigt, dass den meisten Anlegern, die sich an uns wenden erfolgversprechend geholfen werden kann. Neben der aktuellen Problematik, dass Ausschüttungen zurückgefordert werden, sind für Anleger geschlossener Fonds auch weitere Optionen immer wieder interessant.
Kündigung der Beteiligung
Anleger geschlossener Fonds fragen sich immer wieder, ob sie die Beteiligung kündigen können. Im Fall der POC Growth 2. GmbH & Co. KG können Anleger zwar zum Ende eines jeden Jahres kündigen. Allerdings im Gesellschaftsvertrag geregelt, dass bei einer Kündigung ein Auseinandersetzungsguthaben ausbezahlt werden soll, das 90% des aktuellen Verkehrswerts der Beteiligung entspricht. Die Anleger erhalten also bei einer Kündigung nicht das eingezahlte Geld zurück, sondern nur den aktuellen und um einen Abschlag reduzierten Verkehrswert der Anlage.
Vorgehen gegen freie Berater
Banken und Berater sind im Rahmen des Beratungsgesprächs verpflichtet, den Anleger anlage- und anlegergerecht aufzuklären. Dies bedeutet, dass der Anleger über die Risiken der Anlage aufgeklärt werden muss und dass die Anlage zu seinen Vorgaben und Lebensverhältnissen passen muss. Bei geschlossenen Fonds handelt es sich um unternehmerische Beteiligung, mit ganz erheblichen Risiken. Da die Anleger ihr gesamtes Geld verlieren können, ist ein geschlossener Fonds nicht zur Altersvorsorge geeignet. Banken müssen zusätzlich über erhaltene Provisionen (Kick-Backs / Rückvergütungen) aufklären, die sich durch die Vermittlung des Fonds erhalten haben. Im Fall des Fonds POC Growth 2 entfällt ein erheblicher Anteil des Anlegerkapitals auf verschiedene Vergütungen – allein für die „Vermittlung des Kommanditkapitals“ sind 14% des Kommanditkapitals (ohne Agio) eingeplant laut Prospekt.
Bei der Beratung tausender Fondsanleger hat sich gezeigt, dass nur äußerst selten ein Anleger richtig beraten wurde. In den allermeisten Fällen wurden Anleger nicht hinreichend informiert über die bestehenden Risiken. Wurden Anleger nicht hinreichend beraten, stehen ihnen Schadensersatzansprüche zu, mit denen sie sich vollständig von der Anlage lösen können und das eingezahlte Geld inklusive Agio zurückerhalten.
Prospekthaftung
Wir haben sehr viel Erfahrung mit der Beurteilung von Prospekten und arbeiten insoweit mit sehr renommierten Prospektgutachtern zusammen. In vielen Prospekten finden sich Fehler oder Ungenauigkeiten. Nach dem Bundesgerichtshof muss ein Prospekt den Anleger richtig und vollständig informieren. Tut er dies nicht, kommen Schadensersatzansprüche zum tragen. Dabei können Ansprüche gegen unterschiedliche Personen bestehen. In Betracht kommen Initiatoren, Gründungsgesellschafter, Hintermänner oder sonstige Garanten. Aber auch die beratende Bank kann für den Inhalt haften, wenn sie sich des Prospekts zur Beratung bedient hat. Wichtig ist dabei, dass dem Anleger der Prospekt nicht überlassen worden sein muss, wie es leider meistens der Fall ist.
Einwirken auf die Gesellschaft
Manche Anleger sind mit ihrem Fonds nicht zufrieden und wollen auf die Gesellschaft und die Geschäftsführung des Fonds einwirken. Bei den POC-Fonds stehen die Gesellschafterrechte derzeit im Fokus zahlreicher Anleger. Mehr Informationen haben wir hier zusammengestellt. Als Gesellschafter haben die Anleger z.B. die folgenden Rechte:
- Zustimmungspflichten der Kommanditisten bei Geschäften, die über den gewöhnlichen Bereich hinausgehen (§§ 164, 170 HGB) insbesondere Grundlagengeschäfte (Kern der Gesellschaft betreffende Geschäfte)
- Kontroll- und Informationsrechte (§ 166 HGB) = Abschrift Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und ggf. Lagebericht) und Prüfung dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher zu prüfen.
- Auswahl des Abschlussprüfer (§ 318 HGB)
- Außerordentliches Überwachungsrecht wenn wichtige Gründe vorliegen (§ 166 Abs. 3 HGB). Dies ist dann gegeben, wenn besonderer Gefährdungstatbestand vorliegt; also hohe Steuernachforderung, Steuerstrafverfahren, Insolvenzantrag.
Interessengemeinschaft
Im POC Proven Oil Canada unterstützen wir die von Anlegern initiierte IG POC.
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AKTUELL 16.07.2015 – Anleger sollen Ausschüttungen zurückzahlen
Der fünfte Fonds von Proven Oil Canada bescherte den Anlegern momentan viel Aufregung. Die Anleger werden in einer sehr deutlichen Sprache aufgefordert, erhaltene Ausschüttungen an den Fonds bzw. die kanadischen Objektgesellschaft zurückzuzahlen.
Die Anleger des POC-Fonds Natural Gas 1 haben Post mit beunruhigenden Nachrichten und einer Geldforderung erhalten. In dem auf den 06.07.2015 datierenden, neunseitigen Schreiben wird den Anlegern mitgeteilt, dass der Verfall des Öl- und Gaspreises sich alles andere als günstig auf die Darlehen und die Entwicklung der COGI L.P. ausgewirkt haben. Da das Finanzproblem der COGI L.P. „sehr kurzfristig“ gelöst werden muss, sollen die Anleger bis zum 25.07.2015 ihre Ausschüttungen aus dem Jahr 2013 zurücküberweisen.
Die POC Natural Gas 1 GmbH & Co. KG verweist auf eine Klausel in dem Gesellschaftsvertrag. Hierzu ist allerdings anzumerken, dass der Bundesgerichtshof bereits 2013 in zwei Urteilen (II ZR 73/11 und II ZR 74/11) entschieden, dass in vielen Fällen die Rückforderung von Ausschüttungen nicht ohne weiteres möglich ist. Die Fondsgesellschaft nimmt zwar auf diese Entscheidungen Bezug und erklärt diese für unbeachtlich. Eine erstaunliche Einschätzung. Denn bei einer rechtlichen Bewertung fließen verschiedene Faktoren ein und auch Gerichtsurteile müssen eindeutig passen, bevor ohne weiteres gesagt werden kann, dass die Ausschüttungen zurückgefordert werden dürfen. Vor diesem Hintergrund sollten Anleger, die nicht den POC Natural Gas 1 zahlen wollen, prüfen lassen, ob tatsächlich ein eine Rückforderung der Ausschüttungen rechtlich zulässig ist. Hierfür muss der Gesellschaftsvertrag genau geprüft werden, am besten von einem versierten Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, der sich mit der Materie befasst.
Für die Anleger der POC Natural Gas 1 GmbH & Co. KG aus verschiedenen Gründen ist die Entscheidung schwierig, ob sie zahlen müssen oder nicht bzw. ob sie zahlen sollen oder nicht. Anleger, die in dieser kniffligen Situation rechtliche Unterstützung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wünschen, haben sich bereits an die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer gewandt.
Informationen zum Fonds
POC Natural Gas 1 GmbH & Co. KG ist eine geschlossene Beteiligung und wurde wurde im Jahr 2011 auf den Markt gebracht. Im Sommer 2013 wurden die Beteiligung Natural Gas 1 sowie weitere Proven Oil Canada-Fonds umstrukturiert. Seitdem werden die Öl- und Gasquelle von einer kanadischen Gesellschaft – der COGI L.P. – gehalten. Die Investition in kanadische Gasfördergebiete erfolgt seitdem nur noch im „Paket“ mit weiteren POC-Fonds.
Risiken Ihrer Fondsanlage
Risiken geschlossener Fonds sind nicht bloß rein theoretisch, wie die aktuellen Forderungen des POC Natural Gas 1 zeigt. Vielen Anlegern ist nicht bewusst, dass die Investition in geschlossene Fonds erhebliche Risiken mit sich bringt, weil sie darüber beim Beratungsgespräch nicht aufgeklärt wurden. Bei der Investition in einen geschlossenen Fonds handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung. Es bestehen daher grundsätzlich die folgenden Risiken:
- Totalverlustrisiko, d.h. der Anleger kann seine gesamte Einlage verlieren.
- Weiche Kosten: viel Geld fließt überhaupt nicht in die Anlage, sondern in den Vertrieb (Provisionen) oder in die Verwaltung des Fonds, so dass dem Fonds nicht das gesamt vom Anleger eingezahlte Kapital zur Verfügung steht.
- Risiko, dass Ausschüttungen zurückbezahlt werden müssen – aktuell müssen sich die Anleger des POC Natural Gas 1 genau hiermit auseinandersetzen.
- Mangelnde Fungibilität, d.h. die Anteile können nur schwer verkauft werden über den Zweitmarkt und dabei sehr oft nur mit erheblichen Verlusten, was sehr nachteilig ist, wenn das Geld dringend benötigt wird.
- Steuerliche Bewertungen können sich ändern.
- Mögliche Nachschusspflichten, wenn dies im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.
- Fremdfinanzierungsrisiko: Die Objektgesellschaft des POC Natural Gas 1 – die aktuelle Gesellschaft COGI und deren Vorgängerin – verfügten über Kredite.
- Zahlreiche weitere Risiken.
Wie können wir Ihnen helfen?
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts bei der Vertretung von Anlegern und Investoren eine der führenden Kanzleien in Deutschland und vertritt seit Jahren mit zahlreichen Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht und einem Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und einem Insolvenzverwalter erfolgreich geschädigte Kapitalanleger. Es konnten mehrere tausend Verfahren gerichtlich und außergerichtlich erfolgreich für die Anleger abgeschlossen und dabei Millionenbeträge verloren geglaubten Kapitals der Anleger zurückgeholt werden.
Wir als Spezialisten im Kapitalanlage- und Gesellschaftsrecht helfen Ihnen:
Sind Sie verunsichert, wie sie sich angesichts der aktuellen Forderungen des Proven Oil Canada-Fonds POC Natural Gas 1 verhalten sollen? Dann wenden Sie sich zur kostenlosen Erstberatung an uns.
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Unsere Erfahrung aus der erfolgreichen Beratung und Vertretung tausender geschädigter Kapitalanleger bei geschlossenen Fonds, Anleihen, Zertifikaten, Wertpapieren und sonstigen Kapitalanlagen zeigt, dass den meisten Anlegern, die sich an uns wenden erfolgversprechend geholfen werden kann. Neben der aktuellen Problematik, dass Ausschüttungen zurückgefordert werden, sind für Anleger geschlossener Fonds auch weitere Optionen immer wieder interessant.
Kündigung der Beteiligung
Anleger geschlossener Fonds fragen sich immer wieder, ob sie die Beteiligung kündigen können. Im Fall des POC Natural Gas 1 können Anleger zwar zum Ende eines jeden Jahres kündigen. Allerdings im Gesellschaftsvertrag geregelt, dass bei einer Kündigung ein Auseinandersetzungsguthaben ausbezahlt werden soll, das 90% des Verkehrswerts der Beteiligung entspricht. Die Anleger erhalten also bei einer Kündigung nicht das eingezahlte Geld zurück, sondern nur den aktuellen und um einen Abschlag reduzierten Verkehrswert der Anlage.
Vorgehen gegen freie Berater
Banken und Berater sind im Rahmen des Beratungsgesprächs verpflichtet, den Anleger anlage- und anlegergerecht aufzuklären. Dies bedeutet, dass der Anleger über die Risiken der Anlage aufgeklärt werden muss und dass die Anlage zu seinen Vorgaben und Lebensverhältnissen passen muss. Bei geschlossenen Fonds handelt es sich um unternehmerische Beteiligung, mit ganz erheblichen Risiken. Da die Anleger ihr gesamtes Geld verlieren können, ist ein geschlossener Fonds nicht zur Altersvorsorge geeignet. Banken müssen zusätzlich über erhaltene Provisionen (Kick-Backs / Rückvergütungen) aufklären, die sich durch die Vermittlung des Fonds erhalten haben. Im Fall des Proven Oil Canada-Fonds Natural Gas 1 entfällt ein erheblicher Anteil des Anlegerkapitals auf verschiedene Vergütungen – allein für die „Vermittlung des Kommanditkapitals“ sind 14% des Kommanditkapitals (ohne Agio) eingeplant laut Prospekt.
Bei der Beratung tausender Fondsanleger hat sich gezeigt, dass nur äußerst selten ein Anleger richtig beraten wurde. In den allermeisten Fällen wurden Anleger nicht hinreichend informiert über die bestehenden Risiken. Wurden Anleger nicht hinreichend beraten, stehen ihnen Schadensersatzansprüche zu, mit denen sie sich vollständig von der Anlage lösen können und das eingezahlte Geld inklusive Agio zurückerhalten.
Prospekthaftung
Wir haben sehr viel Erfahrung mit der Beurteilung von Prospekten und arbeiten insoweit mit sehr renommierten Prospektgutachtern zusammen. In vielen Prospekten finden sich Fehler oder Ungenauigkeiten. Nach dem Bundesgerichtshof muss ein Prospekt den Anleger richtig und vollständig informieren. Tut er dies nicht, kommen Schadensersatzansprüche zum tragen. Dabei können Ansprüche gegen unterschiedliche Personen bestehen. In Betracht kommen Initiatoren, Gründungsgesellschafter, Hintermänner oder sonstige Garanten. Aber auch die beratende Bank kann für den Inhalt haften, wenn sie sich des Prospekts zur Beratung bedient hat. Wichtig ist dabei, dass dem Anleger der Prospekt nicht überlassen worden sein muss, wie es leider meistens der Fall ist.
Einwirken auf die Gesellschaft
Anleger können sich auch auf Ebene der Fondsgesellschaft engagieren. Als Gesellschafter haben die Anleger z.B. die folgenden Rechte:
- Zustimmungspflichten der Kommanditisten bei Geschäften, die über den gewöhnlichen Bereich hinausgehen (§§ 164, 170 HGB) insbesondere Grundlagengeschäfte (Kern der Gesellschaft betreffende Geschäfte)
- Kontroll- und Informationsrechte (§ 166 HGB) = Abschrift Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und ggf. Lagebericht) und Prüfung dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher zu prüfen.
- Auswahl des Abschlussprüfer (§ 318 HGB)
- Außerordentliches Überwachungsrecht wenn wichtige Gründe vorliegen (§ 166 Abs. 3 HGB). Dies ist dann gegeben, wenn besonderer Gefährdungstatbestand vorliegt; also hohe Steuernachforderung, Steuerstrafverfahren, Insolvenzantrag.
Interessengemeinschaft
Wir unterstützen die IG POC.
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Was kommt nun auf die Anleger zu? Derzeit (Stand Juni 2015) befindet sich die die Schiffsgesellschaft Wappen von Leipzig mbH & Co. KG noch im vorläufigen Insolvenzverfahren. Denn das Insolvenzgericht nach dem Einreichen des Antrags, ob einer der gesetzlich geregelten Insolvenzgründe vorliegt und ob genügend Vermögen vorhanden ist, um ein Insolvenzverfahren durchzuführen. Wenn dies der Fall ist, dann wird das Insolvenzverfahren eröffnet.
Was ist in einem Insolvenzverfahren von Anlegern zu beachten und was kann passieren?
Zunächst müssen sich die Anleger damit abfinden, dass sie ihre Geldansprüche nur noch im Rahmen des Insolvenzverfahrens durchsetzen können. Hierfür müssen sie ihre Ansprüche beim Insolvenzverwalter anmelden, wenn sie offiziell dazu aufgefordert werden. Auf besondere Schnelligkeit kommt nicht an – wird eine Forderung nicht angemeldet, dann wird dies auch nicht berücksichtigt. Bei der Forderungsanmeldung sollten Anleger allerdings bedenken, dass es oft mehrere Möglichkeiten gibt, um eine Forderung zu begründen. Die Insolvenzordnung unterscheidet nämlich zwischen vor- und nachrangigen Forderungen.
Doch nicht nur die Anleger können Forderungen geltend machen - der Insolvenzverwalter hat in bestimmten Fällen auch die Möglichkeit, sich an die Anleger zu wenden und von diesen Geld zu fordern. Er kann beispielsweise erhaltene Ausschüttungen zurückfordern. Dies ist dann möglich, wenn die Kapitaleinlage an der Schiffsgesellschaft MT Wappen von Leipzig mbH & Co. KG wegen Entnahmen nicht vollständig „aufgefüllt“. Allerdings ist nicht jede Ausschüttung eine Entnahme, sodass entsprechenden Forderungen daher auch nicht immer gerechtfertigt sind.
Natürlich sind dies nur einige Facetten eines Insolvenzverfahrens und das Insolvenzverfahren kann flexibel gestaltet werden, sodass auch deshalb Unsicherheiten bei Betroffenen entstehen können. Sind Anleger des Schiffsfonds MT Wappen von Leipzig sich unsicher, wie sie sich angesichts der Insolvenzanmeldung verhalten sollen, dann sollten sie sich rechtlich beraten lassen.
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Solche Ansprüche der Anleger entstehen, wenn den beratenden Banken eine Falschberatung nachgewiesen werden kann. Eine solche liegt vor, wenn den Anlegern z.B. die Risiken der Kapitalanlage verschwiegen wurden oder sie nicht über Kick-Backs (Provisionen) aufgeklärt wurden, die sie von der Fondsgesellschaft für die Vermittlung der Anteile an den Schiffsfonds, Immobilienfonds, Medienfonds, Aktienfonds und Zertifikate erhalten haben. Allerdings drohen diese Ansprüche zum zu verjähren.
Für Anleger, die ihre Kapitalanlage nach dem Jahr 2002 erworben haben, verjähren die Ansprüche taggenau 10 Jahren nach dem Erwerb der Beteiligung. Dies bedeutet für die Anleger eine erhebliche Unsicherheit, da die Ansprüche täglich verjähren können. Es kommt also immer auf das Zeichnungsdatum an.
Daneben gibt es aber auch die kenntnisabhängige Verjährung von 3 Jahren, die zum Jahresende greift. § 199 BGB regelt: Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Hier liegt das Problem darin, dass ein Gericht einem Anleger grobe Fahrlässigkeit vorwerfen kann bei Umständen, die der Anleger nicht erwartet. Ein Gericht kann beispielsweise annehmen, dass sich aus einem Schreiben des Fonds eine Kenntnis des Anlegers hätte ergeben müssen. Die kenntnisabhängige Verjährung läuft dann bereits, ohne dass ein Anleger dies erkannt hat. Dann droht im die Verjährung, ohne dass dem Anleger dies akut bewusst ist.
Verjährung kann "unterbrochen" werden
Geschädigte Anleger von geschlossenen Beteiligungen, Wertpapieren und Zertifikate sollten sich deshalb Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, wenn sie ggf. das Gefühl haben, dass ihre Kapitalanlage in der Vergangenheit Probleme - und seien sie auch noch so klein - verursacht hat. Im Rahmen einer Beratung kann die Verjährung geklärt werden und es können ggf. verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden.
Bisweilen haben Anleger auch von deutlich längeren Fristen als der 10-jährigen Höchstfrist gehört. Hierbei handelt es sich um die "alte" Gesetzeslage vor dem Jahr 2002. Wenn eine Anleger vor dem 01.01.2002 eine Kapitalanlage zeichneten galten andere Verjährungsfristen. Allerdings sind diese Ansprüche aus den Jahren vor 2002 meist am Jahresende 2011 verjährt.
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Eine ordnungsgemäße Anlageberatung muss in zwei Schritten erfolgen. Zunächst müssen die Wünsche und Ziele des Anlegers ermittelt und werden und eine Kapitalanlage ausgewählt werden, die diese Vorgaben berücksichtigt. In einem zweiten Schritt müssen die Berater umfassend über die Kapitalanlage informieren: Wie funktioniert das Anlagemodell und welche Risiken bestehen? Die Berater dürfen also nicht nur die Vorteile und Chancen eines Finanzprodukts anpreisen, sie müssen auch über dessen Risiken aufklären. Schiffsfonds als Unternehmensbeteiligungen sind mit einem Insolvenzrisiko, Totalverlustrisiko und so wie diversen Betriebsrisiken behaftet.
Falsch beratene Anleger können Schadensersatz fordern
Angesichts solcher Risiken war den Anlegern ein umfassendes und realistisches Bild der Kapitalanlage zu zeichnen, damit sie eine informierte Entscheidung über eine Investition fällen konnten. In diesem Zusammenhang stellt sich auch immer wieder die brisante Frage nach (versäumten) Hinweisen auf Provisionen. Wurde gegen eine Beratungspflicht verstoßen, können die Anleger Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung fordern.
Für falsch beratene Anleger des Schiffsfonds Hansa Treuhand HT Flottenfonds IV bestehen gute Chancen, dass sie sich von ihrer Beteiligung an dem Schiffsfonds trennen können und Schadensersatz fordern können. Die Anleger des Hansa Treuhand HT Flottenfonds IV sollten nicht zögern, sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen. Anleger können so ihre individuellen Chancen ausloten lassen, ob sie Schadensersatzansprüche erfolgreich durchsetzen können.
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Der Fonds befand sich seit geraumer Zeit in einer Schieflage. Die Misere begann mit der Pleite der Beluga-Reederei Anfang 2011, für die der Frachter unter dem Namen Beluga Fascination fuhr. Da sich die finanzielle Situation des Schiffs des Fonds OwnerShip MS Pride of Madrid nicht grundlegend besserte, bestand Sanierungsbedarf. Doch die Rettung des Frachters scheiterte im April 2012 als die finanzierende NordLB Kredite fällig stellte. Diese Initiative der NordLB führte letztendlich zur Versteigerung der MS Pride of Madrid.
Besonders bitter für die Anleger des Schiffsfonds OwnerShip MS Pride of Madrid ist, dass nach Recherchen des Manager Magazins der von der Auerbach Schiffahrt gezahlte Kaufpreis von 10,5 Mio. Euro zu 70 % von der NordLB fremdfinanziert wird. Des weiteren soll der Versteigerungserlös hauptsächlich an die NordLB gehen, um die Kredite zu tilgen. Für die Anleger des OwnerShip MS Pride of Madrid wird wohl nicht mehr viel übrig bleiben. Was können Anleger angesichts dieses Desasters unternehmen?
Beratung durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann Möglichkeiten aufzeigen
Eine Möglichkeit ist die Beratung der Anleger des OwnerShip MS Pride of Madrid durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. So kann geklärt werden, ob Anlegern des Schiffsfonds beispielsweise Schadensersatz wegen Falschberatung fordern können. Oft mangelte es Anlageberatungsgesprächen an einer ausreichenden Aufklärung der Anleger über die Risiken und die Funktionsweise einer Beteiligung an einem Schiffsfonds. Haben Anleger des OwnerShip MS Pride of Madrid das Gefühl, dass ihre Anlageberatung Defizite und Fehler aufwies, sollten sie angesichts der aktuellen Entwicklungen nicht zögern, sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden.
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Die Rahmenbedingungen des Schifffahrtsmarkts sind im Jahr 2012 dürftig. Die Transportschifffahrt befindet sich fest im Würgegriff der Schifffahrtskrise. Diese Krise, die bereits im Jahr 2011 wütete, führte zu vielen Insolvenzen – die MS Hohesand ist ein neues Opfer – und weiterem Ungemach für Anleger. Ausgelöst wurde die Krise durch einen (schiffsfondsfinanzierten) Anstieg der Transportkapazitäten, während gleichzeitig durch die weltweiten wirtschaftlichen Schwierigkeiten die Nachfrage nach Schiffstransporten stagnierte. Die Einnahmen vieler Container- und Tankschiffe reduzierten sich, was zu finanziellen Schieflagen bei einer Vielzahl von Schiffsfonds führt. Allein im letzten Jahr mussten 3 der 8 Zielfonds des OwnerShip IV durch frisches Geld saniert werden.
Was können Anleger, die in den Schiffsfonds OwnerShip IV investierten, in der jetzigen Situation unternehmen? Eine Möglichkeit ist die rechtliche Überprüfung der Kapitalanlage durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. So kann geklärt werden, ob Anleger sich verlustfrei von ihrer Beteiligung an dem Schiffsfonds trennen können. Ein Weg, um dies zu erreichen, ist die Überprüfung der Anlageberatung auf Defizite und Fehler.
Zu den häufig auftretenden Fehlern eines Anlageberatungsgesprächs zählt, dass Anleger nicht ausreichend darauf hingewiesen wurden, dass es sich bei einem Schiffsfonds um ein Unternehmen mit den entsprechenden Risiken handelt. Das Risiko, dass das investierte Kapital vollständig verloren gehen kann, widerspricht beispielsweise dem Konzept einer sicheren Geldanlage oder einer Altersvorsorge. Anleger des OwnerShip IV mussten auch auf den ungeregelten Zweitmarkt für „gebrauchte“ Fondsanteile hingewiesen werden. So können Anleger des MPC Rio Blackwater sich nicht jederzeit problemlos von ihrer Beteiligung an dem Schiffsfonds trennen. Ein weiteres oft auftretendes Versäumnis ist, dass nicht auf Vermittlungsprovisionen (kick backs) hingewiesen wurde.
Wurden Anleger falsch beraten, können sie Schadensersatz fordern und sich von ihrer Beteiligung an dem Schiffsfonds OwnerShip IV trennen. Im Idealfall wird der Schadensersatzbetrag sogar verzinst. Haben Anleger des Schiffsfonds OwnerShip IV das Gefühl, dass auch ihre Anlageberatung Fehler aufwies, sollten sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Zumal Experten davon ausgehen, dass sich die Bedingungen auf dem Schifffahrtsmarkt im Jahr 2012 nicht mehr grundlegend bessern werden.
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